Innerhalb des Vorstands besteht ein Konflikt, der die Zusammenarbeit erschwert und sich auch auf den Verlauf der Vorstandssitzung am 17. Mai ausgewirkt hat. Nicht alle Anträge lagen bis zur Antragsfrist schriftlich vor. Sie finden sich deshalb nicht auf der Tagesordnung.

 

Herr Anzoul möchte die betreffenden Anträge nachträglich auf die Tagesordnung setzen lassen. Dies wird vom Vorsitzenden abgelehnt. Einer der genannten Anträge betrifft die Abwahl des Vorsitzenden.

 

Frau Kroll meldet sich zu Wort und bietet - angesichts der bereits mehrfach vorgebrachten Abwahlforderung - an, das für einen solchen Fall vorgesehene Verfahren kurz zu erläutern. Die Anwesenden stimmen dem Vorschlag zu.

 

Frau Kroll erläutert das vorgesehene Verfahren:

Grundsätzlich kann die Abberufung des Vorsitzenden auf Beschluss einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen (gem. § 4 b HKO i.V.m. §§ 87 Abs. 3, 57 Abs. 2 HGO).

 

Allerdings ist die Verwaltung der Ansicht, dass die TO um einen Beschluss dieser Tragweite nicht ad-hoc im Rahmen der Sitzung erweitert werden kann – bzw. werden sollte.

Ein möglicher Antrag auf Erweiterung der TO um den betreffenden TOP ist insofern für die laufende Sitzung abzulehnen.

Für die Abberufung des Vorsitzenden ist der Geschäftsstelle des KAB ein schriftlicher Antrag vorzulegen.

 

Mit vorliegendem Antrag beruft die Geschäftsstelle sodann eine Sondersitzung des KAB mit lediglich diesem Tagesordnungspunkt ein.

Sollte dieser Fall eintreten und sollte die Abberufung des Vorsitzenden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, ist für die darauffolgende Sitzung des Kreisausländerbeirats die Neuwahl eines vorsitzenden Mitglieds vorzusehen.

 

Im Sinne der allgemeinen Nachvollziehbarkeit und Transparenz bittet Frau Kroll darum, eine Darstellung des beschriebenen Verfahrens ins Protokoll mit aufzunehmen.