Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Der nachfolgend dargestellten Neufassung der Satzung der Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt  wird zugestimmt.

 

A.        Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Trägerschaft und Haftung

(1) Die Sparkasse der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt - Dieburg mit dem Sitz in Darmstadt hat den Namen " Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt ".

Sie führt ein Siegel mit dieser Bezeichnung und dem Wappen der Stadt Darmstadt. Im Geschäftsverkehr kann die Sparkasse die Kurzbezeichnung „Sparkasse Darmstadt“ führen.

Ihr Geschäftsgebiet umfasst die Stadt Darmstadt und aus dem Gebiet des Landkreises Darmstadt - Dieburg die folgenden Städte und Gemeinden: Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Griesheim, Messel (das Gebiet der Gemeinde ohne den Ortsteil der früheren Grube Messel), Modautal, Mühltal, Ober-Ramstadt, Pfungstadt, Roßdorf (das Gebiet der Gemeinde ohne das Gebiet der früheren Gemeinde Gundernhausen), Seeheim-Jugenheim, Weiterstadt.

(2) Die Sparkasse ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(3) Träger sind die Stadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg.

(4) Die Anstaltslast wird durch die folgenden Bestimmungen ersetzt.

Die Träger unterstützen die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(5) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Träger der Sparkasse haften nicht für deren Verbindlichkeiten.

(6) Die Sparkasse kann Zweigstellen errichten.

(7) Die Sparkasse ist Mitglied des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen.

 

§ 2

Aufgaben

(1) Die Sparkasse hat die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienendes Wirtschaftsunternehmen ihrer Träger in ihrem Geschäftsgebiet geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben.

(2) Die Sparkasse hat das Sparen und die übrigen Formen der Vermögensbildung zu fördern und dient der Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfes unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, des Mittelstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand nach Maßgabe dieser Satzung.

(3) Die Sparkasse arbeitet mit den Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen zusammen.

(4) Die Geschäfte werden nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt;
die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

 

B. Sparkassengeschäfte

I. Einlagen, sonstige Verbindlichkeiten, Haftkapital

 

§ 3

Spareinlagen und sonstige Einlagen

(1) Die Sparkasse nimmt von jedermann Spareinlagen in Höhe von mindestens einem Euro an.

(2) Die Sparkasse kann sonstige Einlagen annehmen.

 

§ 4

Girokontenführung

Die Sparkasse führt für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn:

1.         die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber Dienstleistungen bei
            Kreditinstituten missbraucht hat,

2.         das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,

3.         das Konto kein Guthaben aufweist und die Kontoinhaberin oder
            der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,

4.         der Sparkasse aus anderen wichtigen Gründen die
            Geschäftsbeziehung im Einzelfall nicht zumutbar ist.

 

§ 5

Kreditaufnahmen

Die Sparkasse kann Kredite bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufnehmen. Die Kreditaufnahme soll in der Regel bei der Landesbank Hessen-Thüringen – Girozentrale sowie deren Tochtergesellschaften (Landesbank) erfolgen.

 

§ 6

Sparkassenschuldverschreibungen

Die Sparkasse kann Schuldverschreibungen als Namens-, Order- und Inhaberpapiere ausgeben. Schuldverschreibungen können in Zusammenarbeit mit der Landesbank zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt werden.

 

§ 7

Nachrangige Verbindlichkeiten,
Genussrechte,stille Einlagen

(1) Die Sparkasse kann nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen in der jeweiligen Fassung (Kreditwesengesetz) nachrangige Verbindlichkeiten eingehen.

(2) Der Sparkasse ist es nach Maßgabe des Hessischen Sparkassengesetzes gestattet, Genussrechte auszugeben. Den Genussrechtsinhabern dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse sowie keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden.

(3) Schuldverschreibungen mit Nachrangabrede und Genussscheine können in Zusammenarbeit mit der Landesbank zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt werden.

(4) Die Sparkasse kann nach Maßgabe des Hessischen Sparkassengesetzes stille Einlagen Privater entgegennehmen. Die Einlagen der Privaten sind der Höhe nach auf 4,9 vom Hundert der Summe aus der Sicherheitsrücklage, den Sonderposten nach § 340 g des Handelsgesetzbuches und den stillen Einlagen der Sparkasse beschränkt. Des Weiteren sind stille Einlagen ohne Mitwirkungsrechte – abgesehen von der Einschränkung nach Abs. 6 – zulässig.

(5) Unter Beachtung der Zuständigkeit des Verwaltungsrates nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 regelt der Vorstand das Nähere hinsichtlich der Ausgestaltung der nachrangigen Verbindlichkeiten, der Genussrechte und der stillen Einlagen (insbesondere deren Vertragslaufzeit, Verzinsung und Rückzahlung).

