Beschluss: Kenntnis genommen

Erste Kreisbeigeordnete Lück teilt mit,

 

dass der Verwaltung des Jugendamtes durch die zuständige Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Kassel) mit Bezug auf die als Anlage 1 und 2 beigefügten Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover und Oberverwaltungsgerichts Lüneburg darauf hingewiesen wurde, dass diese Auswirkungen haben auf  die Bewilligungspraxis im Bereich des Unterhaltsvorschusses. Im Kern scheidet ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz danach dann aus, wenn der öffentlichen Hand nicht die „potentielle Möglichkeit“ eröffnet ist, ihre Vorschussleistungen für die Gewährung der Unterhaltszahlung des barunterhaltspflichtigen Elternteils erstattet zu bekommen. Sofern die Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen einen potentiellen Rückgriff beim barunterhaltspflichtigen Vater nicht zulässt, scheidet eine Leistungsgewährung aus.

 

In erster Linie tangiert von dieser Rechtsprechung sind Frauen, die keine Angaben zur Identität des Vaters machen (können oder wollen). Das Unterhaltsvorschussgesetz wolle von seiner Intention her eben nicht den unterhaltspflichtigen Elternteil hinsichtlich seiner Unterhaltspflicht entlassen. Eine durch den Staat gewährte Unterhalts(vorschuss-)leistung würde sich sonst als eine von vorneherein verlorene Zuschussleistung darstellen. Müttern würde in diesen Fällen 72 Monate lang durch die öffentliche Hand Kindesunterhalt gewährt, ohne dass diese die Möglichkeit eines Rückgriffs gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil hätte.

 

 Im Ergebnis kam bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.05.2013 (Anlage 3) zur Feststellung, dass diese Situation mit einer künstlichen Befruchtung durch eine anonyme Samenspende gleichzusetzen sei. Wenn sich eine Mutter bewusst und freiwillig in eine Situation begibt, in der die Möglichkeit schwanger zu werden billigend in Kauf genommen wird und sie auch keinen Wert darauf legt, die Identität des Kindesvaters zu kennen, so können auch keine Unterhaltsvorschussleistungen des Staates gewährt werden.

 

Mittlerweile würden immer mehr Jugendämter ihre Entscheidungspraxis verändern und entsprechende Anträge ablehnen. Diese Praxis muss nun auch der Landkreis Darmstadt-Dieburg übernehmen.

 

EB Lück weist darauf hin, dass sie diese Vorgaben zwar für eine Diskriminierung von Frauen hält, da die Verantwortung für die eingetretene Situation und das geborene Kind allein bei den Frauen liegt. Allerdings sei der Landkreis Darmstadt-Dieburg gehalten, die ausgeurteilten Sachverhalte zu beachten.