Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

1.    In § 2 „Begriffsbestimmungen“ wird Absatz (3) h) wie folgt geändert:

Bisherige Fassung

Änderungen

(3) Abfälle im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

 

h) Bauabfälle von privaten Haushaltungen

 

Bauabfälle von privaten Haushaltungen können auf den von den Verbandsmitgliedern - nach Abschluss einer Vereinbarung mit dem ZAW - eingerichteten Sammelstellen in Kleinmengen bis zu 1,6 cbm abgegeben werden. Angeliefert werden können

 

A  brennbarer Baustellenabfall,

 

B  nicht brennbarer, gemischter Baustellenabfall,

 

C  Bauschuttgemische aus schweren Bau-
     materialien,

 

D  Bauschuttgemische aus leichten Bau-
     materialien,

 

E  unbehandeltes oder leicht behandeltes Alt-
     holz,

 

F   stark behandeltes, imprägniertes Altholz,

 

G  Metallschrott.

(3) Abfälle im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

 

h) Bauabfälle von privaten Haushaltungen.

 

Bauabfälle von privaten Haushaltungen können auf den von den Verbandsmitgliedern - nach Abschluss einer Vereinbarung mit dem ZAW - eingerichteten Sammelstellen in Kleinmengen bis zu 1,6 cbm abgegeben werden. Angeliefert werden können

 

A   Baustellenabfall brennbar,

 

B1 Baustellenabfall, überlang, sperrig und
      Gipskarton,

 

B2 Baustellenabfall, nicht brennbar, gemischt,
      mineralisch und Flachglas

 

C  Bauschutt aus schweren Baumaterialien,

 

D  Bauschutt aus leichten Baumaterialien,

 

E  Altholz unbehandelt/leicht behandelt,

 

F   Altholz stark behandelt/imprägniert,

 

G  Metallschrott.

 

2.    In § 14 „Getrennte Einsammlung verwertbarer sowie besonders behandlungsbedürftiger Abfälle im Bringsystem“ wird Absatz (1) Buchstabe d) ergänzt und Buchstabe e) neu hinzugefügt.

 

Bisherige Fassung

Änderungen

(1) Der ZAW sammelt in haushaltsüblichem Umfang im Bringsystem folgende verwertbaren Abfälle:

 

a)   Altbatterien,

 

b)  Elektro- und Elektronikgeräte,

 

c)   Sonderabfallkleinmengen,

 

d)  Bauabfälle in Kleinmengen bis 1,6 cbm pro       Anlieferung.

(1) Der ZAW sammelt in haushaltsüblichem Umfang im Bringsystem folgende verwertbaren Abfälle:

 

a)     Altbatterien,

 

b)     Elektro- und Elektronikgeräte,

 

c)     Sonderabfallkleinmengen,

 

d)    Bauabfälle in Kleinmengen aus privaten Haushaltungen bis 1,6 cbm pro Anlieferung und Tag,

 

e)     Grüngut.

 

3.    In § 20 „Bereitstellung der Abfallgefäße, der sperrigen Abfälle und der Elektro- und Elektronikgeräte am Abfuhrtag“ wird Absatz (6) geändert und um einen weiteren Absatz (7) ergänzt:

 

Bisherige Fassung

Änderungen

(6) Wenn das anschlusspflichtige Grundstück nur vorübergehend, insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder der Sperrung der Straße bzw. des Weges, oder nicht vom Abfuhrfahrzeug angefahren werden kann, bestimmt der ZAW unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung und im Einvernehmen     mit dem jeweiligen Magistrat oder Gemeindevorstand, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen und die sperrigen Abfälle sowie die Elektro- und Elektronikgeräte zur Abholung bereitzustellen sind.

(6) In besonderen Fällen, insbesondere, wenn die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge aus rechtlichen (z. B. aufgrund von Unfallverhüttungsvorschriften) oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, bzw. durch die Bereitstellung entsprechend Absatz 1 erhebliche Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer erkennbar sind, kann der ZAW im Einvernehmen mit der/dem jeweiligen Bürgermeisterin/Bürgermeister bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind.

 

(7) Eine Bereitstellung der Gefäße bzw. von Sperrmüll / Elektro- und Elektronikgeräten an Privatstraßen ist nur dann möglich, wenn dem ZAW bzw. dem von ihm beauftragten Entsorgungsunternehmen eine Haftungsfreistellung für die Befahrbarkeit mit Abfallsammelfahrzeugen von dem Eigentümer bzw. der Eigentümergemeinschaft der Privatstraße ausgehändigt wurde und keine straßenrechtlichen bzw. arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen dem entgegenstehen.

 

4.    In § 24 „Gebührenpflicht“ wird als weiterer Absatz (6) neu hinzugefügt:

 

Bisherige Fassung

Änderungen

 

(6) Die Gebührenpflicht auf den Kompostierungsanlagen des ZAW entsteht für die anliefernde Person, die sich auf Verlangen auszuweisen hat, bei der Anlieferung von Grüngut.

