Nachtrag: 21.02.2024
Sitzung: 11.03.2024 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: ohne Beschlussempfehlung
Vorlage: 4059-2024/DaDi
Beschlussvorschlag:
Die
nachstehende Siebte Satzung zur Änderung der Satzung über die Förderung der
Fraktionsarbeit im Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird beschlossen:
Siebte Satzung zur
Änderung der Satzung über die Förderung der Fraktionsarbeit im Kreistag des
Landkreises Darmstadt-Dieburg
Der
Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX
auf Grund des § 5 Absatz 1 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I, S. 183), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit § 26a
Absatz 4 HKO die nachstehende Satzung zur Änderung der Satzung über die Förderung
der Fraktionsarbeit im Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg beschlossen.
Artikel
1
1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die
Fraktionen erhalten für die Geschäftsführung finanzielle Zuwendungen aus dem Haushalt
des Kreises. Die Zuwendung setzt sich zusammen aus
a)
einem jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 4.350,00 €‚
b)
einer gestaffelten jährlichen Aufwendungspauschale nach Stärke der Fraktion für
die
1. bis 10. Person: 4.750,00 €
11. bis 20. Person: 2.436,00 €
21. bis 30. Person: 1.928,00 €
ab der 31. Person jeweils: 1.165,00 €.“
2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Über
die Verwendung der Fraktionsfördermittel ist dem Revisionsamt des Kreises bis
zum 30. April des folgenden Jahres ein Nachweis zur Prüfung vorzulegen. Das
Büro der/s Kreistagsvorsitzenden ist über die Vorlage zu informieren.“
3.
§ 4 Absatz 1 wird gestrichen:
4.
§ 4 Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt neu gefasst:
„(1) Die
Fraktionen können nach vorheriger Genehmigung durch die Kreistagsvorsitzende
oder den Kreistagsvorsitzenden Klausurtagungen durchführen. Je Klausurtag ist
eine Anwesenheitsliste zu führen und nach Abschluss der Klausur im Büro der/s
Kreistagsvorsitzenden einzureichen.“
5.
§ 4 Absatz 3 wird Absatz 2 und das Anführungszeichen am Ende des Textes wird ersatzlos
gestrichen.
Artikel
2
Die
Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.