Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der FDP Fraktion:

 

1.         Welche Kommunen im Landkreis Darmstadt-Dieburg haben eine Sonderregelung hinsichtlich der Einsammlung/Rückvergütung oder kostenlosen Bereitstellung von Windelsäcken?

Alsbach-Hähnlein: Es ist ein Modell in Planung, wonach Kinder bis 1 Jahr 2 Säcke pro Monat erhalten; inkontinente Menschen erhalten ebenfalls 2 Säcke pro Monat.

 

Babenhausen:            70 Liter-Säcke werden zu einem Preis von 3,50 EUR/Stück gegen Nachweis verkauft; Windelcontainer auf dem Bauhof

 

Bickenbach:               Gegen Nachweis wird zur Müllgebühr ein Zuschuss von 40,00 EUR gezahlt

 

Dieburg:                     Bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 2 Säcke monatlich; inkontinente Menschen erhalten bis zum 65. Lebensjahr 4 Säcke monatlich

 

Eppertshausen:          Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr sowie inkontinente Menschen erhalten 6 Säcke pro Kalenderjahr

 

Fischbachtal:              Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr und inkontinente Menschen erhalten monatlich einen Müllsack zum halben Preis (2,80 EUR)

 

Groß-Bieberau:         Inkontinente Menschen erhalten einen Müllsack pro Monat; ebenso erhalten Familien einen Müllsack pro Monat mit mindestens 2 Kindern unter 3 Jahren

 

In den Gemeinden Mühltal und Weiterstadt sind Sonderregelungen in der Planung. Eine Entscheidung über ein konkretes Modell ist jedoch noch nicht gefallen.

Alle anderen Gemeinden des Landkreises haben keine Regelungen getroffen.

 

 

 

2.         Wie beurteilt der Kreisausschuss die Möglichkeit einer Änderung der ZAW-Satzung, durch eine kostenlose Einsammlung von Windelsäcken für einen besonders ausgewiesenen Benutzerkreis (Kinder bis zu drei Jahren) im Sinne einer kinderfreundlichen Landkreispolitik zu wirken?

 

 

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des kommunalen Abgabengesetzes, wonach die entstehenden Kosten für die Ausgabe von gebührenfreien Windelsäcken nicht den „nichtbegünstigten Benutzern“ angelastet werden dürfen, kann der ZAW-Haushalt mit diesen Ausgaben nicht belastet werden.

 

Zwar handelt es sich beim Bereich der Abfallentsorgung um eine kostenrechnende kommunale Einrichtung. Sogenannte „Sozialtarife“ oder ähnlich in diese Richtung gehende Möglichkeiten zur Gebührenstrukturierung sind somit prinzipiell möglich.

Nach § 10 KAG (Ziff. 40) jedoch nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die dafür erforderlichen Kosten „nicht dem nichtbegünstigten Benutzern angelastet werden.“

Diese Auffassung entspricht auch der gängigen Rechtsprechung (VGH Hessen 5 N 1388/88 vom 31.01.1991).

 

Es ist deshalb unzulässig, die Kosten in den Gebührenhaushalt des ZAW einzuarbeiten bzw. die Satzung des ZAW zu ändern.

 

Dies könnte nur erfolgen, wenn die entstehenden Kosten von den Mitgliedskommunen aus „allgemeinen Deckungsmitteln“ an den ZAW erstattet werden.

 

Durch die Beantwortung der Anfrage sind Personalkosten in Höhe von 45,00 Euro entstanden.