Sitzung: 14.06.2022 Verbandsversammlung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 11.12.2019 (GVBl. S. 416) in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW legt der
Verbandsvorstand den Entwurf des 1. Nachtragswirtschaftsplanes 2022 der
Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Die Verbandsversammlung hat den 1. Nachtragswirtschaftsplan des ZAW für
das Wirtschaftsjahr 2022 in ihrer Sitzung am 14.06.2022 wie folgt beschlossen:
1. Mit dem 1. Nachtragswirtschaftsplan für das
Wirtschaftsjahr 2022 werden
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erhöht um € |
vermindert um € |
und
damit der Gesamtbetrag des Wirtschaftsplanes einschließlich der Nachträge |
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gegenüber bisher
€ |
auf nunmehr € festgesetzt |
a) im Erfolgsplan b) im Vermögensplan |
86.800 16.000.000 16.000.000 |
86.800 |
26.102.400 26.003.400 99.000 18.750 18.750 |
26.102.400 26.090.200 12.200 16.018.750 16.018.750 |
2. Eine Kreditaufnahme von 16 Mio. € ist
vorgesehen.
3. Verpflichtungsermächtigungen werden weiterhin
nicht festgesetzt.
4. Liquiditätskredite werden weiterhin nicht beansprucht.
5. Die Aufstellung einer Stellenübersicht
entfällt weiterhin.
6. Die den Mitgliedskommunen gem. § 14 Abs. 3
der Verbandssatzung zu erstattenden anteiligen Personalkosten werden nicht
verändert.
7. Die Erstattungen an die Mitgliedskommunen für
Aufwendungen im Bereich von wilden Müllablagerungen werden nicht verändert.
8. Die Bestimmungen für die
Gebührenausgleichsrückstellung werden nicht verändert.
9. Die Festlegung des
Gebührenkalkulationszeitraumes wird nicht verändert.