Sitzung: 09.12.2022 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Gem.
§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom
16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 11.12.2019 (GVBl. S. 416) in Verbindung
mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der
Verbandssatzung
des ZAW legt der Verbandsvorstand den Entwurf des Wirtschaftsplanes 2023 der
Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Die
Verbandsversammlung hat den Wirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr
2023 in ihrer Sitzung am 19.12.2022 wie folgt beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan für das
Wirtschaftsjahr 2023 wird
im Erfolgsplan
in den Erträgen auf 30.030.104
€
in den Aufwendungen auf 31.053.500
€
Jahresgewinn/-verlust -1.023.396 €
im Vermögensplan
in den Einnahmen auf 2.582.322
€
in den Ausgaben auf 2.582.322
€
festgesetzt.
§ 2
Eine
Kreditaufnahme ist nicht vorgesehen.
§ 3
Der
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Ausgaben in
künftigen Jahren für Investitionen wird auf 1.220.000 € festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die
Aufstellung einer Stellenübersicht ist beigefügt.
§ 6
Die den Mitgliedskommunen
gem. § 4 Abs. 3 der Verbandssatzung zu erstattenden anteiligen Personalkosten
sind derzeit auf 2,71 € je Einwohner/Jahr festgesetzt. Maßgebend ist die
aktuelle Einwohnerstatistik „ekom21“ (Haupt- und Nebenwohnsitz).
§ 7
Die Mitgliedskommunen
erhalten für den anteiligen Personalaufwand im Bereich der Einsammlung und des
Transportes von „Wilden Müllablagerungen“ - einschließlich Papierkörbe - auf
Basis der eingesammelten Jahrestonnage eine Erstattung. Diese ergibt sich aus
der Formel: Jahrestonnage dividiert durch 55 kg multipliziert mit dem
jeweiligen Stundensatz - aktuell: 51,28 € - der ehemaligen Lohngruppe HLT 5
(inklusive Arbeitsplatzkosten) abzüglich einem Drittel der den Kommunen
ausgezahlten DSD-Pauschale. Die abrechenbare Jahrestonnage wird auf 5,50 kg/E/a
begrenzt.
§ 8
Für die Gebührenausgleichsrückstellung gelten die Bestimmungen des § 10
(2) KAG.
§ 9
Der
Gebührenkalkulationszeitraum wird auf die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2023
festgelegt. Der darauf folgende Gebührenkalkulationszeitraum ist der 01.01.2024
bis 31.12.2025
Messel, den 19.12.2022
Lutz
Köhler
-
Verbandsvorstandsvorsitzender -