(6) Geschäfte nach Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und 3 sind mit anderen Sparkassen nicht zulässig.

 

II. Anlagen

 

§ 8

Zulässige Geschäfte

(1) Die Mittel der Sparkasse dürfen angelegt werden:

1.         in Krediten,

2.         in Wertpapieren,

3.         in Einlagen bei Kreditinstituten und Geldmarkttiteln,

4.         in Grundstücken,

5.         in Beteiligungen.

(2) Bemessungsgrundlage der Anlagehöchstgrenzen und der für Anlagen bestimmten Gesamtbeträge ist das haftende Eigenkapital der Sparkasse nach § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes.

 

§ 9

Grundsätze für das Kreditgeschäft

(1) Kredite im Sinne der Satzung sind Gelddarlehen aller Art, übernommene Darlehensforderungen, erworbene Entgeltforderungen und Verpflichtungen aus

1.         Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,

2.         Wechseln,

3.         Akkreditiven.

(2) Kredite sollen grundsätzlich nur an solche Personen gegeben werden, die im Geschäftsgebiet der Sparkasse ihren Wohnsitz, eine gewerbliche Niederlassung oder eine sonstige wirtschaftliche oder berufliche Anknüpfung haben. Beim Realkredit genügt in der Regel die Lage des beliehenen Grundstückes im Geschäftsgebiet der Sparkasse.

(3) Für die Kredithöchstgrenzen gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes über die Bildung von Kreditnehmereinheiten.

 

§ 10

Realkredit: Darlehen gegen Grundpfandrechte

(1) Die Sparkasse gewährt Kredite gegen Grundpfandrechte nach Maßgabe der nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Sparkassengesetzes erlassenen Beleihungsgrundsätze für das Real- und Personalkreditgeschäft.

 

§ 11

Personalkredit

(1) Die Sparkasse gewährt Kredite gegen sonstige bankübliche Sicherheiten. Sicherheiten sind intern zu dem Wert als Deckung anzusetzen, der nach bankwirtschaftlichen Grundsätzen als nachhaltig erzielbar anzusehen ist.

(2) Die Sparkasse kann Kredite ohne Sicherheiten gewähren.

(3) Einem Kreditnehmer darf an Personalkrediten nicht mehr als fünfundzwanzig vom Hundert der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Für die Anrechnung von sonstigen Verpflichtungen des Kreditnehmers auf die Personalkredithöchstgrenze gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes.

 

§ 12

Körperschaftskredit

(1) Die Sparkasse gewährt Kredite an kommunale Gebietskörperschaften, den Bund und die Länder sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Sparkasse kann Kredite auch an andere Kreditnehmer gewähren, soweit eine in Abs. 1 genannte Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut die Mithaftung übernimmt.

 

§ 13

Auslandskredit

(1) Kredite an Gebietsfremde mit Wohnsitz, Sitz oder gewerblicher Niederlassung innerhalb eines Mitgliedstaates der OECD können gewährt werden:

1.         bei engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der
            Geschäftsverbindung der Sparkasse zu einem Kunden oder
2.         im Verbund mit der Landesbank oder

3.         als inländischer Realkredit.

Kredite nach Satz 1 dürfen die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Einzelkreditobergrenzen nicht überschreiten.

(2) Sonstige Auslandskredite können im Rahmen der durch die Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Einzel- und Gesamtkreditobergrenzen gewährt werden.

 

§ 14

Anlage in Wertpapieren

 

Die Sparkasse kann für eigene Rechnung Wertpapiere nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand erwerben.

 

§ 15

Geschäftsbesorgung, Wertpapier-Spezialfonds

(1) Die Sparkasse kann Teile ihres Wertpapierbestandes durch Geschäftsbesorgungsvertrag zur Betreuung auf die Landesbank übertragen. Der Vertrag muss die grundsätzliche Anwendung der für die Sparkasse geltenden Anlagevorschriften vorsehen.

(2) Die Sparkasse kann in Zusammenarbeit mit Unternehmen der Sparkassenorganisation Anlagen in Wertpapier-Spezialfonds vornehmen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 und 2 darf den in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festzulegenden Prozentsatz von höchstens fünfzig vom Hundert des Wertpapierbestandes nicht überschreiten.

 

§ 16

Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln

(1) Die Sparkasse kann Einlagen bei Kreditinstituten in einem Mitgliedsstaat der OECD unterhalten. Die Anlage soll grundsätzlich bei der Landesbank, im Übrigen vorzugsweise bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und öffentlichen Sparkassen erfolgen.

(2) Die Sparkasse kann Bausparverträge mit der Landesbausparkasse der Landesbank abschließen.

