Anfrage der
Fraktion von FW/UWG:
Der Katastrophenfall Blackout, der Totalausfall von Strom, wird zurzeit viel diskutiert. Doch wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem großflächigen Stromausfall kommt? Politiker und Energieversorger warnen in diesem Winter vor diesem Szenario. Wie hoch das Risiko wirklich ist lässt sich nach Aussagen der Energieversorger nicht seriös beantworten. Jedoch könnte es regionale Stromausfälle in Deutschland geben. Aus diesem Grund haben viele Städte und Kommunen bereits einen Katastrophenplan, für einen evtl. großflächigen Stromausfall, erarbeitet.
Bei einem Stromausfall sind u.a. private Telefonanschlüsse betroffen und fallen aus. Weder Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr sind dann über das Telefonnetzt erreichbar. Auch die medizinische Versorgung in den Kliniken ist bei einem Stromausfall stark gefährdet.
Die Landkreisverwaltung wird daher gebeten, zu den folgenden Fragen bei den Kommunen den Sachstand zu erfragen:
Vorweg ist
festzustellen, dass die nachstehenden Fragestellungen zum Katastrophenschutz zu
den dem Landrat zugewiesenen Auftragsangelegenheiten gehören (§ 25 (3) HBKG).
Hierzu stellt § 29 (2) Satz 1 HKO klar: „„Der Kreistag überwacht die gesamte
Verwaltung des Landkreises, mit Ausnahme
der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2, und die
Geschäftsführung des Kreisausschusses, insbesondere die Verwendung der
Kreiseinnahmen.“
Ziel des Landrates
als Katastrophenschutzbehörde ist es jedoch auch, unter Zurückstellung von
Zuständigkeitsfragen, zu einer guten, im gesamten Landkreis vergleichbaren
Vorbereitung der verschiedenen Ebenen auf denkbare Szenarien von Mangellagen
beizutragen und hinzuwirken. Daher erfolgt ausnahmsweise eine Weitergabe der
durch den Landrat dem Kreisausschuss als vom Kreistag angefragten Behörde
übermittelten Antworten; auch wenn kein Überwachungs- und Fragerecht besteht.
1.
Gibt es einen Katastrophenplan für den Eintritt eines
großflächigen Stromausfalls (Blackout)?
Für den Fall
des Ausfalls der Infrastruktur (Energieversorgung) gelten die seitens des
Landes Hessen veröffentlichten Sonderschutzpläne und Handlungsempfehlungen. Die
hierin beschriebenen Maßnahmen werden aktuell in einer gemeinsam mit den
Kommunen gegründeten Expertengruppe KRITIS erörtert und die Ergebnisse den
Kommunen zur Verfügung gestellt. Ergänzend hierzu ist aber eine Vorbereitung
und Planung in kommunaler Selbstverwaltung durch die Gemeinden unerlässlich.
2. Welche Vorkehrungen wurden zur Sicherstellung der lebensnotwendigen Infrastruktur (z.B. ÖPNV, Lebensmittelmärkte) im Kreisgebiet für den Fall eines längeren Stromausfalls getroffen?
Da es sich bei
den genannten Beispielen um privatwirtschaftliche Unternehmen handelt, ist die
Sicherstellung der Funktions- und der Betriebsfähigkeit auch hier angesiedelt.
Im privaten Bereich der Bevölkerung ist an die Eigenverantwortung eines jeden
Mitbürgers zu appellieren, die z.B. in den seitens des BBK vorliegenden
Empfehlungen zur Bevorratung Berücksichtigung finden.
Wurde eine priorisierte Liste zur Identifizierung und Schutz von kritischer
Infrastruktur erarbeitet?
Hier liegt die
primäre Zuständigkeit bei den Gemeinden. Die Objekte auf Kreisebene wurden
entsprechend identifiziert und sind gelistet.
3. Wie sieht das Konzept zur Aufrechterhaltung der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden sowie der notwendigen Bürgerdienste (z.B. Polizei, Ordnungsamt, Bürgerämter) in der Kommune aus?
Hier liegt die
primäre Zuständigkeit bei den Gemeinden. Für den Bereich der Kreisverwaltung
wurden hier entsprechende Planungen in Bezug auf zwingend notwendig
aufrechtzuerhaltende Leistungen und Angebote angestoßen.
4.
