Beschluss:

 

Die gemäß § 22 Absatz 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II), § 35 Absatz 1 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) beziehungsweise im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung werden ab 01.02.2023 nach der nachstehend erläuterten aktualisierten Richtlinie für den Landkreis Darmstadt-Dieburg bemessen und auf alle Fälle von Neubewilligung und Weiterbewilligung angewandt. Die Regelungen des zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Bürgergeldes sind vorrangig zu beachten.