Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

 

Zur Vermeidung von umsatzsteuerlichem Mehraufwand infolge des (für juristische Personen des öffentlichen Rechts geschaffenen) § 2b UStG sind auch die zwischen dem ZAW und den verbands­angehörigen Kommunen bestehenden Regelungen der Zuständigkeiten und Betätigungen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen neu festzulegen.

 

1.    Der in der Anlage 1 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Muster) zwischen dem ZAW
   und den jeweiligen verbandsangehörigen Kommunen wird zugestimmt.

 

2.    Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden aufgefordert, in ihren Gremien hierüber zu             informieren.

Der Verbandsvorstand wird beauftragt, die notwendigen Entscheidungen zu dem in der Anlage 1 beigefügten Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bis zum 31.12.2023 rückwirkend zum 01.01.2023 zu veranlassen.