Sitzung: 14.05.2007 Kreistag
Beschluss: Kenntnis genommen
Anfrage der FDP Fraktion:
1.
Welche Kommunen im Landkreis Darmstadt-Dieburg haben
eine Sonderregelung hinsichtlich der Einsammlung/Rückvergütung oder kostenlosen
Bereitstellung von Windelsäcken?
Alsbach-Hähnlein:
Es ist ein Modell in Planung, wonach Kinder bis 1 Jahr 2 Säcke pro Monat
erhalten; inkontinente Menschen erhalten ebenfalls 2 Säcke pro Monat.
Babenhausen: 70 Liter-Säcke werden zu einem Preis
von 3,50 EUR/Stück gegen Nachweis verkauft; Windelcontainer auf dem Bauhof
Bickenbach: Gegen Nachweis wird zur
Müllgebühr ein Zuschuss von 40,00 EUR gezahlt
Dieburg: Bis zum vollendeten 3.
Lebensjahr 2 Säcke monatlich; inkontinente Menschen erhalten bis zum 65.
Lebensjahr 4 Säcke monatlich
Eppertshausen: Kinder bis zum vollendeten 3.
Lebensjahr sowie inkontinente Menschen erhalten 6 Säcke pro Kalenderjahr
Fischbachtal: Kinder bis zum vollendeten 2.
Lebensjahr und inkontinente Menschen erhalten monatlich einen Müllsack zum
halben Preis (2,80 EUR)
Groß-Bieberau: Inkontinente Menschen erhalten einen
Müllsack pro Monat; ebenso erhalten Familien einen Müllsack pro Monat mit
mindestens 2 Kindern unter 3 Jahren
In den Gemeinden Mühltal und
Weiterstadt sind Sonderregelungen in der Planung. Eine Entscheidung über ein
konkretes Modell ist jedoch noch nicht gefallen.
Alle anderen Gemeinden des
Landkreises haben keine Regelungen getroffen.
2. Wie beurteilt der Kreisausschuss die Möglichkeit einer Änderung der ZAW-Satzung, durch eine kostenlose Einsammlung von Windelsäcken für einen besonders ausgewiesenen Benutzerkreis (Kinder bis zu drei Jahren) im Sinne einer kinderfreundlichen Landkreispolitik zu wirken?
Aufgrund der gesetzlichen
Vorgaben des kommunalen Abgabengesetzes, wonach die entstehenden Kosten für die
Ausgabe von gebührenfreien Windelsäcken nicht den „nichtbegünstigten Benutzern“
angelastet werden dürfen, kann der ZAW-Haushalt mit diesen Ausgaben nicht
belastet werden.
Zwar handelt es sich beim
Bereich der Abfallentsorgung um eine kostenrechnende kommunale Einrichtung.
Sogenannte „Sozialtarife“ oder ähnlich in diese Richtung gehende Möglichkeiten
zur Gebührenstrukturierung sind somit prinzipiell möglich.
Nach § 10 KAG (Ziff. 40)
jedoch nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die dafür erforderlichen Kosten
„nicht dem nichtbegünstigten Benutzern angelastet werden.“
Diese Auffassung entspricht
auch der gängigen Rechtsprechung (VGH Hessen 5 N 1388/88 vom 31.01.1991).
Es ist deshalb unzulässig, die
Kosten in den Gebührenhaushalt des ZAW einzuarbeiten bzw. die Satzung des ZAW
zu ändern.
Dies könnte nur erfolgen, wenn
die entstehenden Kosten von den Mitgliedskommunen aus „allgemeinen
Deckungsmitteln“ an den ZAW erstattet werden.
Durch die
Beantwortung der Anfrage sind Personalkosten in Höhe von 45,00 Euro entstanden.