Beschlussvorschlag:
§
8 Absatz der Satzung wird wie folgt geändert:
Absatz
(4 neu): Zuzahlung für eine zusätzliche, angestellte Kindertagespflegeperson
Kindertagespflegepersonen
können mit den Sorgeberechtigten eine Zuzahlung vereinbaren, die zweckgebunden
der Beschäftigung einer zweiten, angestellten Kindertagespflegeperson dient und
dadurch die Qualität der Betreuung ebenso verbessert wie sicherstellt, dass
Fehlzeiten aufgrund von Krankheit, Urlaub o.ä. abgedeckt werden können. Für
diese zusätzliche, allein zwischen Sorgeberechtigten und
Kindertagespflegepersonen privatrechtlich vereinbarte Dienstleistung ist eine
Förderung durch den Landkreis ausgeschlossen.
Der
bisherige Absatz (4) wird Absatz (5).