Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBI. I S. 915), sowie der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14.07.2016 (GVBI. I S. 121) hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am 11.12.2023 die nachstehende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg“ beschlossen:

 

§ 3 Zweck wird wie folgt neu gefasst:

 

(1)   Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Volks- und Berufsbildung, der Erziehung, des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

 

(2)   Die Kreiskliniken nehmen im Rahmen des Krankenhausplanes des Landes Hessen an der patienten- und bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung der Bevölkerung teil. Sie beteiligen sich außerdem im zugelassenen Umfange an der ambulanten Krankenversorgung. Die Kreiskliniken können alle ihren Betriebszweck fördernde und sie wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

 

(3)   Die Kreiskliniken verfolgen die Förderung des Gesundheitswesens, die Förderung des Wohlfahrtswesens und die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen auch und die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung der Erziehung ausschließlich im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit der Kreiskliniken GmbH des Landkreises Darmstadt-Dieburg, der Dienstleistungs GmbH des Landkreises Darmstadt-Dieburg, der Bildungszentrum für Gesundheit der Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg GmbH und der Zentrum der Medizinischen Versorgung Darmstadt-Dieburg GmbH durch die Überlassung von Personal, durch die Erbringung von administrativen sowie Verwaltungsdienstleistungen und durch Nutzungsüberlassungen, wozu auch die Vermietung/Verpachtung oder die Überlassung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen gehören.