Sitzung: 02.07.2007 Kreistag
Beschluss: Kenntnis genommen
Anfrage der FDP-Fraktion:
Im Zusammenhang mit der Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidenten vom 5.05.2007 zur Haushaltssatzung des Landkreises 2007 (DS 1041/2007) bitten wir um Beantwortung der nachstehenden Fragen:
1. Welche Einsparpotenziale im disponiblen Bereich des Landkreises werden in welchem Umfang weiter ausgeschöpft?
Auf freiwillige Ausgaben wird weitestgehend verzichtet. Es werden strenge Maßstäbe angelegt und insbesondere im sozialen Bereich die Präventivwirkung hinterfragt. Stellenbesetzungen werden über die verfügte Stellenbesetzungssperre hinaus sehr restriktiv gehandhabt.
2. Welche verwertbaren Konsolidierungskomponenten aus dem Ergebnis der 100. vergleichenden Prüfung des Rechnungshofs werden als zusätzliche Maßnahmen in das Haushaltskonsolidierungskonzept verordnungsgemäß eingearbeitet und im Haushaltsvollzug berücksichtigt?
Sicherungsmaßnahmen aus der vergleichenden
Prüfung, die zu einem Einsparpotential führen, wurden in folgenden Bereichen
genannt: Kürzung der Fraktionsfördermittel im Bereich Kreistagsbüro,
Schulbereich durch Standortoptimierung und Schließung einzelner Schulstandorte,
Einführung von Elternbeiträgen zur Schülerbeförderung, Wegfall der freiwilligen
Leistungen wie „familienfreundliche Schule“ und „Bereuungsoffensive“, massive
Einschränkung der Hilfen zur Erziehung, weitere Erhöhung der Kreisumlage.
Inwieweit diese Vorschläge in das Konsolidierungsprogramm aufgenommen und
umgesetzt werden obliegt letztendlich der Beschlussfassung des Kreistages.
Umgesetzt wird seit längerem der Hinweis auf günstigere Zinsen. Umschuldungen
und nicht zuletzt das erfolgreich praktizierte Portfoliomanagement führen zu
Einsparungen bzw. zu nennenswerten Erträgen.
3. Welche Anstrengungen werden verordnungsgemäß unternommen, um den jahresbezogenen Fehlbetrag im Rechnungsabschluss zu vermindern?
Die Auflagen aus der Genehmigungsverfügung werden, wie in den vergangenen Jahren auch, beachtet und umgesetzt. Die Mittelbewirtschaftung erfolgt sehr restriktiv, vorhandene Ermessensspielräume werden soweit vertretbar ausgenutzt. Das Konsolidierungsprogramm wird jährlich fortgeschrieben und die Umsetzung überwacht.
4. Welche Ermessensspielräume bei Pflichtleistungen werden verordnungsgemäß für Einsparungen genutzt?
Die Ausnutzung von Ermessensspielräumen bei Pflichtaufgaben wird bereits seit Jahren praktiziert. So werden z.B. im Jugendhilfebereich grundsätzlich ambulante Leistungen gegenüber stationären Leistungen bevorzugt, innerhalb der ambulanten Leistungen werden zunächst die günstigsten Alternativen geprüft. Beihilfegewährungen werden auf das Mindestmaß reduziert.
5. Welche Beiträge und Gebühren sind verordnungsgemäß anzupassen, soweit keine Kostendeckung vorliegt?
Hierunter fallen folgende Gebühren, deren Satzungen vom Kreistag beschlossen wurden: Prüfungsgebühren Revisionsamt (zuletzt angepasst: 25.09.06), Gebühren für Brandverhütungsschauen (15.12.03), VHS-Gebühren (06.02.06) und Bauaufsichtsgebühren (07.03.05). Die Bauaufsicht und das Amt für Brand- und Katastrophenschutz wurden aktuell mit der Überprüfung ihrer Gebührensatzungen beauftragt. Allgemein wurde eine ständige Überwachung des Kostendeckungsgrades vorgegeben.
6. Welche Vermögensgegenstände, die der Landkreis zur Erfüllung seiner Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt, werden verordnungsgemäß auf ihre Veräußerbarkeit hin überprüft?
Der Landkreis besitzt keine
veräußerbaren Vermögensgegenstände, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben in
absehbarer Zeit nicht mehr benötigt. Darüber hinaus wäre auf Grund der
kaufmännischen Buchführung eine Veräußerung nur dann ergebnisrelevant, wenn der
Verkaufserlös über dem in der Vermögensrechnung ausgewiesenen Restbuchwert
liegen würde. Die Erlöse aus den zuletzt veräußerten Grundstücke an den
Krankenhäusern in Groß-Umstadt und Jugenheim wurden in die Sozialstiftung des
Landkreises eingebracht und dienen somit einer dauerhaften Ertragssicherung.
7. Über welche Höhe und Ausgabengruppen wurde dem RP gesondert berichtet, nachdem verordnungsgemäß von der Möglichkeit Gebrauch zu machen ist, haushaltswirtschaftliche Sperren gem. § 114 n HGO auch im Personalbereich auszusprechen.
Eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 114n HGO wurde in 2006 nicht beschlossen. Eine Sperre macht ohnehin nur für Aufwendungen Sinn, die nicht gesetzlich oder vertraglich vorgegeben, oder für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zwingend erforderlich sind. Da der Anteil derartiger Aufwendungen in den letzten Jahren bereits auf eine unwesentliche Größe zurück gefahren wurde, würde der Verwaltungsaufwand für Ausnahmen von der Haushaltssperre in einem unangemessenen Verhältnis stehen.
Durch die Beantwortung der Anfrage sind Personalkosten
in Höhe von 92,90 Euro entstanden.