Beschluss:
Die von der Verbandsversammlung am 19.12.2022 beschlossene und am
01.01.2023 in Kraft getretene
8. Änderungssatzung wird wie folgt geändert:
1. In § 27
„Gebühren für Restmüllgefäße“ werden die Gebühren der Absätze (1) bis (4) wie
folgt
geändert:
Bisherige
Fassung |
Änderungen |
(1) Die monatliche
Grundgebühr für ein (2) Die
Entleerungsgebühr für die 13. bis 26. (3) Die monatliche
Entleerungsgebühr für wöchentlicher
Abfuhr 357,41 €. (4) Ein 50-Liter
Müllsack wird zum Stückpreis |
(1) Die monatliche
Grundgebühr für ein (2) Die
Entleerungsgebühr für die 13. bis 26. (3) Die monatliche
Entleerungsgebühr für wöchentlicher
Abfuhr 440,20 €. (4) Ein 50-Liter
Müllsack wird zum Stückpreis |
2. In § 28
„Gebühren für eine Müllschleuse“ werden die Gebühren der Absätze (1) bis (3)
wie
folgt geändert:
Bisherige
Fassung |
Änderungen |
(1) Die monatliche
Grundgebühr für eine zweiwöchentlicher
Abfuhr 164,00 €, wöchentlicher
Abfuhr 246,00 €. (2) Die jährliche
Grundgebühr beträgt in der A 76,40 €, B 134,00 €, C 191,00 €, D 248,20 €. (3) Die Leistungsgebühr für jeden
weiteren Einfüllvorgang beträgt 1,60 €. |
(1) Die monatliche
Grundgebühr für eine zweiwöchentlicher
Abfuhr 196,20 €, wöchentlicher
Abfuhr 294,40 €. (2) Die jährliche
Grundgebühr beträgt in der A 91,20 €, B 159,60 €, C 228,00 €, D 296,40 €. (3) Die Leistungsgebühr für jeden
weiteren Einfüllvorgang beträgt 1,90 €. |
3. In § 29
„Leistungsgebühr für zusätzliche Sperrmüllabfuhren“ ändern sich die Gebühren
der
Absätze (1) bis (3) wie
folgt:
Bisherige
Fassung |
Änderungen |
(1) Für die dritte
und jede weitere Sperrmüll- (2) Die
Leistungsgebühr für die „Express- (3) Erfolgt die
dritte und jede weitere Sperr- |
(1) Für die dritte
und jede weitere Sperrmüll- (2) Die
Leistungsgebühr für die „Express- (3) Erfolgt die
dritte und jede weitere Sperr- |
4. In § 32
„Zusatzgebühren“ werden die Gebühren der Absätze (2) a) und (4) wie folgt
geändert:
Bisherige
Fassung |
Änderungen |
(2) Die Gebühr für
die zusätzliche Abfuhr (4) Für die Abfuhr
eines fehlbefüllten |
(2) Die Gebühr für
die zusätzliche Abfuhr (4) Für die Abfuhr
eines fehlbefüllten |
5. In § 33
„Gebührenermäßigung für Eigenkompostierer“ wird Absatz (2) Satz 1 wie folgt geändert:
Bisherige
Fassung |
Änderungen |
(2) Die
Gebührenermäßigung beträgt 2,80 € |
(2) Die
Gebührenermäßigung beträgt 4,00 € monatlich. |
6. Die 9. Satzung
zur Änderung der Abfallsatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.