Der Bericht über den Haushaltsvollzug zum
30.06.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Nach § 28 GemHVO ist die Verbandsversammlung
mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten.
Der Bericht über den Haushaltsvollzug zum
30.06.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Nach § 28 GemHVO ist die Verbandsversammlung
mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten.