Anfrage der Fraktion
von Bündnis 90/Die Grünen:
Langanhaltende Hitzeperioden verursachen große Trockenheit. Vielerorts sind diese mit sinkenden Grundwasserständen verbunden. Sollten sich die Dürrejahre in der Zukunft als Regel erweisen und sollten sich die Niederschläge in den Wintermonaten reduzieren, dann sind diese Defizite langfristig nicht mehr auszugleichen. Die Sicherung der Wasserversorgung und die Finanzierung der hohen Wasserqualität werden noch an Bedeutung gewinnen.
Grundwasser wird in Hessen vermehrt zum knappen Gut. Grundwasserpegel sinken auch in unserem Landkreis. Für den Schutz der Ressource Wasser könnte die Wasserentgelt-Abgabe eingesetzt werden. Der sog. Wasser-Cent dient der Finanzierung von dringend notwendigen Investitionen in die Wasserversorgung und in den Naturschutz. In Hessen wird diese Möglichkeit bislang noch nicht genutzt.
Die Entnahme oder die Ableitung von Grundwasser gilt als zulassungspflichtige Benutzung. Sie richtet sich nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Hessischen Wassergesetzes. Für die Entnahme von Grundwasser ist eine Anzeige bei der örtlich zuständigen Unteren Wasserbehörde im Landkreis erforderlich.
1. Von wie vielen Entnahmestellen hat die Untere Wasserbehörde Kenntnis?
Nachfolgende
Angaben beziehen sich auf Benutzungen nach § 9 WHG im Rahmen der Zuständigkeit
der UWB gemäß §1 Ziffer 4 dd) WasserZustVO in der aktuellen Fassung.
Nach
§ 46 Abs. 1 WHG i.V.m. § 29 Abs. 1 und 2 HWG sind Grundwasserentnahmen bis zu
3.600 m3/a erlaubnisfrei, aber anzeigepflichtig. Das Einbringen von Stoffen ins
Grundwasser bleibt dabei unberücksichtigt. Seit 2019 wird im Landkreis jedoch
das Einbringen von Stoffen bei Bohrtiefen von > 10 m als eigener
Erlaubnistatbestand behandelt. Eine ähnliche Behandlungsweise ist auch in
anderen Bundesländern, Landkreisen und Städten bekannt. In der obenstehenden
Übersicht wurde nicht zwischen anzeige- oder erlaubnispflichtigen Verfahren
unterschieden. Weiterhin kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
bestätigt werden, dass all diese Brunnen tatsächlich auch errichtet wurden.
Abschließend
weisen wir darauf hin, dass die Nutzung von Grundwasser nicht nur
wasserrechtlich entschieden wird, es ist auch das Satzungsrecht der Kommunen zu
berücksichtigen.
Sämtliche
kommunale Wasseranschlusssatzungen enthalten den Anschluss- und Benutzungszwang
für alle Zwecke. Deshalb bedarf jeder Nutzer von Brunnenwasser auch einer
entsprechenden Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur
Gartenbewässerung. In Roßdorf wird die Befreiung (wohl wegen der knappen
Grundwasserressourcen) nicht, in Groß-Umstadt nur selten (wegen der
Rentabilität des langen Versorgungsnetzes) erteilt.
2. Wie hoch ist das Entnahmevolumen pro Jahr in den letzten zehn Jahren?
Hier sind uns
für angezeigte Brunnen in unserem Zuständigkeitsbereich keine entsprechenden
Daten / Entnahmemengen bekannt. Wir bitten in diesem Zusammenhang auch die
Ausführungen der Ziffer 1) zu beachten.
3. Lässt sich anhand der gemeldeten Entnahmen ein Trend hinsichtlich Anzahl der Entnahmestellen und Volumen der Entnahmen erkennen?
Wie der Tabelle
unter Ziffer 2 entnommen werden kann, ist eher ein signifikanter Rückgang der
bei uns angezeigten Brunnen zu registrieren. Der Grund dafür lässt sich nur
aufgrund der vielen Anfragen von interessierten Bürgern und Bürgerinnen
erahnen. Während früher meist Rammbrunnen mit einer Entnahmetiefe von max.
5-6,5 m zur Anwendung kamen, ist heutzutage der Aufwand zur Errichtung eines
Brunnens, der ganzjährig eine Entnahme von Grundwasser ermöglicht deutlich
aufwendiger. Mittlerweile sind Ausbaudurchmesser größer 150 mm und tiefer 20,0
m fast schon die Regel.
4. Ist eine Dunkelziffer abzuschätzen? Wenn ja, wie hoch wird das Volumen geschätzt?
Der Aufwand
einer Brunnenbohrung ist nicht unwesentlich und lässt sich nicht geheim halten.
Deshalb gehen wir davon aus, dass relevante Brunnen mit größerem
Ausbaudurchmesser und Tiefen, uns weitestgehend bekannt sind. Anzeigen bzw.
Hinweisen auf den Verdacht einer illegalen Bohrung oder Grundwasserentnahme
gehen wir grundsätzlich nach. Aber dabei handelt es sich um nur sehr wenige
Fälle in den letzten Jahren.
5. Werden nicht genehmigte Entnahmen erfasst?
Nein. Sobald
wir Kenntnis von einer nicht genehmigten Entnahme erlangen, prüfen wir
ordnungsgemäß ab, ob diese nachträglich legalisiert werden kann oder ein
Rückbau der Entnahmestelle erforderlich ist. Dies betrifft sowohl Entnahmen aus
dem anstehenden Grundwasserleiter wie auch aus Oberflächengewässern.
Fragen 6 und
7 werden gemeinsam beantwortet:
6.
Gibt es Versuche, für die Entnahmen den „Wasser-Cent“
einzufordern?
7. Bis zu welchem Volumen ist die Entnahme derzeit kostenlos?
Bislang ist die
Grundwasserentnahme in Hessen gratis und somit eines von nur drei
Bundesländern, das keinen "Wassercent" verlangt. Nach unserem
Kenntnisstand aus den öffentlich zugänglichen Medien hat das HMUKLV eine Studie
zur Machbarkeit bzw. möglichen Durchführung zur Einführung eines
Wasserentnahmeentgelts in Hessen beauftragt. Mit Ergebnissen sei aber nicht vor
Frühjahr 2023 zu rechnen. Von Seiten des RP Darmstadt oder HMUKL liegen uns
hierzu keine Informationen vor.