(3) Die Anlage in Geldmarkttiteln, insbesondere Schatzwechsel, Schatzanweisungen, Geldmarktwechsel, ist zulässig.

 

§ 17

Anlage in Grundstücken

Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken anlegen, die

1.         ganz oder teilweise dem eigenen Geschäftsbetrieb oder

2.         ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder

3.         zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Wege der
            Zwangsversteigerung erworben werden.

 

§ 18

Anlage in Beteiligungen

(1) Die Sparkasse kann sich nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen an Einrichtungen der Sparkassenorganisation beteiligen und im Rahmen ihrer Aufgaben folgende Beteiligungen eingehen:

1. Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechtes sind zulässig, wenn das Unternehmen, an dem sich die Sparkasse beteiligt, der technischen Abwicklung von Geschäften der Sparkasse dient oder Grundstücke oder dem Geschäftsbetrieb der Sparkasse dienende Sachanlagen hält, wobei sicherzustellen ist, dass die für die Sparkasse geltenden sparkassenrechtlichen Regelungen und Grundsätze in gleicher Weise eingehalten werden. Der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen ist, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, ein umfassendes Prüfungsrecht einschließlich der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einzuräumen;

2. Beteiligungen in die Haftung und das Risiko beschränkender Form an Unternehmen oder Einrichtungen, die Aufgaben der Träger erfüllen, wenn sie die Wirtschaft fördernden Zwecken dienen;

3. Beteiligungen in die Haftung und das Risiko beschränkender Form an anderen Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechtes mit Sitz oder Niederlassung im Geschäftsgebiet der Sparkasse nach Maßgabe kaufmännischer Grundsätze, wenn sich das Unternehmen nicht auf den gleichen geschäftlichen Gebieten betätigt wie ein Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen.

(2) Beteiligungen nach Abs. 1 sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen.

(3) Kredite und Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 dürfen die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Einzel- und Gesamtgrenzen nicht überschreiten. Die Zuständigkeit des Verwaltungsrates nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 bleibt davon unberührt.

 

III. Weitere Geschäfte

 

§ 19

Derivative Finanzprodukte

Die Sparkasse kann zur Absicherung von Zins-, Kurs-, Wechselkurs- und sonstigen Risiken und für Rechnung von Kunden sowie zur Rentabilitätssteuerung nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand Geschäfte in derivativen Finanzprodukten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regeln und Usancen betreiben. Art und Umfang von Geschäften zur Rentabilitätssteuerung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Charakter der Sparkasse und insbesondere ihren Steuerungsmöglichkeiten stehen.

 

§ 20

Weitere Geschäfte

Die Sparkasse kann weitere Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes sowie sonstige bankübliche oder banknahe Geschäfte mit der Maßgabe betreiben, dass die Neuaufnahme von Geschäftsfeldern der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Stellungnahme des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen bedarf. Nebengeschäfte der Sparkasse sind von dem Zustimmungsvorbehalt nach Satz 1 ausgenommen. Das Nähere regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand.

 

IV. Verbundzusammenarbeit

 

§ 21

Vertrieb von Verbundprodukten

Die Sparkasse bedient sich im Kunden- und Eigengeschäft grundsätzlich der Produkte und Dienstleistungen der Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen und weiterer Einrichtungen der Sparkassenorganisation, die im Verbund mit der S Finanzgruppe Hessen-Thüringen Aufgaben arbeitsteilig erfüllen.

 

V. Allgemeine geschäftsrechtliche Regelungen

 

§ 22

Einrechnung anderer Anlagen in dieKredithöchstgrenzen

Die Anlagen in Wertpapieren, Geldmarktpapieren, Beteiligungen und die Risiken aus Geschäften in derivativen Finanzprodukten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Kreditwesengesetzes in die Kredithöchstgrenzen einzurechnen.

 

§ 23

Fremdwährungsgeschäfte

Die Sparkasse kann die in der Satzung geregelten Geschäfte in ausländischer Währung abschließen. Eigengeschäfte sind nur in Währungen der Mitgliedsstaaten der OECD zugelassen. Die sich aus den Geschäften nach Satz 1 und 2 ergebenden Währungsrisiken sind grundsätzlich abzusichern. Unbeschadet des Satzes 3 dürfen die Volumina offener Währungspositionen die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten.

 

§ 24

Ausnahmegenehmigungen

Die Vornahme von Geschäften, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässig sind, bedarf der allgemein oder im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde erteilten Genehmigung. Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Stellungnahme des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages und der Stellungnahme des Verbandes die Genehmigung ablehnt oder dem Antragsteller schriftlich mitteilt, welche Gründe einer abschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag entgegenstehen. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes wird durch das Fehlen der Genehmigung nicht berührt.

