Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I
S. 307) i.d.F. vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW legt der Verbandsvorstand den Entwurf des Wirtschaftsplanes 2024 der Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Die Verbandsversammlung hat den Wirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2024 in ihrer Sitzung am 13.03.2024 wie folgt beschlossen:

 

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 wird

im Erfolgsplan

in den Erträgen auf                                                                           33.396.300 €

in den Aufwendungen auf                                                             33.934.300 €

Jahresgewinn/-verlust                                                                          -538.000 €

im Vermögensplan

in den Einnahmen auf                                                                        4.416.663 €

in den Ausgaben auf                                                                           4.416.663 €

 

festgesetzt.

 

§ 2

Eine Kreditaufnahme ist nicht vorgesehen.

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

 

§ 4

Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.

 

§ 5

Die Aufstellung einer Stellenübersicht ist beigefügt.

 

§ 6

Gemäß der „öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Durchführung einzelner Aufgaben durch die Städte/Gemeinden für den ZAW“, beschlossen in der Verbandsversammlung am 05.10.2023, (nachfolgend „örV“) werden die jeweiligen Vergütungssätze wie folgt festgelegt. Bezieht sich die Vergütung auf die Einwohnerzahl, so gilt jeweils die Einwohnerstatistik „ekom21“ (Haupt- und Nebenwohnsitz) zum Stichtag 30.06. des Vorjahres.

 

(1) Bauabfallsammelstellen (§ 1 a) der o.g. örV

Der ZAW erstattet den kommunalen Betreibern/Betreibergemeinschaften eine Jahrespauschale von 12.600 € je Sammelstelle sowie eine Öffnungszeitenpauschale von aktuell 42,85 € pro Öffnungsstunde im Kalenderjahr.

 

(2) Behälterbewirtschaftung und Abfallberatung (§ 1 b) der o.g. örV bzw. § 4 Abs. 3 der Verbandssatzung)

Die den Mitgliedskommunen zu erstattenden anteiligen Personalkosten werden als Einwohnerpauschalen auf 2,03 € je Einwohner/Jahr für die Leistung der Abfallberatung und 0,68 € je Einwohner/Jahr für die Leistung der Behälterbewirtschaftung, zusammen somit 2,71 € je Einwohner/Jahr festgesetzt. Zum 01.03.2024 werden die Beträge 2,14 € bzw. 0,72 €, zusammen 2,86 €, angepasst.

 

(3) Verteilung der Abfallkalender (§ 1 c) der o.g. örV

Die Anzahl der zu verteilenden Kalender ergibt sich wie folgt: Einwohnerzahl geteilt durch die Anzahl der Personen pro Haushalt im Landkreis (nach dem letzten Zensus derzeit 2,31) zuzüglich 15 % (Nachverteilung, Singlehaushalte). Die Aufwandsentschädigung wird festgesetzt auf 0,13 € je verteiltem Abfallkalender.

 

(4) Einsammlung und Verwertung von Weihnachtsbäumen (§ 1 d) der o.g. örV

Der Erstattungssatz wird festgesetzt auf 0,03 €/Einwohner.

 

(5) Einsammeln und Befördern von wildem Müll (§ 1 e) der o.g. örV

Die Mitgliedskommunen erhalten für den anteiligen Personalaufwand im Bereich der Einsammlung und der Beförderung von „Wildem Müll“ - einschließlich Papierkörbe - auf Basis der eingesammelten Jahrestonnage eine Erstattung. Diese ergibt sich aus der Formel: Jahrestonnage dividiert durch 55 kg multipliziert mit dem jeweiligen Stundensatz, aktuell: 51,28 € (ab 01.03.2024: 54,10 €) der ehemaligen Lohngruppe HLT 5 inklusive Arbeitsplatzkosten (heute EG 5, Stufe 3 inkl. Arbeitsplatzkosten) abzüglich einem Drittel der den Kommunen ausgezahlten DSD-Pauschale. Die abrechenbare Jahrestonnage wird auf 5,50 kg je Einwohner und Jahr begrenzt.

 

(6) Sofern Leistungen nach der genannten örV umsatzsteuerpflichtig sind/werden, handelt es sich bei den vorstehenden Beträgen um Nettoentgelte, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

§ 7

Für die Gebührenausgleichsrückstellung gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 KAG.

 

§ 8

Der Gebührenkalkulationszeitraum ist auf die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 festgelegt.
Die darauffolgende Gebührenkalkulationszeiträume sind der 01.01.2024 bis 31.12.2025 sowie der 01.01.2026 bis 31.12.2028.

 

 

Messel, den 13.03.2024

 

 

                                                                                                                                            Lutz Köhler

                                                                                                                     - Verbandsvorstandsvorsitzender -