Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 11.12.2019 (GVBl. S. 416) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW legt der Verbandsvorstand den Entwurf des 1. Nachtragswirtschaftsplanes 2022 der Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Die Verbandsversammlung hat den 1. Nachtragswirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2022 in ihrer Sitzung am 14.06.2022 wie folgt beschlossen:

 

1.      Mit dem 1. Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2022 werden

 

erhöht

um €

vermindert

um €

und damit der Gesamtbetrag des Wirtschaftsplanes einschließlich der Nachträge

 

 

 

 

gegenüber

bisher €

auf nunmehr

€ festgesetzt

a)  im Erfolgsplan
die Erträge
die Aufwendungen
Jahresgewinn/-verlust

 

b) im Vermögensplan
die Einnahmen
die Ausgaben

 

 

 

86.800

 

 

 

16.000.000

16.000.000

 

 

 

86.800

 

 

 

 

 

26.102.400

26.003.400

99.000

 

 

18.750

18.750

 

26.102.400

26.090.200

12.200

 

 

16.018.750

16.018.750

 

2.      Eine Kreditaufnahme von 16 Mio. € ist vorgesehen.

 

3.      Verpflichtungsermächtigungen werden weiterhin nicht festgesetzt.

 

4.      Liquiditätskredite werden weiterhin nicht beansprucht.

 

5.      Die Aufstellung einer Stellenübersicht entfällt weiterhin.

 

6.      Die den Mitgliedskommunen gem. § 14 Abs. 3 der Verbandssatzung zu erstattenden anteiligen Personalkosten werden nicht verändert.

 

7.      Die Erstattungen an die Mitgliedskommunen für Aufwendungen im Bereich von wilden Müllablagerungen werden nicht verändert.

 

8.      Die Bestimmungen für die Gebührenausgleichsrückstellung werden nicht verändert.

9.      Die Festlegung des Gebührenkalkulationszeitraumes wird nicht verändert.