Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der dritten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in nachfolgendem Wortlaut wird zugestimmt.

 

Dritte Satzung zur Änderung der

Hauptsatzung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg

 

Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in seiner Sitzung am xx.xx.2023 auf Grund des § 5 a Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915), die nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg, zuletzt geändert mit Satzung vom 10.05.2021, beschlossen.

 

Artikel 1

 

§ 5 wird durch folgende Fassung ersetzt:

 

„§ 5 – Öffentliche Bekanntmachung und Zustellung

 

(1)   Satzungen, Verordnungen sowie Beschlüsse, Hinweise, Mitteilungen und Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Rechtssetzungsverfahren oder zum Begründen von Ansprüchen erforderlich sind, sowie alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen unter Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Landkreises Darmstadt-Dieburg, www.ladadi.de, in der Rubrik Bekanntmachungen. Die Bekanntmachung nach Satz 1 ist mit Ablauf des Tages der Bereitstellung im Internet erfolgt. Auf die Bekanntmachung wird in der Tageszeitung „Darmstädter Echo“ nachrichtlich hingewiesen.

 

(2)   Sofern einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 rechtliche Regelungen entgegenstehen, erfolgt diese in der Tageszeitung „Darmstädter Echo“. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstags der die Bekanntmachung enthaltenden Ausgabe erfolgt.

 

(3)   Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen

bekannt zu machen und ist dies nach den Absätzen 1 oder 2 nicht möglich, werden diese im Kreishaus Darmstadt, Jägertorstraße 207 (Eingang Hammelstrift 30), Servicestelle, zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Dienststunden ausgelegt.
Gegenstand, Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sind spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung gemäß Abs. 2 öffentlich bekannt zu machen.
Das gleiche gilt, wenn durch Rechtsvorschriften eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält. Die Auslegungsfrist beträgt, wenn gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, sieben Tage.

 

(4)   Kann die in Absatz 1 und 2 beschriebene Form der Veröffentlichung wegen höherer Gewalt nicht angewandt werden, so genügt die Veröffentlichung durch Aushang für den Zeitraum von sieben Tagen

a)    am Schaukasten am Kreishaus Darmstadt, Jägertorstraße 207, (Hauptzufahrt an der Hammelstrift 30) und

b)    am Kreishaus Dieburg, Albinistraße 27 (Haupteingang).

Beginn und Ende der Bekanntmachung sind auf dem öffentlichen Aushang zu vermerken. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Aushangzeitraum endet. Maßgebend hierfür ist der Aushang unter Buchstabe a).

In diesem Fall ist die vorgeschriebene Veröffentlichung oder Verkündung unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf bedeutungslos geworden ist. Auf den erfolgten Aushang ist hinzuweisen.

 

(5)   Die öffentliche Zustellung nach § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung auf der Internetseite des Landkreises Darmstadt-Dieburg unter der Adresse www.ladadi.de in der Rubrik „Zustellungen“.“

 

Artikel 2

 

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.