Beschluss:
Der Neufassung der Satzung über die Volkshochschule des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird im Einvernehmen mit dem Kreisausschuss zugestimmt.
Auf der Grundlage des §5 der Hessischen Landkreisordnung vom 7. März 2005 sowie §8 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Land Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz – HWBG) vom 25. August 2001 beschließt der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg folgende Satzung:
§ 1
Rechtsstellung und
Name
(1) In Erfüllung des §8 Abs. 1 HWBG betreibt der Landkreis Darmstadt-Dieburg
(nachfolgend Landkreis) eine Einrichtung der Weiterbildung unter dem Namen
„Volkshochschule Darmstadt-Dieburg“ (nachfolgend VHS Da-Di).
(2) Die VHS Da-Di ist als Fachbereich der Kreisverwaltung eine rechtlich nicht selbständige
öffentliche Einrichtung des Landkreises.
(3) Der Landkreis als Träger der VHS Da-Di ist Mitglied des Hessischen
Volkshochschulverbandes.
§ 2
Grundsätze und
Ziele
(1) Die VHS Da-Di ist eine Einrichtung der Erwachsenenbildung und des lebenslangen
Lernens.
(2) Sie stellt eine flächendeckende Grundversorgung im Sinne der §§ 2 und 9 HWBG im
Landkreis Darmstadt-Dieburg sicher.
(3) Sie bietet (Weiter-)Bildungsberatung und entwickelt Maßnahmen zur Erhöhung der
Beteiligung an Weiterbildung.
(4) Die Weiterbildungsangebote sollen Benachteiligungen entgegenwirken, zur
Chancengleichheit beitragen und der Bekämpfung rassistischer und extremistischer
Bestrebungen dienen.
(5) Es werden spezielle Angebote zur beruflichen Weiterqualifizierung und zur Erlangung
von nachholenden Schulabschlüssen gemacht.
(6) Die VHS Da-Di verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ihre
Arbeit erfolgt überparteilich auf demokratischer Grundlage.
(7) Die VHS Da-Di gestaltet ihre Bildungsangebote eigenständig und in enger
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen der Region.
§ 3
Ansprechpersonen
vor Ort
(1) Die VHS Da-Di kann in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ehrenamtlich
tätige Ansprechpersonen (Zweigstellen) beauftragen.
(2) Diese Ansprechpersonen sind Ansprechpartner/innen für Kursleitungen und
Teilnehmende vor Ort.
(3) Aufgabe der Zweigstellen ist die Werbung für das Kursangebot vor Ort nach Absprache
mit der VHS Da-Di.
(4) Die Zweigstellen erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.
(5) Mindestens einmal jährlich findet eine Zweigstellenkonferenz auf Einladung der VHS
Da-Di statt.
§ 4
Kursleitungen
(1) Die Kursleitungen der VHS Da-Di sind frei- oder nebenberuflich tätig. Die fachliche und
pädagogische Eignung ist nachzuweisen. Sie unterrichten im Rahmen des
Kursprogramms eigenverantwortlich.
(2) Die Tätigkeit der Kursleitungen wird durch die mit ihnen geschlossenen Lehrverträge
geregelt.
(3) Die Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen der gültigen Honorarordnung.
(4) Die Kursleitungen werden auf Einladung der VHS Da-Di zu
Programmbereichskonferenzen eingeladen und können sich dort einbringen.
§ 5
Kursräume
(1) Für den Kursbetrieb der VHS Da-Di stehen eigene Räumlichkeiten zur Verfügung.
(2) Räumlichkeiten in Trägerschaft des Landkreises können durch die VHS Da-Di genutzt
werden solange der originäre Betrieb (z.B. schulischer Unterricht) nicht beeinträchtigt
wird.
(3) Weitere Räumlichkeiten in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden können durch
die VHS Da-Di im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemietet werden.
§ 6
Teilnehmende
(1) Kurse und Veranstaltungen der VHS Da-Di sind für alle Menschen nach Vollendung des
15. Lebensjahres zugänglich.
(2) Für die Teilnahme wird in der Regel eine Gebühr gemäß gültiger Gebührenordnung
erhoben.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1.1.2023 in Kraft.