Sitzung: 09.12.2022 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
1. In § 2 „Begriffsbestimmungen“ wird Absatz
(3) h) wie folgt geändert:
Bisherige Fassung |
Änderungen |
(3) Abfälle im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere: h) Bauabfälle von privaten Haushaltungen Bauabfälle von privaten Haushaltungen können auf den von den Verbandsmitgliedern - nach Abschluss einer Vereinbarung mit dem ZAW - eingerichteten Sammelstellen in Kleinmengen bis zu 1,6 cbm abgegeben werden. Angeliefert werden können A brennbarer Baustellenabfall, B nicht brennbarer, gemischter Baustellenabfall, C Bauschuttgemische
aus schweren Bau- D Bauschuttgemische
aus leichten Bau- E unbehandeltes
oder leicht behandeltes Alt- F stark behandeltes, imprägniertes Altholz, G Metallschrott. |
(3) Abfälle im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere: h) Bauabfälle von privaten Haushaltungen. Bauabfälle von privaten Haushaltungen können auf den von den Verbandsmitgliedern - nach Abschluss einer Vereinbarung mit dem ZAW - eingerichteten Sammelstellen in Kleinmengen bis zu 1,6 cbm abgegeben werden. Angeliefert werden können A Baustellenabfall brennbar, B1 Baustellenabfall, überlang, sperrig und B2 Baustellenabfall, nicht brennbar, gemischt, C Bauschutt aus schweren Baumaterialien, D Bauschutt aus leichten Baumaterialien, E Altholz unbehandelt/leicht behandelt, F Altholz stark behandelt/imprägniert, G Metallschrott. |
2. In § 14 „Getrennte Einsammlung verwertbarer sowie besonders behandlungsbedürftiger Abfälle im Bringsystem“ wird Absatz (1) Buchstabe d) ergänzt und Buchstabe e) neu hinzugefügt.
Bisherige Fassung |
Änderungen |
(1) Der ZAW sammelt in haushaltsüblichem Umfang im Bringsystem folgende verwertbaren Abfälle: a) Altbatterien, b) Elektro- und Elektronikgeräte, c) Sonderabfallkleinmengen, d) Bauabfälle in Kleinmengen bis 1,6 cbm pro Anlieferung. |
(1) Der ZAW sammelt in haushaltsüblichem Umfang im Bringsystem folgende verwertbaren Abfälle: a) Altbatterien, b) Elektro- und Elektronikgeräte, c) Sonderabfallkleinmengen, d) Bauabfälle in Kleinmengen aus privaten Haushaltungen bis 1,6 cbm pro Anlieferung und Tag, e) Grüngut. |
3. In § 20 „Bereitstellung der Abfallgefäße, der sperrigen Abfälle und der Elektro- und Elektronikgeräte am Abfuhrtag“ wird Absatz (6) geändert und um einen weiteren Absatz (7) ergänzt:
Bisherige Fassung |
Änderungen |
(6) Wenn das anschlusspflichtige Grundstück nur vorübergehend, insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder der Sperrung der Straße bzw. des Weges, oder nicht vom Abfuhrfahrzeug angefahren werden kann, bestimmt der ZAW unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung und im Einvernehmen mit dem jeweiligen Magistrat oder Gemeindevorstand, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen und die sperrigen Abfälle sowie die Elektro- und Elektronikgeräte zur Abholung bereitzustellen sind. |
(6) In besonderen Fällen, insbesondere, wenn die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge aus rechtlichen (z. B. aufgrund von Unfallverhüttungsvorschriften) oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, bzw. durch die Bereitstellung entsprechend Absatz 1 erhebliche Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer erkennbar sind, kann der ZAW im Einvernehmen mit der/dem jeweiligen Bürgermeisterin/Bürgermeister bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind. (7) Eine Bereitstellung der Gefäße bzw. von Sperrmüll / Elektro- und Elektronikgeräten an Privatstraßen ist nur dann möglich, wenn dem ZAW bzw. dem von ihm beauftragten Entsorgungsunternehmen eine Haftungsfreistellung für die Befahrbarkeit mit Abfallsammelfahrzeugen von dem Eigentümer bzw. der Eigentümergemeinschaft der Privatstraße ausgehändigt wurde und keine straßenrechtlichen bzw. arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen dem entgegenstehen. |