Welche Sammelpunkte dienen als Anlaufpunkte für
Bürger*innen (z B. Feuerwachen, Gerätehäuser, öffentliche Gebäude, Schulen).
Bitte kommunenspezifisch benennen.
Die hier von
den Gemeinden gemeldeten Anlaufpunkte sind gemäß den Sonderschutzplänen erfasst
und decken sich Großteils mit den durch die Kommunen vorzuhaltenden
Einrichtungen in Form von Betreuungsstellen. Als Anlaufpunkte in Form von
„Leuchttürmen“ werden diese vorrangig im Bereich von öffentlichen Gebäuden zu
finden sein. Eine abschließende Auslistung kann erst nach Abschluss der
Planungen durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.
5. Wie werden Notfallpläne in den Kommunen den Einwohnern bekannt gemacht?
Die Warnung und
Information der Bevölkerung liegt in der Zuständigkeit der Gemeinden. Eine enge
Abstimmung mit der o.g. Expertengruppe und der Kreisverwaltung wird als
zielführend gesehen, sodass eine einheitliche Information nach Abstimmung
erfolgen wird.
6. Für welche Dauer ist eine Notstromversorgung in den jeweiligen Kommunen gesichert?
a.
Behörden, wie z.B. Rathäuser (auch Kreisverwaltung)
Gemäß Handlungsempfehlung Stromausfall des
Landes Hessen ist hier eine Dauer von 72 h vorgesehen.
b.
Krankenhäuser (auch Kreiskliniken)
In den innerhalb des Kreisgebietes liegenden
öffentlichen Kliniken ist eine flächendeckende Notstromversorgung hierfür
ebenfalls gegeben. Darüber hinaus kann der Betrieb grundsätzlich
aufrechterhalten werden, solange die dafür eingesetzten Netzersatzanlagen mit
Treibstoff versorgt werden können.
c.
Pflegeeinrichtungen
Da es sich hier um privatwirtschaftliche
Unternehmen handelt, ist die Sicherstellung der Funktions- und der
Betriebsfähigkeit auch dort im Rahmen deren Business Continuity angesiedelt.
d. Funknetz zur Kommunikation von Polizei, Feuerwehr, THW, Lebensrettung und Pflegeversorgung (Pflegenotruf)
Das Kommunikationsnetz der BOS in Hessen ist
im Rahmen der Netzhärtung des Landes Hessen mit ca. 100 Tetra-Basisstationen
gegen einen Stromausfall für ca. 72 h gesichert. Darüber hinaus kann der
Betrieb grundsätzlich aufrechterhalten werden, solange die dafür eingesetzten
Netzersatzanlagen mit Treibstoff versorgt werden können.
Der Betrieb der öffentlichen Mobilfunknetze,
über die ggf. auch die genannten Leistungen eines Pflegenotrufs abgebildet
werden, liegt in der Zuständigkeit der Mobilfunkanbieter.
7.
Wie ist sichergestellt, dass absehbar hilfsbedürftige
Personen den Notruf erreichen können?
Sind die in ambulanter Pflege befindlichen Personen in der Kommune erfasst?
Bei
Stromausfall und einhergehendem Ausfall des Telefonnetzes ist dies nur über die
Mitwirkung von Angehörigen möglich. Eine Erfassung der in ambulanter Pflege
befindlichen Personen ist aufgrund der damit einhergehenden Dynamik, sowie im
Hinblick auf die unterschiedlichen Pflegebedarfe nicht möglich.
8.
Welche Rückfallebenen sind für den Fall eines Blackouts
in den Kommunen im Kreisgebiet vorgesehen?
Hier sind gemäß
den genannten Handlungsempfehlungen und Sonderschutzplänen punktuelle
Versorgungen von öffentlichen Einrichtungen und Objekten in Form einer
Notstromversorgung möglich. Eine flächendeckende Lösung besteht hierbei nicht.
9.
Welche Maßnahmen wurden zur Aufrechterhaltung der
Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser oder Pflegeheime) für den Landkreis
getroffen?
Im Bereich der
Kliniken siehe Ziffer 6 b. Im Bereich der Pflegeeinrichtungen siehe Ziffer 6 c.
10. Wie
ist der Sachstand zum neuen Alarmierungssystem (Cellbroadcast)?
Ein erster Test
hierzu soll im Rahmen des bundesweiten Warntag am 08.12.2022 flächendeckend
durch das BBK erfolgen.