Sitzung: 30.10.2023 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: 3277-2023/DaDi
Beschlussvorschlag:
Der
dritten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in nachfolgendem Wortlaut wird
zugestimmt.
Dritte Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung für den Landkreis
Darmstadt-Dieburg
Der
Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in seiner Sitzung am xx.xx.2023
auf Grund des § 5 a Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11.12.2020 (GVBl. I S. 915), die nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg, zuletzt geändert mit Satzung
vom 10.05.2021, beschlossen.
Artikel
1
§
5 wird durch folgende Fassung ersetzt:
„§
5 – Öffentliche Bekanntmachung und Zustellung
(1)
Satzungen,
Verordnungen sowie Beschlüsse, Hinweise, Mitteilungen und Genehmigungen, die im
Zusammenhang mit Rechtssetzungsverfahren oder zum Begründen von Ansprüchen
erforderlich sind, sowie alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen unter Angabe
des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Landkreises
Darmstadt-Dieburg, www.ladadi.de, in der Rubrik
Bekanntmachungen. Die Bekanntmachung nach Satz 1 ist mit Ablauf des Tages der
Bereitstellung im Internet erfolgt. Auf die Bekanntmachung wird in der
Tageszeitung „Darmstädter Echo“ nachrichtlich hingewiesen.
(2)
Sofern
einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 rechtliche Regelungen
entgegenstehen, erfolgt diese in der Tageszeitung „Darmstädter Echo“. Die
Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstags der die Bekanntmachung
enthaltenden Ausgabe erfolgt.
(3)
Sind
Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen
bekannt
zu machen und ist dies nach den Absätzen 1 oder 2 nicht möglich, werden diese
im Kreishaus Darmstadt, Jägertorstraße 207 (Eingang Hammelstrift 30),
Servicestelle, zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Dienststunden
ausgelegt.
Gegenstand, Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sind spätestens am Tage vor
Beginn der Auslegung gemäß Abs. 2 öffentlich bekannt zu machen.
Das gleiche gilt, wenn durch Rechtsvorschriften eine öffentliche Auslegung
vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen
enthält. Die Auslegungsfrist beträgt, wenn gesetzlich nicht etwas anderes
bestimmt ist, sieben Tage.
(4)
Kann
die in Absatz 1 und 2 beschriebene Form der Veröffentlichung wegen höherer
Gewalt nicht angewandt werden, so genügt die Veröffentlichung durch Aushang für
den Zeitraum von sieben Tagen
a)
am
Schaukasten am Kreishaus Darmstadt, Jägertorstraße 207, (Hauptzufahrt an der
Hammelstrift 30) und
b)
am
Kreishaus Dieburg, Albinistraße 27 (Haupteingang).
Beginn
und Ende der Bekanntmachung sind auf dem öffentlichen Aushang zu vermerken. Die
öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der
Aushangzeitraum endet. Maßgebend hierfür ist der Aushang unter Buchstabe a).
In diesem Fall ist die vorgeschriebene Veröffentlichung oder Verkündung
unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf bedeutungslos
geworden ist. Auf den erfolgten Aushang ist hinzuweisen.
(5)
Die
öffentliche Zustellung nach § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung auf der
Internetseite des Landkreises Darmstadt-Dieburg unter der Adresse www.ladadi.de
in der Rubrik „Zustellungen“.“
Artikel
2
Die
Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.