Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis für untergebrachte Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAG)

 

Aufgrund der §§ 5, 16, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), i.V.m. § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am 26.09.2022 folgende Satzung über das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis für untergebrachte Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (Satzung zum LAG-Nutzungsverhältnis) beschlossen:

 

Artikel 1:

 

§ 1 Nutzungsverhältnis

 

(1) Mit der Unterbringung in eine Unterkunft wird zwischen dem Träger der Einrichtung und der untergebrachten Person ein zeitlich begrenztes, öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. (§ 3 Abs. 3 LAG).

 

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Gemeinschaftsunterkunft besteht nicht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LAG).

 

(3) Eine Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder eine Verlegung innerhalb der Unterkunft kann angeordnet werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LAG).

 

 

§ 2 Beginn und Ende der Nutzung

 

(1) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme/Unterbringung in die Unterkunft (§ 3 Abs. 3 LAG).

 

(2) Das Nutzungsverhältnis endet für die untergebrachte Person mit bestandskräftiger Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LAG). Die untergebrachten Personen sind dann verpflichtet, sich selbst um eine Wohnung zu bemühen (§ 5 Abs. 3 Satz 4 LAG).

 

(3) Das Nutzungsverhältnis endet mit der Räumung der Unterkunft durch die untergebrachte Person und ihrer Abmeldung beim Träger der Einrichtung.

 

(4) Das Nutzungsverhältnis erlischt des Weiteren nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tag, an dem sich die untergebrachte Person ohne Abmeldung ununterbrochen außerhalb der Einrichtung aufgehalten hat (§ 5 Abs. 4 LAG).

 

(5) Wenn und solange kein zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht, kann das Nutzungsverhältnis  vorübergehend verlängert werden. Zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit wirken der Landkreis Darmstadt-Dieburg und seine kreisangehörigen Gemeinden zusammen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 LAG).

 

 

§ 3 Hausfrieden / Hausordnung

 

(1) Die untergebrachten Personen sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

 

(2) Dem Träger der Gemeinschaftsunterkunft obliegt die Berechtigung, auf der Grundlage einer Hausordnung die Anordnungen zu treffen, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig sind (§ 3 Abs. 4 LAG).

 

(3) Es wird auf die verpflichtende Einhaltung der „Hausordnung für die Gemeinschaftsunterkünfte für ausländische Flüchtlinge im Landkreis Darmstadt-Dieburg“ verwiesen. Das Dokument wird der untergebrachten Person bei Unterbringung in die jeweilige Unterkunft ausgehändigt und erläutert. Dessen Erhalt und Verständnis ist per Empfangsbekenntnis durch die untergebrachte Person zu unterzeichnen.

 

 

§ 4 Auflösung des Nutzungsverhältnisses durch Verfügung

 

(1) Das Nutzungsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden, insbesondere wenn die untergebrachte Person schwerwiegend oder wiederholt gegen eine Anordnung nach § 3 Abs. 2 verstößt, eine Gebühr für die Unterbringung nicht entrichtet oder sich der Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder der Verlegung innerhalb einer Unterkunft widersetzt (§ 5 Abs. 1 LAG).

 

(2) Das Nutzungsverhältnis kann auch aufgelöst werden, wenn die untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt (§ 5 Abs. 2 LAG).

 

 

§ 5 Benutzung der überlassenen Unterkunft und Hausrecht

 

(1) Die untergebrachten Personen dürfen die überlassene Unterkunft nur zu Wohnzwecken nutzen.

 

(2) Die untergebrachte Person ist verpflichtet, die ihr überlassene Unterkunft samt Zubehör pfleglich zu behandeln und sie nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses im ursprünglichen Zustand herauszugeben.

 

(3) Schäden in der zugewiesenen Unterkunft sind durch die untergebrachte Person den Beauftragten des Landkreises Darmstadt-Dieburg unverzüglich zu melden.

 

(4) Die Beauftragten des Landkreises Darmstadt-Dieburg üben das Hausrecht aus und sind berechtigt, die Gemeinschaftsunterkunft jederzeit zu betreten (gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten). Den Beauftragten des Landkreises Darmstadt-Dieburg ist auch in angemessenen Zeitabständen und nach vorheriger Anmeldung werktags in der Zeit von 8 Uhr bis 22 Uhr Zutritt zu den Zimmern der Bewohner_innen zu gewähren. Sie haben sich dabei gegenüber der untergebrachten Person auf deren Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft jederzeit betreten werden.

 

 

§ 6 Haftung bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung

 

(1) Die untergebrachte Person ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Belüftung und Beheizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

 

(2) Die untergebrachte Person haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen. Dazu gehört insbesondere, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt werden, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird.

 

(3) Nach dem Gesetz haften die untergebrachten Personen in unbegrenzter Höhe für alle Schäden, die schuldhaft verursacht werden. Um hierdurch einem existenzbedrohenden finanziellen Risiko entgegenzuwirken/vorzubeugen, wird den untergebrachten Personen der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung dringend angeraten.

 

 

§ 7 Durchsetzung einer Anordnung

 

(1) Die Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder eine Verlegung innerhalb der Unterkunft kann gegenüber der untergebrachten Person angeordnet werden (§ 1 Abs. 3).

 

(2) Eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Anordnung nach Abs. 1 kann zwangsweise vollzogen werden (§ 78 Abs. 1 HessVwVG).

 

 

Artikel 2:

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.