Beschluss:
Aufgrund des § 5 der Hessischen
Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI.
I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBI.
I S. 915), sowie der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der
Fassung vom 09.06.1989 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 14.07.2016 (GVBI. I S. 121) hat der Kreistag des Landkreises
Darmstadt-Dieburg am 11.12.2023 die nachstehende Satzung zur Änderung der
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg“
beschlossen:
§ 3
Zweck wird wie folgt neu gefasst:
(1) Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Volks- und
Berufsbildung, der Erziehung, des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose
Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge
ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer
angewiesen sind.
(2) Die Kreiskliniken nehmen im Rahmen des Krankenhausplanes des Landes
Hessen an der patienten- und bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung der
Bevölkerung teil. Sie beteiligen sich außerdem im zugelassenen Umfange an der
ambulanten Krankenversorgung. Die Kreiskliniken können alle ihren Betriebszweck
fördernde und sie wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte
betreiben.
(3) Die Kreiskliniken verfolgen die Förderung des Gesundheitswesens, die
Förderung des Wohlfahrtswesens und die selbstlose Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen auch und die Förderung der Volks- und Berufsbildung
sowie die Förderung der Erziehung ausschließlich im Rahmen eines planmäßigen
Zusammenwirkens mit der Kreiskliniken GmbH des Landkreises Darmstadt-Dieburg,
der Dienstleistungs GmbH des Landkreises Darmstadt-Dieburg, der Bildungszentrum
für Gesundheit der Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg GmbH und der Zentrum der
Medizinischen Versorgung Darmstadt-Dieburg GmbH durch die Überlassung von
Personal, durch die Erbringung von administrativen sowie
Verwaltungsdienstleistungen und durch Nutzungsüberlassungen, wozu auch die
Vermietung/Verpachtung oder die Überlassung von Grundstücken, Gebäuden und
Räumen gehören.