Nachtrag: 04.06.2007

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Neufassung der Richtlinien über die Verleihung des Umweltschutzpreises des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird zugestimmt.

R I C H T L I N I E N

über die Verleihung eines Umweltschutzpreises des

Landkreises Darmstadt-Dieburg

 

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg verleiht für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Schutzes unserer Umwelt einen

 

„Umweltschutzpreis“.

 

Mit der Verleihung des Preises will der Landkreis Darmstadt-Dieburg zu einer Sensibilisierung und zu einer Stärkung des Bewusstseins für die Belange des Umweltschutzes beitragen. Hierbei sollen beispielhafte Leistungen auf den Gebieten des Naturschutzes und des allgemeinen Umweltschutzes entsprechend gewürdigt werden.

 

Hierzu gelten folgende Richtlinien:

 

§ 1

 

1.      Der Umweltschutzpreis wird in der Regel alle zwei Jahre verliehen. Er besteht aus einer Urkunde sowie einer Geldzuwendung von 3.000,00 €.

 

2.      Urkunde und Geldzuwendung werden im Rahmen einer Feierstunde durch den/die zuständige/n Dezernenten/Dezernentin des Landkreises Darmstadt-Dieburg verliehen.

 

3.      Die Aufteilung des Preises auf mehrere Preisträger ist zulässig.

 

§ 2

 

Preisträger können sein:

 

Einzelpersonen, Personengruppen, Organisationen, Verbände, Arbeitsgemeinschaften oder Firmen, die ein besonderes Engagement bewiesen und beispielhafte Leistungen auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes im Landkreis Darmstadt-Dieburg erbracht haben.

 

§ 3

 

Vorschläge für die Preisverleihung können von Behörden, Gemeinden, Verbänden, Vereinen und einzelnen Bürgern gemacht werden. Sie sind beim Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg jeweils bis zum 1. Juni des Jahres in dem die Verleihung stattfindet einzureichen.

 

§ 4

 

1.      Die Vorschläge werden von einem Ausschuss geprüft, der dem Kreisausschuss einen oder mehrere Preisträger sowie die Höhe der mit der Preisverleihung verbundenen Geldprämie vorschlägt.

 

2.      Dem Prüfungsausschuss gehören an:

 

-         der/die für Umweltschutzfragen zuständige Dezernent/in der Kreisverwaltung als Vorsitzender/Vorsitzende

-         je ein/e Vertreter/in der im Kreistag vertretenen Fraktionen

-         ein/e Vertreter/in der Unteren Naturschutzbehörde

-         der/die Vorsitzende des Naturschutzbeirates und

-         ein/e Verteter/in der anerkannten Vereine gemäß §§ 58 und 60 BNatSchG

 

§ 5

 

Die Geschäftsführung liegt bei der Unteren Naturschutzbehörde.