 

C. nicht belegt

 

§ 25 nicht belegt

 

§ 26 nicht belegt

 

D. Verfassung und Verwaltung

 

§ 27

Organe

(1) Organe der Sparkasse sind:

1.         der Verwaltungsrat,

2.         der Vorstand.

(2) Die gleichzeitige Zugehörigkeit der Mitglieder des Organs nach
Abs. 1 Nr. 1 zum Vorstand der Sparkasse ist nicht zulässig.

 

§ 28 nicht belegt

 

§ 29 nicht belegt

 

§ 30 nicht belegt

 

§ 31 nicht belegt

 

§ 32

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat ist das Aufsichtsorgan der Sparkasse; er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes, bestimmt insbesondere die Richtlinien der Geschäftspolitik und erlässt die in § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 1 und 3 sowie § 45 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Geschäftsanweisungen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Gewinnbeteiligungen sind unzulässig.

(4) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt.

 

§ 33

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern, und zwar

1. dem Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt als Vorsitzendem
     oder stellvertretendem Vorsitzendem,
2. dem Landrat des Landkreises Darmstadt - Dieburg als 
     stellvertretendem Vorsitzendem oder Vorsitzendem,
3. acht weiteren sachkundigen Mitgliedern,

4. fünf Bediensteten der Sparkasse.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende wechseln im Turnus von zwei Jahren im Vorsitz.

(2) Von den weiteren Mitgliedern (Abs. 1 Nr. 3) sind zu wählen:
a) aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt wählbaren Personen für die Dauer einer Wahlperiode
      1) drei von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt
      2) zwei vom Magistrat der Stadt Darmstadt auf Vorschlag seines
           Vorsitzenden;
b) aus dem Kreis der zum Kreistag des Landkreises Darmstadt - Dieburg wählbaren Personen für die Dauer einer Wahlperiode
     1) zwei vom Kreistag des Landkreises Darmstadt - Dieburg,
     2) eine vom Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt - Dieburg auf
          Vorschlag seines Vorsitzenden.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Nr. 4 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse gewählt.

(4) Der Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt und der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg sind persönlich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates. Die oder der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers, die oder der den Verwaltungsratsvorsitz inne hat, kann einen Beigeordneten oder ein dem Verwaltungsrat nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Sparkassengesetzes angehörendes Mitglied als Vorsitzenden bestellen; sie oder er bleibt auch in diesem Falle berechtigt, selbst den Vorsitz zu übernehmen.

(5) Sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so führt ein vom Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt bestimmtes hauptamtliches Mitglied des Magistrats der Stadt Darmstadt, bei dessen Verhinderung der ständige Vertreter des Landrats den Vorsitz.

(6) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 müssen dem Vertretungsorgan, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören und bereit sein, die Sparkasse zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen. Dem Verwaltungsrat dürfen als gewählte Mitglieder nicht angehören:

1. Bedienstete der Träger - ausgenommen Wahlbeamte - , der Finanzverwaltung sowie kreditwirtschaftlicher Verbände,
2. Personen, die Unternehmerinnen oder Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter, Beamtinnen oder Beamte oder Angestellte von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich Versicherungen entsprechend,
3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach Abs. 1 Nr. 4 angehören,
4. Personen,

a) die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das gegen fremdes Vermögen gerichtet ist, rechtskräftig verurteilt worden sind oder

b) die in den letzten zehn Jahren als Schuldnerin oder Schuldner an einem Insolvenzverfahren oder einem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung beteiligt waren oder noch sind, und
5. Personen, die untereinander, mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.

(7) Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ein oder entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 5b Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Sparkassengesetzes, so endet die Mitgliedschaft. Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 ein, so endet

1. wenn eine oder einer der Beteiligten die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten,

2.in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft der oder des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.

(8) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 und 4, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhörung der Träger durch die Aufsichtsbehörde vorzeitig aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden. Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlzeit rückt für die von der Vertretungskörperschaft nach § 5b Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Sparkassengesetzes gewählten Mitglieder die nächste noch nicht berücksichtigte Bewerberin oder der nächste noch nicht berücksichtigte Bewerber des gleichen Wahlvorschlages nach. Ist das ausscheidende Mitglied in einem Verfahren nach Höchststimmenzahl gewählt worden, so rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächst höheren Stimmenzahl nach. Im Falle des Ausscheidens eines anderen Mitgliedes oder wenn ansonsten ein Sitz frei bleiben würde, wird unverzüglich ein Ersatzmitglied gewählt.

(10) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter.


