Nachtrag: 14.06.2022

Beschluss: Kenntnis genommen

Beschluss:

 

Das Eingehen von Verpflichtungen und die Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen sind im Haushaltsjahr 2022 nur noch nach vorheriger Zustimmung durch den Kreisausschuss zulässig.

 

Dies gilt nicht:

 

·         bei Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen des Vorjahres (Haushaltsreste)

·         bei finanziellen Leistungen, zu denen der Landkreis eindeutig rechtlich oder vertraglich verpflichtet ist

·         bei finanziellen Leistungen/Verpflichtungen des Ergebnishaushalts bis zu einer Höhe von 5.000 Euro, sofern damit keine Folgekosten verbunden sind

 

Die Eigenbetriebe werden angewiesen, eine analoge Regelung zu treffen. Anstelle des Kreisausschusses tritt die Betriebskommission.

 

Die Aufgabe wird auf die drei hauptamtlichen Dezernenten/Dezernentin übertragen. Dem Kreisausschuss soll quartalsweise berichtet werden.