Sitzung: 05.03.2024 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I
S. 307) i.d.F. vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff.
5 der Verbandssatzung des ZAW legt der Verbandsvorstand den Entwurf des
Wirtschaftsplanes 2024 der Verbandsversammlung zur Beratung und
Beschlussfassung vor.
Die Verbandsversammlung hat den Wirtschaftsplan des
ZAW für das Wirtschaftsjahr 2024 in ihrer Sitzung am 13.03.2024 wie folgt
beschlossen:
§ 1
Der
Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 wird
im Erfolgsplan
in den Erträgen auf 33.396.300
€
in den Aufwendungen auf 33.934.300
€
Jahresgewinn/-verlust -538.000
€
im Vermögensplan
in den Einnahmen auf 4.416.663
€
in den Ausgaben auf 4.416.663
€
festgesetzt.
§ 2
Eine Kreditaufnahme ist nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht
festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Aufstellung einer Stellenübersicht
ist beigefügt.
§ 6
Gemäß
der „öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Durchführung einzelner
Aufgaben durch die Städte/Gemeinden für den ZAW“, beschlossen in der
Verbandsversammlung am 05.10.2023, (nachfolgend „örV“) werden die jeweiligen
Vergütungssätze wie folgt festgelegt. Bezieht sich die Vergütung auf die
Einwohnerzahl, so gilt jeweils die Einwohnerstatistik „ekom21“ (Haupt- und
Nebenwohnsitz) zum Stichtag 30.06. des Vorjahres.
(1)
Bauabfallsammelstellen (§ 1 a) der o.g. örV
Der
ZAW erstattet den kommunalen Betreibern/Betreibergemeinschaften eine Jahrespauschale
von 12.600 € je Sammelstelle sowie eine Öffnungszeitenpauschale von aktuell
42,85 € pro Öffnungsstunde im Kalenderjahr.
(2)
Behälterbewirtschaftung und Abfallberatung (§ 1 b) der o.g. örV bzw. § 4 Abs. 3
der Verbandssatzung)
Die
den Mitgliedskommunen zu erstattenden anteiligen Personalkosten werden als
Einwohnerpauschalen auf 2,03 € je Einwohner/Jahr für die Leistung der
Abfallberatung und 0,68 € je Einwohner/Jahr für die Leistung der
Behälterbewirtschaftung, zusammen somit 2,71 € je Einwohner/Jahr festgesetzt. Zum
01.03.2024 werden die Beträge 2,14 € bzw. 0,72 €, zusammen 2,86 €, angepasst.
(3)
Verteilung der Abfallkalender (§ 1 c) der o.g. örV
Die
Anzahl der zu verteilenden Kalender ergibt sich wie folgt: Einwohnerzahl
geteilt durch die Anzahl der Personen pro Haushalt im Landkreis (nach dem
letzten Zensus derzeit 2,31) zuzüglich 15 % (Nachverteilung, Singlehaushalte).
Die Aufwandsentschädigung wird festgesetzt auf 0,13 € je verteiltem
Abfallkalender.
(4)
Einsammlung und Verwertung von Weihnachtsbäumen (§ 1 d) der o.g. örV
Der
Erstattungssatz wird festgesetzt auf 0,03 €/Einwohner.
(5)
Einsammeln und Befördern von wildem Müll (§ 1 e) der o.g. örV
Die
Mitgliedskommunen erhalten für den anteiligen Personalaufwand im Bereich der
Einsammlung und der Beförderung von „Wildem Müll“ - einschließlich Papierkörbe
- auf Basis der eingesammelten Jahrestonnage eine Erstattung. Diese ergibt sich
aus der Formel: Jahrestonnage dividiert durch 55 kg multipliziert mit dem
jeweiligen Stundensatz, aktuell: 51,28 € (ab 01.03.2024: 54,10 €) der
ehemaligen Lohngruppe HLT 5 inklusive Arbeitsplatzkosten (heute EG 5, Stufe 3
inkl. Arbeitsplatzkosten) abzüglich einem Drittel der den Kommunen ausgezahlten
DSD-Pauschale. Die abrechenbare Jahrestonnage wird auf 5,50 kg je Einwohner und
Jahr begrenzt.
(6) Sofern Leistungen nach der genannten
örV umsatzsteuerpflichtig sind/werden, handelt es sich bei den vorstehenden
Beträgen um Nettoentgelte, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 7
Für die Gebührenausgleichsrückstellung
gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 KAG.
§ 8
Der Gebührenkalkulationszeitraum ist auf die Zeit
vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 festgelegt.
Die darauffolgende Gebührenkalkulationszeiträume sind der 01.01.2024 bis
31.12.2025 sowie der 01.01.2026 bis 31.12.2028.
Messel, den 13.03.2024
Lutz
Köhler
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Verbandsvorstandsvorsitzender -