§ 34

Zuständigkeit des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt in den gesetzlich und durch diese Satzung bestimmten Fällen, insbesondere über:
1.         den Erlass einer Geschäftsordnung für sich und seine
               Ausschüsse,
2.         den Erlass einer Geschäftsanweisung für den Vorstand,

3.         die Errichtung und Schließung von Zweigstellen,

4.         die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung der Mitglieder
              des Vorstandes und von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern,
              die Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden und die
              Regelung ihrer Dienstverträge,

5.         die Höchstbeträge der Ausgabe von nachrangigen
               Verbindlichkeiten, soweit diese als haftendes Eigenkapital
               anerkannt werden sollen, und die Höchstbeträge der Ausgabe
               von Genussrechten und stillen Einlagen,

6.         die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Billigung des
               Lageberichts und die Entlastung des Vorstandes,

7.         die Höhe der Gewinnabführung,

8.         die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,

9.         nicht belegt

10.       die Stellungnahme im Rahmen der vorherigen Anhörung zu dem

              Beschluss der Träger über die Vereinigung der Sparkasse,

11.       den Antrag oder die Stellungnahme im Rahmen der vorherigen

              Anhörung zu dem Beschluss der Träger über die Auflösung der

              Sparkasse und

12.       die Festsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigungen im 

              Rahmen der Richtlinien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des

              Hessischen Sparkassengesetzes.

(2) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen:

1. die Errichtung und der Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden, wenn die Gesamtinvestitionen im Einzelfall die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Grenzen überschreiten,

2.der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand; ausgenommen der Grundstückserwerb zur Vermeidung von Verlusten und die Veräußerung solcher Grundstücke,

3. die Übernahme und die Änderung von Beteiligungen, ausgenommen solche an Einrichtungen der Sparkassenorganisation nach § 18 Abs. 1 Satz 1. Die Zustimmung kann im begrenzten Umfang allgemein erklärt werden;

4. die Personalkosten- und die Baukostenplanung für das auf das

laufende Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr.

(3) Der Verwaltungsrat, vertreten durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern und den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern mit Sitz und Stimme gerichtlich und außergerichtlich. Satz 1 gilt entsprechend gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrates in einem Abberufungsverfahren nach § 33 Abs. 8.

 

§ 35

Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die oder der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen einer Woche einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand es unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragt. Ausnahmsweise kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Geheime Abstimmung ist unzulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(5) Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht beratend oder entscheidend an einer Angelegenheit mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Angehörigen (Ehegatten, durch Adoption oder Lebenspartnerschaft verbunden, Verwandten bis zum dritten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad) oder - mit Ausnahme der eigenen Trägerschaft - einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder in der sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden sind.

(6) Ebenso dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn das Unternehmen, dessen Gesellschafterin oder Gesellschafter sie sind oder dessen Aufsichtsorgan oder gleichartigem Organ sie angehören, oder das Unternehmen oder die Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt sind, durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann; dies gilt nicht, wenn es sich um Angelegenheiten der eigenen Trägerschaft handelt.

(7) Ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil liegt nicht schon dann vor, wenn Mitglieder des Verwaltungsrates einem Gewerbe, einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehören, deren gemeinsame Interessen durch den Beratungsgegenstand berührt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Verwaltungsrat unter Ausschluss des Betroffenen, der während der Beratung und Beschlussfassung das Sitzungszimmer zu verlassen hat.

(8) Für die Mitglieder des Vorstandes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

(9) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung kann der Verwaltungsrat Klage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung erheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. Zu seiner Vertretung in diesem Verfahren kann der Verwaltungsrat eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestimmen.

(10) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Inhalt der Beratungen enthalten. Aus ihr müssen die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Auszüge aus der Niederschrift sind zu den Vorgängen zu nehmen.

 

§ 36

Kreditausschuss und Bilanzausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter, drei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Mitgliedern, von denen zwei zu den von den Organen der Stadt Darmstadt und eines zu den von den Organen des Landkreises Darmstadt - Dieburg zu wählenden Verwaltungsratsmitgliedern gehören müssen. Für den Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt und den Landrat des Landkreises Darmstadt - Dieburg sowie für die vom Verwaltungsrat bestellten drei Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen, die ebenfalls dem Verwaltungsrat angehören müssen. Das für den Landrat als Stellvertreter bestellte Verwaltungsratsmitglied vertritt den Landrat nicht im Vorsitz. Sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kreditausschusses verhindert, so führt ein vom Oberbürgermeister bestimmtes hauptamtliches Mitglied des Magistrats der Stadt Darmstadt den Vorsitz.

(2) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung des Verwaltungsrates für den Kreditausschuss. Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmung zu Organkrediten nach § 15 des Kreditwesengesetzes übertragen.

(3) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder sein Stellvertreter nach Abs. 1 anwesend sind. Kann in besonderen Eilfällen die Zustimmung des Kreditausschusses nicht abgewartet werden, weil aus einer Verzögerung Schaden für die Sparkasse zu befürchten ist, kann der Vorstand Kredite ohne die vorherige Beteiligung des Kreditausschusses gewähren; dieser ist in seiner nächsten Sitzung hierüber zu unterrichten.

