Nachtrag: 13.06.2007

Beschluss: Kenntnis genommen

Beschluss:

 

  1. Im Landkreis Darmstadt-Dieburg soll der flächendeckende Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten für Demenzkranke nach dem Pflegeleistungsgesetz – PflEG erreicht werden.

 

2.      Zu diesem Zweck und zur Verbreiterung der Finanzierungsgrundlage bei der Projektförderung werden die auf den Landkreis Darmstadt-Dieburg aus dem Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallenden Finanzierungsanteile um Komplementärmittel in gleicher Höhe aufgestockt. Dafür sollen erstmals für das Jahr 2008 25.000,00 Euro bereitgestellt werden, über die der Kreistag bei seiner Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2008 entscheidet. 

 

  1. Für die Förderung aus Kreismitteln sind die nachfolgenden Richtlinien maßgebend:

 

·        Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne dieser Richtlinien sind Projekte, in denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Demenzkranken mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen.

 

·        Die Förderung dieser niedrigschwelligen Betreuungsangebote durch den Landkreis Darmstadt-Dieburg erfolgt als komplementäre Finanzierung zu den Mitteln aus dem Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt und dient vorrangig dazu, Aufwandsentschädigungen für die Ehrenamtlichen sowie notwendige Personal- und Sachkosten für die fachliche Anleitung durch Fachkräfte abzudecken.

 

·        Die Höhe des Kreiszuschusses orientiert sich im Einzelfall am Förderbetrag aus dem Ausgleichsfonds und sollte jeweils 2.000,00 Euro jährlich nicht überschreiten.

 

·        Die Bewilligung des Kreiszuschusses erfolgt unter der Voraussetzung, dass sich die Städte und Gemeinden im Einzugsbereich eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes mindestens in der gleichen Höhe an der Finanzierung der Betriebsausgaben beteiligen wie der Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Spitzenverbände der Pflegekassen über den Ausgleichsfonds zusammen.

 

·        Für die Aufnahme eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes in das Förderprogramm ist die Anerkennung nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes vom 16.12.2003 unabdingbar.

 

·        Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt jährlich unter der Voraussetzung der haushaltsrechtlichen Verfügbarkeit.

 

·        Die verfahrensrechtlichen Grundlagen für die Durchführung dieser Richtlinien beruhen auf den Bestimmungen aus dem 3. Abschnitt SGB X. Ein Rechtsanspruch auf Förderung ist ausgeschlossen.

 

·        Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft.