Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Neufassung der Satzung über die Volkshochschule des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird im Einvernehmen mit dem Kreisausschuss zugestimmt.

 

Auf der Grundlage des §5 der Hessischen Landkreisordnung vom 7. März 2005 sowie §8 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Land Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz – HWBG) vom 25. August 2001 beschließt der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg folgende Satzung:

 

§ 1

Rechtsstellung und Name

 

(1)        In Erfüllung des §8 Abs. 1 HWBG betreibt der Landkreis Darmstadt-Dieburg   

            (nachfolgend Landkreis) eine Einrichtung der Weiterbildung unter dem Namen 

            „Volkshochschule Darmstadt-Dieburg“ (nachfolgend VHS Da-Di).

(2)        Die VHS Da-Di ist als Fachbereich der Kreisverwaltung eine rechtlich nicht selbständige 

            öffentliche Einrichtung des Landkreises.

(3)        Der Landkreis als Träger der VHS Da-Di ist Mitglied des Hessischen

            Volkshochschulverbandes.

 

§ 2

Grundsätze und Ziele

 

(1)        Die VHS Da-Di ist eine Einrichtung der Erwachsenenbildung und des lebenslangen

            Lernens.

(2)        Sie stellt eine flächendeckende Grundversorgung im Sinne der §§ 2 und 9 HWBG im

            Landkreis Darmstadt-Dieburg sicher.

(3)        Sie bietet (Weiter-)Bildungsberatung und entwickelt Maßnahmen zur Erhöhung der

            Beteiligung an Weiterbildung.

(4)        Die Weiterbildungsangebote sollen Benachteiligungen entgegenwirken, zur

            Chancengleichheit beitragen und der Bekämpfung rassistischer und extremistischer

            Bestrebungen dienen.

(5)        Es werden spezielle Angebote zur beruflichen Weiterqualifizierung und zur Erlangung

            von nachholenden Schulabschlüssen gemacht.

(6)        Die VHS Da-Di verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ihre

            Arbeit erfolgt überparteilich auf demokratischer Grundlage.

(7)        Die VHS Da-Di gestaltet ihre Bildungsangebote eigenständig und in enger

            Zusammenarbeit mit anderen Institutionen der Region.

 

§ 3

Ansprechpersonen vor Ort

 

(1)        Die VHS Da-Di kann in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ehrenamtlich

            tätige Ansprechpersonen (Zweigstellen) beauftragen.

(2)        Diese Ansprechpersonen sind Ansprechpartner/innen  für Kursleitungen und

            Teilnehmende vor Ort.

(3)        Aufgabe der Zweigstellen ist die Werbung für das Kursangebot vor Ort nach Absprache

            mit der VHS Da-Di.

(4)        Die Zweigstellen erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.

(5)        Mindestens einmal jährlich findet eine  Zweigstellenkonferenz auf Einladung der VHS

            Da-Di statt.

 

§ 4

Kursleitungen

 

(1)        Die Kursleitungen der VHS Da-Di sind frei- oder nebenberuflich tätig. Die fachliche und

            pädagogische Eignung ist nachzuweisen. Sie unterrichten im Rahmen des

            Kursprogramms eigenverantwortlich.

(2)        Die Tätigkeit der Kursleitungen wird durch die mit ihnen geschlossenen Lehrverträge

            geregelt.

(3)        Die Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen der gültigen Honorarordnung.

(4)        Die Kursleitungen werden auf Einladung der VHS Da-Di zu

            Programmbereichskonferenzen eingeladen und können sich dort einbringen.

 

§ 5

Kursräume

 

(1)        Für den Kursbetrieb der VHS Da-Di stehen eigene Räumlichkeiten zur Verfügung.

(2)        Räumlichkeiten in Trägerschaft des Landkreises können durch die VHS Da-Di genutzt

            werden solange der originäre Betrieb (z.B. schulischer Unterricht) nicht beeinträchtigt

            wird.

(3)        Weitere Räumlichkeiten in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden können durch

            die VHS Da-Di im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemietet werden.

 

§ 6

Teilnehmende

 

(1)        Kurse und Veranstaltungen der VHS Da-Di sind für alle Menschen nach Vollendung des

            15. Lebensjahres zugänglich.

(2)        Für die Teilnahme wird in der Regel eine Gebühr gemäß gültiger Gebührenordnung 

            erhoben.

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 1.1.2023 in Kraft.