Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 11.12.2019 (GVBl. S. 416) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der

Verbandssatzung des ZAW legt der Verbandsvorstand den Entwurf des Wirtschaftsplanes 2023 der Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Die Verbandsversammlung hat den Wirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2023 in ihrer Sitzung am 19.12.2022 wie folgt beschlossen:

 

 

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 wird

im Erfolgsplan

in den Erträgen auf                                                    30.030.104 €

in den Aufwendungen auf                                         31.053.500 €

Jahresgewinn/-verlust                                                 -1.023.396 €

 

im Vermögensplan

in den Einnahmen auf                                                  2.582.322 €

in den Ausgaben auf                                                    2.582.322 €

festgesetzt.

 

 

§ 2

Eine Kreditaufnahme ist nicht vorgesehen.

 

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren für Investitionen wird auf 1.220.000 € festgesetzt.

 

 

§ 4

Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.

 

 

§ 5

Die Aufstellung einer Stellenübersicht ist beigefügt.

 

 

§ 6

Die den Mitgliedskommunen gem. § 4 Abs. 3 der Verbandssatzung zu erstattenden anteiligen Personalkosten sind derzeit auf 2,71 € je Einwohner/Jahr festgesetzt. Maßgebend ist die aktuelle Einwohnerstatistik „ekom21“ (Haupt- und Nebenwohnsitz).

 

 

§ 7

Die Mitgliedskommunen erhalten für den anteiligen Personalaufwand im Bereich der Einsammlung und des Transportes von „Wilden Müllablagerungen“ - einschließlich Papierkörbe - auf Basis der eingesammelten Jahrestonnage eine Erstattung. Diese ergibt sich aus der Formel: Jahrestonnage dividiert durch 55 kg multipliziert mit dem jeweiligen Stundensatz - aktuell: 51,28 € - der ehemaligen Lohngruppe HLT 5 (inklusive Arbeitsplatzkosten) abzüglich einem Drittel der den Kommunen ausgezahlten DSD-Pauschale. Die abrechenbare Jahrestonnage wird auf 5,50 kg/E/a begrenzt.

 

 

§ 8

Für die Gebührenausgleichsrückstellung gelten die Bestimmungen des § 10 (2) KAG.

 

 

§ 9

Der Gebührenkalkulationszeitraum wird auf die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 festgelegt. Der darauf folgende Gebührenkalkulationszeitraum ist der 01.01.2024 bis 31.12.2025

 

 

 

 

Messel, den 19.12.2022

 

 

                                                                                                        Lutz Köhler

                                                                                      - Verbandsvorstandsvorsitzender -