(4) Der Kreditausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Erhebt die oder der Vorsitzende Widerspruch, so ist die Zustimmung versagt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 35 Abs. 5 bis 7 entsprechend.

(5) Im Fall einer Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse können örtliche Kreditausschüsse am bisherigen Sitz der übertragenen Sparkasse gebildet werden. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; nach Maßgabe der Satzung kann für örtliche Kreditausschüsse eine besondere Vorsitzende oder ein besonderer Vorsitzender bestimmt werden.

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts, die Gewinnabführung und die Entlastung des Vorstandes bildet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Bilanzausschuss. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Die oder der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Verwaltungsrat über die wesentlichen Beratungsergebnisse und die Beschlüsse des Ausschusses.

(7) Für die Haftung der Mitglieder des Kreditausschusses und des Bilanzausschusses gilt § 32 Abs. 4 entsprechend.

 

§ 37

Sonstige Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung der Beschlussfassung auf weitere Ausschüsse übertragen, die aus seiner Mitte gebildet werden.

(2) Die Regelung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 kann einem aus bis zu fünf Mitgliedern bestehenden Personalausschuss zur abschließenden Beschlussfassung übertragen werden.

(3) Die Ausschussmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Den Vorsitz in dem nach Abs. 2 gebildeten Ausschuss führt die oder der Verwaltungsratsvorsitzende. Die oder der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Verwaltungsrat über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse des Ausschusses.

(4) § 35 gilt für die Sitzungen der Ausschüsse entsprechend.

 

§ 38

Versammlung der Beteiligten

(1) Die Beteiligten üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Sparkasse in der Versammlung der Beteiligten aus.

(2) Die Versammlung der Beteiligten hat folgende Zuständigkeiten:

1.         Entgegennahme des Jahresabschlusses der Sparkasse
              einschließlich Lagebericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,

2.         Wahl der auf die Beteiligten entfallenden
               Verwaltungsratsmitglieder,

3.         Abgabe von Stellungnahmen bei der Vereinigung, Neuordnung
              und Auflösung der Sparkasse.
(3) Jedem Beteiligten ist auf Verlangen in der ordentlichen Versammlung der Beteiligten zu dem Jahresabschluss einschließlich Lagebericht vom Vorstand Auskunft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Sparkasse erforderlich ist.

Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, soweit

a)         die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer

               Beurteilung geeignet ist, der Sparkasse einen nicht

               unerheblichen Nachteil zuzufügen;

b)         die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner

               Steuern betreffen;

c)         sich der Vorstand durch Erteilung der Auskunft strafbar macht

              oder soweit er eine gesetzliche, satzungsmäßige oder 

               vertragliche Verschwiegenheitspflicht verletzen würde;

d)         das Auskunftsverlangen die geschäftlichen Verhältnisse eines

               Kunden oder sonstiger Geschäftspartner der Sparkasse betrifft;

e)         es sich um dienst- oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit

              Vorstandsmitgliedern oder Bediensteten der Sparkasse handelt.

Die Verlesung von Schriftstücken kann nicht verlangt werden. § 43 gilt für die Mitglieder der Versammlung der Beteiligten entsprechend.

 

§ 39

Einberufung der Versammlung der Beteiligten, Tagungsort

(1) Die ordentliche Versammlung der Beteiligten soll innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der Sparkasse für das vorangegangene Geschäftsjahr stattfinden. Außerordentliche Versammlungen der Beteiligten können einberufen werden, wenn dies zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3 erforderlich ist. Die Versammlungen der Beteiligten sollen am Sitz der Sparkasse stattfinden.

(2) Die Versammlung der Beteiligten wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der von ihm festgesetzten Tagesordnung einberufen.

(3) Die Einberufung erfolgt durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Beteiligter oder in den vom Verwaltungsrat nach § 49 der Satzung für Bekanntmachungen der Sparkasse bestimmten Zeitungen oder Amtsblättern unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen zwischen dem Tag des Zuganges der Benachrichtigung bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Versammlung der Beteiligten. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht unter Einhaltung der Mindestfrist des Satz 1 angekündigt worden ist, können Abstimmungen nicht erfolgen. Die Benachrichtigungen und Ankündigungen nach Satz 1 gelten als rechtzeitig zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Mindestfrist zur Post gegeben worden sind.

 

§ 40

Sitzungen der Versammlung der Beteiligten

(1) Den Vorsitz in der Versammlung der Beteiligten führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Sparkasse (Versammlungsleiter). Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler aus der Mitte der Beteiligten.

