Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion von Die Linke/DKP:

 

Bedingt durch einen Brand im Reifenlager in Pfungstadt existiert die Gefahr der Verunreinigung des Trinkwassers durch mit Schadstoffen „ belasteten Brandrückständen“. Hierbei wurden polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Schwermetalle wie Cadmium, Zink, Nickel oder Blei freigesetzt. Hierzu stellen wir folgende Fragen :

 

1)                  Welche Maßnahmen wurden bisher ergriffen um die Gefährdung des Grundwassers zu verhindern?

 

Maßnahmen nach § 48 des Hessischen Wassergesetzes können erst ergriffen werden, wenn eine Gewässerverunreinigung vorliegt. Weder ist eine Belastung des Grundwassers noch eines Oberflächengewässers bekannt. Daher sind Anordnungen nach dem Hessischen Wassergesetz nicht möglich.

 

Für den Schutz des Bodens ist das Bundesbodenschutzgesetz einschlägig. Danach sollen gemäß § 9 die zuständigen Behörden zur Ermittlung des Sachverhaltes geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenverunreinigung vorliegen.

Zum Schadenszeitpunkt galt die Verordnung über die Bestimmung  der zuständigen Behörden nach den Bundesbodenschutzgesetz vom 09.03.1999 (GVBl. I S. 188), geändert durch Verordnung vom 09.10.2000 (GBGl. I S. 508). Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung ist die untere Bodenschutzbehörde zuständig, soweit Grundstücke mit Anlagen oder sonstige Grundstücke betroffen sind, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder sich Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben, ausgenommen altlastenverdächtige Flächen und Altlasten; dies gilt auch für Grundstücke, die durch einen solchen Umgang oder Unfall betroffen sein können oder sind.

 

Auf dem Grundstück wurden Reifen gelagert. Reifen sind keine wassergefährdenden Stoffe. Demzufolge fand auch kein Umgang statt, und es hat sich auch kein Unfall mit diesem Stoff ereignet. Wassergefährdende Stoffe sind möglicherweise erst mit dem Brand entstanden.

 

Es gilt die generelle Zuständigkeit des Regierungspräsidiums nach § 1 Absatz 1 der Verordnung.

 

2)                  Welches Gefährdungspotential geht aktuell vom dem in Brand geratenen ehemaligen Reifenlager für das Grundwasser aus?

 

Die Beantwortung fällt in den Zuständigkeitsbereich  des Regierungspräsidiums. Eine Kopie der Anfrage wurde mit der Bitte um Stellungnahme dorthin weitergeleitet.

 

3)                  Welcher Behörde ( RP – Kreis – Kommune) fallen folgende Aufgaben hierbei zu :

    1. Die Prüfung der Gefährdung des Trinkwassers

 

Regierungspräsidium Darmstadt

 

    1. Die Prüfung, ob und auf welche Art und Weise Schadstoffe anfielen und wie schadstoffhaltiges Wasser entsorgt wird?

 

Regierungspräsidium Darmstadt

 

Für die Beantwortung der Anfrage sind Personalkosten in Höhe von 30,00 Euro entstanden.