 

5.    In § 31 „Gebühren auf Bauabfallsammelstellen“ wird Absatz (2) wie folgt geändert:

 

Bisherige Fassung

Änderungen

(2) Die Gebühr für die Anlieferung von Bauabfall-Kleinmengen beträgt je 0,1 cbm oder 100 Liter für die in § 2 Abs. 3 Buchstabe h) aufgeführten Fraktionen:

 

Fraktion

Abfallart

A

brennbarer Baustellenabfall

5,50

B

nicht brennbarer, gemischter Baustellenabfall

8,50

C

Bauschuttgemische aus schweren Baumaterialien

5,50

D

Bauschuttgemische aus leichten Baumaterialien

7,50

E

unbehandeltes oder leicht behandeltes Altholz

3,00

F

stark behandeltes, imprägniertes Altholz

4,50

G

Metallschrott

0,00

(2) Die Gebühr für die Anlieferung von Bauabfall-Kleinmengen beträgt je 0,1 cbm oder 100 Liter für die in § 2 Abs. 3 Buchstabe h) aufgeführten Fraktionen (gem. Anlage 1):

 

Fraktion

Abfallart

A

Baustellenabfall brennbar

6,50

B1

Baustellenabfall überlang, sperrig und Gipskarton

8,50

B2

Baustellenabfall nicht brennbar, gemischt, mineralisch und Flachglas

17,50

C

Bauschutt aus schweren Baumaterialien

6,50

D

Bauschutt aus leichten Baumaterialien

8,50

E

Altholz unbehandelt/leicht behandelt

3,00

F

Altholz stark behandelt/imprägniert

5,00

G

Metallschrott

0,00

 

6.    Zu § 31 wird als Erläuterung der einzelnen Abfallfraktionen die Anlage 1 der Abfallsatzung neu hinzugefügt, diese lautet wie folgt:

 

     Anlage 1 zu § 31 Abs. 2 ð Erläuterung der einzelnen Abfallarten

 

A. Baustellenabfall brennbar (max. Länge 1,20 m)

Verpackungsmaterialien wie z.B. entleerte Zementsäcke, Folien, Pappe und leere Farbeimer, Tapeten, Bodenbelege, Teppichböden, Styropor, Bitumenbahnen (teerfrei), Verschalungen, Kunststoffe, zementgebundene Holzwolle-Leichtbauplatten (Heraklith), Laminat

 

B1. Baustellenabfall überlang (über 1,20 m), sperrig und Gipskarton

Sperrige Abfälle über 1,20 m Länge, nichtmineralische Verbundmaterialien (z. B. Duschkabinen), Kunststofffenster, Kunststofftüren, Kunststoffbade- u. Duschwannen, GFK-Wellplatten, sperrmüllartige Abfälle sowie Gipskartonplatten und Gipsfaserplatten (Fermacell)

 

B2. Baustellenabfall nicht brennbar, gemischt, mineralisch und Flachglas

Bauabfallgemische, Fachwerklehm, Verbundmaterialien (Gipskarton/Fliesen, Styropor/Fliesen, Gips-karton/Styropor, Gipskarton/Tapete), mineralische Gemische, Putzreste, Eckleisten mit Putz, Putz mit Gewebe, Kunststoffputz, Putzsäcke, Zementsäcke, sonstige Gemische sowie Flachglas

 

C. Bauschutt aus schweren Baumaterialien

Beton mit oder ohne Armierung, Pflastersteine, Naturstein, Kalksandstein, Steine, Dachziegel, Ton-mauerziegel, Fliesen, Sanitärkeramik ohne Armaturen, Altschotter

 

D. Bauschutt aus leichten Baumaterialien (Porenbeton)

Leichtbausteine, Porenbeton (Ytong), Bimsstein, Hohlblocksteine

 

E. Altholz unbehandelt/leicht behandelt

Pressspanholz, Naturhölzer, lasierte Hölzer, Einwegpaletten, Küchen-Arbeitsplatten, OSB-Platten

 

F. Altholz stark behandelt/imprägniert

kesseldruckimprägniertes Garten- u. Konstruktionsholz, Palisaden, Außentüren mit Rahmen, Fenster ohne Glas

 

G. Metallschrott

Fahrräder, Drahtzäune, Dachrinnen, Armaturen, Metallwerkzeuge, Metallstühle, Gitterroste, Fahrräder

 

7.    Nach § 31 wird als neuer Paragraph
§ 31 a „Anlieferungsgebühren für Grüngut auf den Kompostierungsanlagen“
eingefügt:

 

Bisherige Fassung

Änderungen

 

Selbstangelieferte Kleinmengen an Grüngut aus privaten Haushaltungen werden wie folgt berechnet:

 

a) Handwagen, Pkw-Kofferraum  gebührenfrei,

b) Pkw mit Anhänger bis 1,5 t
     zul. Gesamtgewicht                   pauschal 4,00 €.

 

8.    § 36 „Rechtsbehelf / Zwangsmittel wird gestrichen“. Die nachfolgenden Paragraphen § 37 „Ordnungswidrigkeiten“ und § 38 „Inkrafttreten“ werden zu § 36 und § 37.

 

9.    Die 8. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.