(2) Bei Beschlüssen und Wahlen hat jeder Beteiligte eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Steht ein Stimmrecht mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so können sie es nur einheitlich ausüben. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den oder die gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihren oder ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter aus. Mehrere Erben eines verstorbenen Beteiligten können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter wahrnehmen. Die stimmberechtigten gesetzlichen Vertreter, vertretungsberechtigten Gesellschafter und Vertreter von Miterben müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.

(3) Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder wird mit Stimmzetteln als geheime Wahl durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Verwaltungsratsmitglieder zu wählen sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf seinem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Die Gewählten haben unverzüglich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(4) Über die Versammlung der Beteiligten ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift soll innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung sowie der Name des Versammlungsleiters angegeben werden. Die Niederschrift muss Art und Ergebnisse der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung enthalten; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer sowie einem zu Beginn der Versammlung der Beteiligten von dieser benannten Beteiligten zu unterzeichnen; sie ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Beteiligten zu gestatten.]

 

§ 41

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Es können Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden; ihre Aufgaben und Befugnisse regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand.

(2) Der Vorstand ist eine öffentliche Behörde.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Sparkasse in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Satzung, der Richtlinien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Sparkassengesetzes, der aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsanweisung. Die Geschäftsanweisung für den Vorstand orientiert sich an der Muster-Geschäftsanweisung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen; sie bestimmt, bei welchen Geschäften, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, eine Stellungnahme des Verbandes dem Verwaltungsrat vorzulegen ist. Zu den vom Vorstand zu führenden Geschäften gehören unbeschadet einer erforderlichen Zustimmung des Kreditausschusses die Entscheidung über Kredite sowie die Anlegung der Mittel. Der Verwaltungsrat gestattet in der Geschäftsanweisung für den Vorstand, dass dieser seine Befugnisse zur Geschäftsführung, insbesondere das Recht zur Bewilligung von Krediten, im begrenzten und risikoorientierten Umfange auf einzelne seiner Mitglieder oder auf weitere Bedienstete überträgt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Unternehmerinnen oder Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Bedienstete von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sein, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich Versicherungen entsprechend. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen untereinander nicht in der in § 33 Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Weise verwandt oder verschwägert sein.

(5) Gewinnbeteiligungen sind unzulässig. Über eine nach den Richtlinien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Sparkassengesetzes zulässige erfolgsabhängige jährliche Einmalzahlung an die Mitglieder des Vorstandes entscheidet der Verwaltungsrat nach Entlastung des Vorstandes.

 

§ 42

Personalverwaltung der Sparkasse

(1) Die Anstellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder, ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit Sitz und Stimme sowie die Regelung ihrer dienstvertraglichen Verhältnisse erfolgt durch den Verwaltungsrat. Die übrigen Bediensteten der Sparkasse werden vom Vorstand angestellt, befördert oder höhergruppiert und entlassen.

(2) Die für die Vorstandsmitglieder in § 41 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 1 getroffenen Bestimmungen gelten für die übrigen Sparkassenbediensteten entsprechend.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde ist für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit Sitz und Stimme die oder der Vorsitzende der Verwaltung des Träges. Sind mehrere Träger vorhanden, ist ein Wechsel in einem Zeitraum von zwei Jahren möglich. Für die übrigen Bediensteten ist die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Sparkasse Dienstvorgesetzter; Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechtes und oberste Dienstbehörde ist der Vorstand der Sparkasse.

(4) Die Rechte und Pflichten der Sparkassenbediensteten bestimmen sich, soweit das Hessische Sparkassengesetz nichts anderes besagt, nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst.

 

§ 43

Amtsverschwiegenheit

(1) Die Mitglieder der Organe sowie die Bediensteten sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere über deren Gläubiger und Schuldner, verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.

(2) Die Mitglieder der Organe der Sparkasse dürfen ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen dessen Vorsitzende oder Vorsitzender. § 24 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend. Die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Landes, des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern.

(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bleiben auch nach dem Ausscheiden bestehen.

 

§ 44

Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit § 5 des Hessischen Sparkassengesetzes und § 34 Abs. 3 nichts anderes bestimmen. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.

(2) Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis so regeln, dass ein Vorstandsmitglied mit einem sonstigen Bediensteten oder zwei Bedienstete gemeinsam verbindlich zeichnen können. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen; er kann auch bestimmen, dass bestimmte gleichartige Erklärungen und Geschäftsvorfälle ohne Unterschrift für die Sparkasse verbindlich sind.

(3) Die von den zeichnungsberechtigten Vertretern der Sparkasse ausgestellten und mit dem Siegel der Sparkasse versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

(4) Die Zeichnungsbefugnis wird erforderlichenfalls für die Mitglieder des Vorstandes von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Übrigen vom Vorstand bescheinigt.

