Landrat Schellhaas
legt
den Bericht über den Stand der Liquidität zum 31.12.2023 zur Kenntnisnahme und
Unterrichtung vor.
Begründung:
Nach Ziffer 6 der
Hinweise zu § 106 HGO hat die Gemeinde, sofern der Finanzhaushalt nicht
ausgeglichen ist, spätestens bis zum 30. April der Aufsichtsbehörde über den
Stand der ge-bundenen Liquidität zum 31. Dezember des Vorjahres zu berichten.
Als gebundene Liquidität sind Zahlungsmittel zu verstehen, die im Folgejahr für
Investitionsauszahlungen, Sondertilgungen, Auszahlungen für Rückstellungen und
Auszahlungen aus zu übertragenden Haushaltsermächtigungen Verwendung finden.
Für den Bericht an
die Aufsichtsbehörde ist das vorgegebene Muster zu verwenden. Der Bericht ist
der Vertretungskörperschaft zur Kenntnis zu geben.