Landrat Schellhaas
legt
den Bericht über den Stand der Liquidität zum 31.12.2022 zur Kenntnisnahme und
Unterrichtung vor.
Begründung:
Nach Ziffer 6 der Hinweise zu § 106 HGO hat die Gemeinde,
sofern der Finanzhaushalt nicht ausgeglichen ist, spätestens bis zum 30. April
der Aufsichtsbehörde über den Stand der ge-bundenen Liquidität zum 31. Dezember
des Vorjahres zu berichten. Als gebundene Liquidität sind Zahlungsmittel zu
verstehen, die im Folgejahr für Investitionsauszahlungen, Sondertilgungen,
Auszahlungen für Rückstellungen und Auszahlungen aus zu übertragenden
Haushaltsermächtigungen Verwendung finden.
Für den Bericht an die Aufsichtsbehörde ist das vorgegebene
Muster zu verwenden. Der Bericht ist der Vertretungskörperschaft zur Kenntnis
zu geben.