Beschluss:
Die gemäß § 22 Absatz 1 des Zweiten
Sozialgesetzbuches (SGB II), § 35 Absatz 1 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB
XII) beziehungsweise im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zu
übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung werden ab 01.02.2023 nach der
nachstehend erläuterten aktualisierten Richtlinie für den Landkreis
Darmstadt-Dieburg bemessen und auf alle Fälle von Neubewilligung und
Weiterbewilligung angewandt. Die Regelungen des zum 01.01.2023 in Kraft
getretenen Bürgergeldes sind vorrangig zu beachten.