Beschluss:
Satzung des
Landkreises Darmstadt-Dieburg über das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis
für untergebrachte Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAG)
Aufgrund
der §§ 5, 16, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom
1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), i.V.m. § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen
ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S.
399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767), hat
der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am 26.09.2022 folgende Satzung
über das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis für untergebrachte Personen
nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (Satzung zum LAG-Nutzungsverhältnis)
beschlossen:
Artikel 1:
§ 1
Nutzungsverhältnis
(1)
Mit der Unterbringung in eine Unterkunft wird zwischen dem Träger der
Einrichtung und der untergebrachten Person ein zeitlich begrenztes,
öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. (§ 3 Abs. 3 LAG).
(2)
Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten
Gemeinschaftsunterkunft besteht nicht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LAG).
(3)
Eine Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder eine Verlegung innerhalb
der Unterkunft kann angeordnet werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LAG).
§ 2 Beginn und
Ende der Nutzung
(1)
Das Nutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme/Unterbringung in die Unterkunft
(§ 3 Abs. 3 LAG).
(2)
Das Nutzungsverhältnis endet für die untergebrachte Person mit
bestandskräftiger Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Kapitel 2 Abschnitt
5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LAG). Die
untergebrachten Personen sind dann verpflichtet, sich selbst um eine Wohnung zu
bemühen (§ 5 Abs. 3 Satz 4 LAG).
(3)
Das Nutzungsverhältnis endet mit der Räumung der Unterkunft durch die
untergebrachte Person und ihrer Abmeldung beim Träger der Einrichtung.
(4)
Das Nutzungsverhältnis erlischt des Weiteren nach Ablauf von zwei Wochen seit
dem Tag, an dem sich die untergebrachte Person ohne Abmeldung ununterbrochen
außerhalb der Einrichtung aufgehalten hat (§ 5 Abs. 4 LAG).
(5)
Wenn und solange kein zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht, kann das Nutzungsverhältnis vorübergehend verlängert werden. Zur
Vermeidung drohender Obdachlosigkeit wirken der Landkreis Darmstadt-Dieburg und
seine kreisangehörigen Gemeinden zusammen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 LAG).
§ 3 Hausfrieden /
Hausordnung
(1)
Die untergebrachten Personen sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur
gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
(2)
Dem Träger der Gemeinschaftsunterkunft obliegt die Berechtigung, auf der
Grundlage einer Hausordnung die Anordnungen zu treffen, die zur Aufrechterhaltung
der Ordnung notwendig sind (§ 3 Abs. 4 LAG).
(3)
Es wird auf die verpflichtende Einhaltung der „Hausordnung für die
Gemeinschaftsunterkünfte für ausländische Flüchtlinge im Landkreis
Darmstadt-Dieburg“ verwiesen. Das Dokument wird der untergebrachten Person bei
Unterbringung in die jeweilige Unterkunft ausgehändigt und erläutert. Dessen
Erhalt und Verständnis ist per Empfangsbekenntnis durch die untergebrachte
Person zu unterzeichnen.
§ 4 Auflösung des
Nutzungsverhältnisses durch Verfügung
(1)
Das Nutzungsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist
aufgelöst werden, insbesondere wenn die untergebrachte Person schwerwiegend
oder wiederholt gegen eine Anordnung nach § 3 Abs. 2 verstößt, eine Gebühr für
die Unterbringung nicht entrichtet oder sich der Unterbringung in einer anderen
Unterkunft oder der Verlegung innerhalb einer Unterkunft widersetzt (§ 5 Abs. 1
LAG).
(2)
Das Nutzungsverhältnis kann auch aufgelöst werden, wenn die untergebrachte
Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt (§ 5
Abs. 2 LAG).
§ 5 Benutzung der
überlassenen Unterkunft und Hausrecht
(1)
Die untergebrachten Personen dürfen die überlassene Unterkunft nur zu
Wohnzwecken nutzen.
(2)
Die untergebrachte Person ist verpflichtet, die ihr überlassene Unterkunft samt
Zubehör pfleglich zu behandeln und sie nach Beendigung des
Nutzungsverhältnisses im ursprünglichen Zustand herauszugeben.
(3)
Schäden in der zugewiesenen Unterkunft sind durch die untergebrachte Person den
Beauftragten des Landkreises Darmstadt-Dieburg unverzüglich zu melden.
(4)
Die Beauftragten des Landkreises Darmstadt-Dieburg üben das Hausrecht aus und
sind berechtigt, die Gemeinschaftsunterkunft jederzeit zu betreten
(gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten). Den Beauftragten des Landkreises
Darmstadt-Dieburg ist auch in angemessenen Zeitabständen und nach vorheriger
Anmeldung werktags in der Zeit von 8 Uhr bis 22 Uhr Zutritt zu den Zimmern der
Bewohner_innen zu gewähren. Sie haben sich dabei gegenüber der untergebrachten
Person auf deren Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die
Unterkunft jederzeit betreten werden.
§ 6 Haftung bei
nicht ordnungsgemäßer Nutzung
(1)
Die untergebrachte Person ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung,
ausreichende Belüftung und Beheizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
(2)
Die untergebrachte Person haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung
der ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen. Dazu gehört
insbesondere, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß
behandelt werden, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt
oder gegen Frost geschützt wird.
(3)
Nach dem Gesetz haften die untergebrachten Personen in unbegrenzter Höhe für
alle Schäden, die schuldhaft verursacht werden. Um hierdurch einem existenzbedrohenden
finanziellen Risiko entgegenzuwirken/vorzubeugen, wird den untergebrachten
Personen der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung dringend
angeraten.
§ 7 Durchsetzung
einer Anordnung
(1)
Die Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder eine Verlegung innerhalb der
Unterkunft kann gegenüber der untergebrachten Person angeordnet werden (§ 1
Abs. 3).
(2)
Eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Anordnung nach Abs. 1 kann
zwangsweise vollzogen werden (§ 78 Abs. 1 HessVwVG).
Artikel 2:
§ 8 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.