 

§ 45

Prüfungen

(1) Der Vorstand hat den Betrieb ständig zu überwachen und für einen geordneten Geschäftsablauf zu sorgen. Er kann mit der Aufgabe der Innenrevision, unbeschadet seiner Verantwortung, geeignete Sparkassenbedienstete beauftragen. Für die Durchführung der Innenrevision ist eine Geschäftsanweisung zu erlassen, die auch Bestimmungen über die Vorlage der Prüfungsberichte an den Verwaltungsrat enthalten soll.

(2) Der Verwaltungsrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder sollen Prüfungen, insbesondere Kreditprüfungen, vornehmen. Zu diesen Prüfungen können die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen oder die Innenrevision hinzugezogen werden.

(3) Außerdem unterliegt die Sparkasse den durch Gesetz und aufsichtsbehördliche Anordnungen vorgeschriebenen Prüfungen. Die Kosten dieser Prüfungen hat die Sparkasse zu tragen.

(4) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat das Recht, von Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Auf Verlangen eines Verwaltungsratsmitgliedes sind ihm diese gegen Rückgabe auszuhändigen. Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass nur den Verwaltungsratsmitgliedern Prüfungsberichte gegen Rückgabe ausgehändigt werden, die Mitglieder des nach § 36 Abs. 6 Satz 1 gebildeten Ausschusses sind. Des Weiteren können in den Beschluss nach Satz 3 die Mitglieder des Ausschusses nach § 36 Abs. 1 Satz 1 einbezogen werden.

 

§ 46

Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht vorzulegen. Der vom Vorstand unterschriebene Jahresabschluss und der Lagebericht werden durch die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen geprüft. Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest, beschließt über die Billigung des Lageberichtes und die Entlastung des Vorstandes. Der Vorstand legt den festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss mit dem Lagebericht dem Magistrat der Stadt Darmstadt, dem Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg und und der Aufsichtsbehörde vor. § 38 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. Der Vorlage an die Aufsichtsbehörde ist der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses beizufügen.

(3) Sofern die Sparkasse einen Konzernabschluss aufzustellen und einen Konzernlagebericht zu erstellen hat, gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Die Träger sind an der Gewinnabführung wie folgt beteiligt: Die Stadt Darmstadt mit 60 von Hundert, der Landkreis Darmstadt-Dieburg mit 40 von Hundert.(5) Der Jahresabschluss ist nach Maßgabe der handelsrechtlichen Bestimmungen zu veröffentlichen.


§ 47

Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt und der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates.

(2) Die Satzungsänderung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

§ 48

Auflösung

(1) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt und der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates und nach Anhörung der Versammlung der Beteiligten. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist vorher zu hören. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie bedarf des Benehmens mit der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband als Träger an der Sparkasse beteiligt ist. Dem Antrag auf Genehmigung sind die Stellungnahmen des Verwaltungsrates, der Versammlung der Beteiligten, des Vorstandes und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen.

(2) Der Vorstand der Sparkasse macht unverzüglich nach der Erteilung der Genehmigung die Auflösung öffentlich bekannt.

(3) Im Fall der Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Liquidationsverfahrens ist zweimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen bekannt zu machen. Dabei sind die Gläubiger der Sparkasse über die für sie wesentlichen Folgen zu unterrichten.

(4) Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.

(5) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist den Trägern zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Abs. 4 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufes der Verjährungsfrist verweigert werden kann.

 

§ 49

Bekanntmachungen der Sparkasse

Bekanntmachungen der Sparkasse werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder in einem regionalen Amtsblatt oder einer allgemein verbreiteten örtlichen Tageszeitung oder dem elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit nicht nach dieser Satzung der Aushang oder die Auslegung im Kassenraum der Sparkasse genügt. Die Bekanntmachungsmedien bestimmt der Verwaltungsrat; der Beschluss ist bekanntzumachen.

 

§ 50

Bekanntmachung der Satzung

(1) Die Satzung, ihre Änderung und ihre Aufhebung werden durch den Vorstand der Sparkasse öffentlich bekanntgemacht.

(2) Durch Aushang im Kassenraum der Hauptstelle ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung eingesehen werden kann.

 

§ 51

Haftung der Träger ab dem 19. Juli 2005

(1) Die Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Sparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeit aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft im Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.

Die Träger haften als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haftet die Stadt Darmstadt zu 60 von Hundert und der Landkreis Darmstadt-Dieburg zu 40 von Hundert.

 (2) Verbindlichkeiten der Sparkasse aus der Begebung von Genussrechtskapital und gegenüber Beteiligten sind von der Haftung der Träger nach Abs. 1 ausgeschlossen.

 

§ 52

Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.