Beschluss: verwiesen

Beschluss:

 

1)      Vor dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird ein umfangreiches und systematisch gegliedertes Profil der/s ALG II Berechtigten erstellt. Realistische Ziele und die Möglichkeiten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erhalten stehen hierbei ganz im Vordergrund.

2)      Bei der Gruppe U 25 hat die Vermittlung in Berufsausbildung, in berufsbildende Maßnahmen oder schulische Weiterbildung Vorrang.

3)      Lässt sich nicht vermeiden so genannten 1 € Jobs in die Eingliederungsmaßnahme aufzunehmen so wird die Erforderlichkeit zur Integration in den regulären Arbeitsmarkt des betroffenen ALG II Berechtigten in der Vereinbarung differenziert dargelegt.

 Es muss klar sein, welche Quallifizierung im 1 € Job vermittelt werden soll. Deutlich muss werden, welche Fertigkeiten und Kenntnissen die Integrationschancen der/des betreffenden ALG II Berechtigten in den regulären Arbeitsmarkt erhöhen. Eine Begründung wie„Gewöhnung an Arbeit“ reicht hierzu nicht aus. Zweck von 1 € Maßnahmen muss die Integration in den ersten Arbeitsmarkt sein. Zweck ist somit nicht die Erfüllung öffentl. Interesses bzw. Kompensation von Sparmaßnahmen der öffentlichen Hand.      

4)      Die ALG II Berechtigten haben eine 14-tägige Bedenkzeit vor der Unterzeichnung einer gemeinsam zu erarbeitenden Eingliederungsvereinbarung.

5)      Kommt ein gütlicher Abschluss aufgrund unterschiedlichen Auffassungen über die

      inhaltliche Ausgestattung der Eingliederungsvereinbarung mit dem ALG II Berechtigten

nicht zu- stande, sollen Differenzen in einem Mediationsverfahren bei einer einzurichtenden Schiedsstelle geklärt werden.