Sitzung: 13.09.2007 Schul-, Kultur- und Sportausschuss
Beschluss: ohne Beschlussempfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Sechste Änderungssatzung zur Betriebssatzung für die Abfallwirtschaft des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird in der nachstehenden Fassung beschlossen.
Sechste Änderungssatzung zur
Betriebssatzung für die Abfallwirtschaft des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Aufgrund der §§ 5, 16 und 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674), in Verbindung mit den §§ 1 und 30 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) für das Land Hessen in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 218), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am 24.9.2007 folgende Änderungssatzung zur Betriebssatzung für die Abfallwirtschaft des Landkreises Darmstadt-Dieburg in der Fassung vom 20.11.1989, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 25.09.2006, beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung erhält den Titel „Eigenbetriebssatzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg für den Eigenbetrieb „Da-Di-Werk, Eigenbetrieb für Abfall- und Gebäudewirtschaft““.
Artikel 2
§ 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die
Einrichtungen des Landkreises Darmstadt-Dieburg zur Abfall- und
Gebäudewirtschaft werden zu einem Eigenbetrieb verbunden und nach dem Eigenbetriebsgesetz
(EigBGes) und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des
Eigenbetriebes ist
a) die Planung,
Finanzierung, Errichtung und der Betrieb von Abfallwirtschaftsanlagen im
Bereich des Landkreises zur Verminderung und Verwertung von Abfällen, soweit
diese Aufgaben über Konzessionsverträge, rechtliche Vereinbarungen oder
Beschlüsse des Kreistages nicht anderen übertragen sind und
b) eine dem
Lebenszyklus-Ansatz entsprechende bedarfsgerechte Bereitstellung und effiziente
Bewirtschaftung kreiseigener Grundstücke, Gebäude und Räume unter ökonomischen
und ökologischen Gesichtspunkten sicherzustellen.
(3) Der Eigenbetrieb
kann alle seinen Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende
Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
(4) Der Eigenbetrieb
verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Ausgenommen hiervon ist eine
angemessene Verzinsung des Eigenkapitals.“
Artikel 3
§ 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Der
Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Da-Di-Werk, Eigenbetrieb für Abfall- und
Gebäudewirtschaft“, Kurzform „Da-Di-Werk“.“
Artikel 4
(1) § 4 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die
Betriebsleitung besteht aus drei Betriebsleitern/innen (einem/einer
kaufmännischen und je einem/einer für die technischen Bereiche Abfallwirtschaft
und Gebäudewirtschaft).“
(2) § 4 Absatz 2 wird gestrichen.
(3) § 4 Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 5
(1) § 5 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Vertretung
erfolgt gemeinschaftlich durch die/den kaufmännische/n und die/den jeweils
zuständige/n technische/n Betriebsleiter/innen.“
(2) § 5 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Für
Erklärungen des Eigenbetriebs, durch die der Landkreis verpflichtet werden
soll, gilt § 45 Absatz 2 Hessische Landkreisordnung entsprechend.“
Artikel 6
§ 7 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der
Betriebskommission gehören an:
1. 12
Mitglieder des Kreistags, die von diesem für die Dauer ihrer Wahlzeit aus
seiner Mitte zu wählen sind,
2. kraft ihres Amtes
a) die Landrätin oder der Landrat und
b) die oder der zuständige Fachdezernent/-in,
3. je vier
weitere Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Kreisausschusses, die
von diesem zu benennen sind,
4. ein Mitglied
und ein stellvertretendes Mitglied, das auf Vorschlag der Kreisversammlung der
Bürgermeister vom Kreistag zu wählen ist,
5. zwei
Mitglieder des Personalrats, die auf dessen Vorschlag vom Kreistag für die
Dauer der Wahlzeit des Personalrats zu wählen sind. (§ 6 Abs. 2 Ziff. 3
EigBGes).
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt die Landrätin oder der
Landrat. Den stellvertretenden Vorsitz führt die oder der zuständige
Fachdezernent/-in. Die Landrätin oder der Landrat kann die oder den
zuständige/-n Fachdezernenten/-in mit
der ständigen Wahrnehmung des Vorsitzes beauftragen.
(3) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung
teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie
ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den
Beratungsgegenständen zu erteilen.
(4) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Beteiligungsmanagements des
Landkreises Darmstadt-Dieburg kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der
Betriebskommission teilnehmen. Das Beteiligungsmanagement erhält alle
Sitzungsunterlagen sowie Einladungen fristgerecht zur Kenntnis.“
Artikel 7
(1) § 8 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die
Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem
Eigenbetriebsgesetz und dieser Betriebssatzung erforderlichen Beschlüsse des
Kreistags vor.“
(2) § 8 Absatz 3 Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3. Genehmigung
von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 5 von
Hundert des Stammkapitals nach § 3 übersteigt;“
(3) § 8 Absatz 3 Ziffer 11 wird wie folgt eingefügt:
„11. Aufnahme
von Krediten.“
Artikel 8
(1) § 10 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Kreistag als oberstes Organ des Landkreises
hat insbesondere nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 Hessische Landkreisordnung und
des § 5 Eigenbetriebsgesetz über alle Grundsätze zu entscheiden, nach denen der
Eigenbetrieb des Landkreises gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll.
Auf die ihm nach den Bestimmungen des
Eigenbetriebsgesetzes und dieser Betriebssatzung zustehenden Entscheidungen
darf er nicht verzichten.“
(2) § 10 Absatz 2 Ziffer 7 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:
„b) die
vorherige grundsätzliche Zustimmung zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, soweit ihr Wert im Einzelfall
500.000 € übersteigt;“
(3) § 10 Absatz 2 Ziffer 7 wird um einen Buchstaben c) ergänzt:
„c) Um- und Entwidmung von Schulgebäuden gemäß § 141 Absatz 3 Hess. Schulgesetz.“
(4) § 10 Absatz 2 Ziffer 10 wird wie folgt neu gefasst:
„Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;“.
(5) § 10 Absatz 2 Ziffer 12 wird wie folgt neu gefasst:
„Genehmigung
der Verträge des Landkreises mit Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern
der Betriebskommission oder den Betriebsleitern/innen nach Maßgabe des § 3 Abs.
6 und des § 6 Abs. 9 EigBGes,“
Artikel 9
(1) § 12 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Kassengeschäfte des Eigenbetriebes werden
von je einer Sonderkasse, getrennt nach den Betriebszweigen Abfallwirtschaft
und Gebäudewirtschaft geführt.
(2) Die Kassenprüfung (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGO)
erfolgt durch das Revisionsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg.“
(2) § 10 Absatz 2 Ziffer 6 wird wie folgt neu gefasst:
„a) Zustimmung zu erfolggefährdenden
Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Absatz 3 und § 17
Absatz 8 EigBGes;
b) Zustimmung zu Mehrausgaben gegenüber dem
Vermögensplan, wenn sie für das Einzelvorhaben 100.000,-- € überschreiten;“
Artikel 10
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Beschluss über die Feststellung des
Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist mit dem
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers in der ortsüblichen Form öffentlich
bekannt zu machen.“
Artikel 11
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.