Nachtrag: 16.03.2022

Beschluss: Kenntnis genommen

Beschluss:

 

1.      Der Landkreis Darmstadt-Dieburg gestattet gemäß § 109 Abs. 3 HGO seinen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten die unentgeltliche Nutzung ihres Dienstwagens für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort.

2.      Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steht den hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Wunsch eine Fahrerin oder ein Fahrer zur Verfügung.

3.      Der durch die Benutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Dienstort sowie die Gestellung des Fahrerpersonals entstehende geldwerte Vorteil ist gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuern. Ein Wertersatz wird nicht gefordert.

4.      Ziffer 1 gilt auf Wunsch der hauptamtlichen Wahlbeamtin bzw. des hauptamtlichen Wahlbeamten auch für Privatfahrten. Nur dann dürfen auch deren Ehepartnerinnen und Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partnerinnen und Partner den Dienstwagen fahren. Ziffer 3 gilt entsprechend.

5.      Der Kreisausschussbeschluss zu Vorlage-Nr. 0909-2005 vom 28.07.2005 (KA/100/2005) wird aufgehoben.

6.      Der Kreistag ist über den Haupt- und Finanzausschuss zu unterrichten.