Beschluss: ohne Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

 

Die Sechste Änderungssatzung zur Betriebssatzung für die Abfallwirtschaft des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird in der nachstehenden Fassung beschlossen.

 

Sechste Änderungssatzung zur Betriebssatzung für die Abfallwirtschaft des Landkreises Darmstadt-Dieburg

 

Aufgrund der §§ 5, 16 und 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674), in Verbindung mit den §§ 1 und 30 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) für das Land Hessen in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 218), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am 24.9.2007 folgende Änderungssatzung zur Betriebssatzung für die Abfallwirtschaft des Landkreises Darmstadt-Dieburg in der Fassung vom 20.11.1989, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 25.09.2006, beschlossen:

 

Artikel 1

Die Satzung erhält den Titel „Eigenbetriebssatzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg für den Eigenbetrieb „Da-Di-Werk, Eigenbetrieb für Abfall- und Gebäudewirtschaft““.

 

Artikel 2

§ 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Einrichtungen des Landkreises Darmstadt-Dieburg zur Abfall- und Gebäudewirtschaft werden zu einem Eigenbetrieb verbunden und nach dem Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebes ist

a) die Planung, Finanzierung, Errichtung und der Betrieb von Abfallwirtschaftsanlagen im Bereich des Landkreises zur Verminderung und Verwertung von Abfällen, soweit diese Aufgaben über Konzessionsverträge, rechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse des Kreistages nicht anderen übertragen sind und

b) eine dem Lebenszyklus-Ansatz entsprechende bedarfsgerechte Bereitstellung und effiziente Bewirtschaftung kreiseigener Grundstücke, Gebäude und Räume unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten sicherzustellen.

(3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

(4) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Ausgenommen hiervon ist eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals.“

 

Artikel 3

§ 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Da-Di-Werk, Eigenbetrieb für Abfall- und Gebäudewirtschaft“, Kurzform „Da-Di-Werk“.“

 

Artikel 4

(1) § 4 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Betriebsleitung besteht aus drei Betriebsleitern/innen (einem/einer kaufmännischen und je einem/einer für die technischen Bereiche Abfallwirtschaft und Gebäudewirtschaft).“

(2) § 4 Absatz 2 wird gestrichen.

(3) § 4 Absatz 3 wird Absatz 2.

 

Artikel 5

(1) § 5 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Vertretung erfolgt gemeinschaftlich durch die/den kaufmännische/n und die/den jeweils zuständige/n technische/n Betriebsleiter/innen.“

(2) § 5 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Für Erklärungen des Eigenbetriebs, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, gilt § 45 Absatz 2 Hessische Landkreisordnung entsprechend.“

 

Artikel 6

§ 7 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Betriebskommission gehören an:

1. 12 Mitglieder des Kreistags, die von diesem für die Dauer ihrer Wahlzeit aus seiner Mitte zu wählen sind,

2. kraft ihres Amtes

a) die Landrätin oder der Landrat und

b) die oder der zuständige Fachdezernent/-in,

3. je vier weitere Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Kreisausschusses, die von diesem zu benennen sind,

4. ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied, das auf Vorschlag der Kreisversammlung der Bürgermeister vom Kreistag zu wählen ist,

5. zwei Mitglieder des Personalrats, die auf dessen Vorschlag vom Kreistag für die Dauer der Wahlzeit des Personalrats zu wählen sind. (§ 6 Abs. 2 Ziff. 3 EigBGes).

(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt die Landrätin oder der Landrat. Den stellvertretenden Vorsitz führt die oder der zuständige Fachdezernent/-in. Die Landrätin oder der Landrat kann die oder den zuständige/-n  Fachdezernenten/-in mit der ständigen Wahrnehmung des Vorsitzes beauftragen.

(3) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

(4) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Beteiligungsmanagements des Landkreises Darmstadt-Dieburg kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen. Das Beteiligungsmanagement erhält alle Sitzungsunterlagen sowie Einladungen fristgerecht zur Kenntnis.“

 

Artikel 7

(1) § 8 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz und dieser Betriebssatzung erforderlichen Beschlüsse des Kreistags vor.“

(2) § 8 Absatz 3 Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst:

„3. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 5 von Hundert des Stammkapitals nach § 3 übersteigt;“

(3) § 8 Absatz 3 Ziffer 11 wird wie folgt eingefügt:

„11. Aufnahme von Krediten.“

 

Artikel 8

(1) § 10 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Kreistag als oberstes Organ des Landkreises hat insbesondere nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 Hessische Landkreisordnung und des § 5 Eigenbetriebsgesetz über alle Grundsätze zu entscheiden, nach denen der Eigenbetrieb des Landkreises gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll.

Auf die ihm nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes und dieser Betriebssatzung zustehenden Entscheidungen darf er nicht verzichten.“

(2) § 10 Absatz 2 Ziffer 7 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:

„b) die vorherige grundsätzliche Zustimmung zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, soweit ihr Wert im Einzelfall 500.000 € übersteigt;“

(3) § 10 Absatz 2 Ziffer 7 wird um einen Buchstaben c) ergänzt:

„c) Um- und Entwidmung von Schulgebäuden gemäß § 141 Absatz 3 Hess. Schulgesetz.“

(4) § 10 Absatz 2 Ziffer 10 wird wie folgt neu gefasst:

            „Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;“.

(5) § 10 Absatz 2 Ziffer 12 wird wie folgt neu gefasst:

„Genehmigung der Verträge des Landkreises mit Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Betriebskommission oder den Betriebsleitern/innen nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9 EigBGes,“

 

Artikel 9

(1) § 12 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Kassengeschäfte des Eigenbetriebes werden von je einer Sonderkasse, getrennt nach den Betriebszweigen Abfallwirtschaft und Gebäudewirtschaft geführt.

(2) Die Kassenprüfung (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGO) erfolgt durch das Revisionsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg.“

(2) § 10 Absatz 2 Ziffer 6 wird wie folgt neu gefasst:

„a) Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Absatz 3 und § 17 Absatz 8 EigBGes;

b) Zustimmung zu Mehrausgaben gegenüber dem Vermögensplan, wenn sie für das Einzelvorhaben 100.000,-- € überschreiten;“

 

Artikel 10

§ 14 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen.“

 

Artikel 11

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.