4. In § 24 „Gebührenpflicht“ wird als weiterer Absatz (6) neu hinzugefügt:
Bisherige Fassung |
Änderungen |
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(6) Die Gebührenpflicht auf den Kompostierungsanlagen des ZAW entsteht für die anliefernde Person, die sich auf Verlangen auszuweisen hat, bei der Anlieferung von Grüngut. |
5. In § 31 „Gebühren auf Bauabfallsammelstellen“ wird Absatz (2) wie folgt geändert:
Bisherige Fassung |
Änderungen |
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(2) Die Gebühr für
die Anlieferung von Bauabfall-Kleinmengen beträgt je 0,1 cbm oder 100 Liter
für die in § 2 Abs. 3 Buchstabe h) aufgeführten Fraktionen:
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(2) Die Gebühr für
die Anlieferung von Bauabfall-Kleinmengen beträgt je 0,1 cbm oder 100 Liter
für die in § 2 Abs. 3 Buchstabe h) aufgeführten Fraktionen (gem. Anlage 1):
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6. Zu § 31 wird als Erläuterung der einzelnen Abfallfraktionen die Anlage 1 der Abfallsatzung neu hinzugefügt, diese lautet wie folgt:
Anlage 1 zu § 31 Abs. 2 ð Erläuterung der einzelnen Abfallarten
A. Baustellenabfall brennbar
(max. Länge 1,20 m)
Verpackungsmaterialien wie z.B. entleerte Zementsäcke, Folien, Pappe und
leere Farbeimer, Tapeten, Bodenbelege, Teppichböden, Styropor, Bitumenbahnen
(teerfrei), Verschalungen, Kunststoffe, zementgebundene
Holzwolle-Leichtbauplatten (Heraklith), Laminat
B1. Baustellenabfall überlang
(über 1,20 m), sperrig und Gipskarton
Sperrige Abfälle über 1,20 m Länge, nichtmineralische Verbundmaterialien
(z. B. Duschkabinen), Kunststofffenster, Kunststofftüren, Kunststoffbade- u.
Duschwannen, GFK-Wellplatten, sperrmüllartige Abfälle sowie Gipskartonplatten
und Gipsfaserplatten (Fermacell)
B2. Baustellenabfall nicht
brennbar, gemischt, mineralisch und Flachglas
Bauabfallgemische, Fachwerklehm, Verbundmaterialien (Gipskarton/Fliesen,
Styropor/Fliesen, Gips-karton/Styropor, Gipskarton/Tapete), mineralische
Gemische, Putzreste, Eckleisten mit Putz, Putz mit Gewebe, Kunststoffputz,
Putzsäcke, Zementsäcke, sonstige Gemische sowie Flachglas
C. Bauschutt aus schweren
Baumaterialien
Beton mit oder ohne Armierung, Pflastersteine, Naturstein, Kalksandstein,
Steine, Dachziegel, Ton-mauerziegel, Fliesen, Sanitärkeramik ohne Armaturen,
Altschotter
D. Bauschutt aus leichten
Baumaterialien (Porenbeton)
Leichtbausteine, Porenbeton (Ytong), Bimsstein, Hohlblocksteine
E. Altholz unbehandelt/leicht
behandelt
Pressspanholz, Naturhölzer, lasierte Hölzer, Einwegpaletten,
Küchen-Arbeitsplatten, OSB-Platten
F. Altholz stark behandelt/imprägniert
kesseldruckimprägniertes Garten- u. Konstruktionsholz, Palisaden,
Außentüren mit Rahmen, Fenster ohne Glas
G. Metallschrott
Fahrräder, Drahtzäune, Dachrinnen, Armaturen, Metallwerkzeuge,
Metallstühle, Gitterroste, Fahrräder
7. Nach § 31 wird als neuer Paragraph
§ 31 a „Anlieferungsgebühren für Grüngut auf den Kompostierungsanlagen“
eingefügt:
Bisherige Fassung |
Änderungen |
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Selbstangelieferte Kleinmengen an Grüngut aus privaten Haushaltungen werden wie folgt berechnet: a) Handwagen, Pkw-Kofferraum gebührenfrei, b) Pkw mit Anhänger bis 1,5 t |
8. § 36 „Rechtsbehelf / Zwangsmittel wird gestrichen“. Die nachfolgenden Paragraphen § 37 „Ordnungswidrigkeiten“ und § 38 „Inkrafttreten“ werden zu § 36 und § 37.
9. Die 8. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.