Beschluss:
Die
gemäß § 22 Absatz 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II), § 35 Absatz 1 des
Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) beziehungsweise im Rahmen des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zu übernehmenden Kosten der Unterkunft
und Heizung werden ab 01.02.2023 nach der nachstehend erläuterten
aktualisierten Richtlinie für den Landkreis Darmstadt-Dieburg bemessen und auf
alle Fälle von Neubewilligung und Weiterbewilligung angewandt. Die Regelungen
des zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Bürgergeldes sind vorrangig zu beachten.