Nachtrag: 21.02.2024

Beschluss: ohne Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

 

Die nachstehende Siebte Satzung zur Änderung der Satzung über die Förderung der Fraktionsarbeit im Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird beschlossen:

 

Siebte Satzung zur Änderung der Satzung über die Förderung der Fraktionsarbeit im Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg

 

Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX auf Grund des § 5 Absatz 1 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I, S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit § 26a Absatz 4 HKO die nachstehende Satzung zur Änderung der Satzung über die Förderung der Fraktionsarbeit im Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg beschlossen.

 

Artikel 1

 

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„(1)      Die Fraktionen erhalten für die Geschäftsführung finanzielle Zuwendungen aus dem Haushalt des Kreises. Die Zuwendung setzt sich zusammen aus

a) einem jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 4.350,00 €‚

b) einer gestaffelten jährlichen Aufwendungspauschale nach Stärke der Fraktion für die

    1. bis 10. Person: 4.750,00 €

    11. bis 20. Person: 2.436,00 €

    21. bis 30. Person: 1.928,00 €

    ab der 31. Person jeweils: 1.165,00 €.“

 

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„(1)      Über die Verwendung der Fraktionsfördermittel ist dem Revisionsamt des Kreises bis zum 30. April des folgenden Jahres ein Nachweis zur Prüfung vorzulegen. Das Büro der/s Kreistagsvorsitzenden ist über die Vorlage zu informieren.“

 

3. § 4 Absatz 1 wird gestrichen:

 

4. § 4 Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt neu gefasst:

 

„(1)      Die Fraktionen können nach vorheriger Genehmigung durch die Kreistagsvorsitzende oder den Kreistagsvorsitzenden Klausurtagungen durchführen. Je Klausurtag ist eine Anwesenheitsliste zu führen und nach Abschluss der Klausur im Büro der/s Kreistagsvorsitzenden einzureichen.“

 

5. § 4 Absatz 3 wird Absatz 2 und das Anführungszeichen am Ende des Textes wird ersatzlos gestrichen.

 

Artikel 2

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.