Nachtrag: 01.11.2006

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Satzung über den Kreisausländerbeirat des Landkreises Darmstadt-Dieburg in nachfolgendem Wortlaut wird zugestimmt.

 

Satzung über den Kreisausländerbeirat des Landkreises Darmstadt-Dieburg

 

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg bekennt sich zur Integration seiner ausländischen  Einwohnerinnen und Einwohner in die Bürgergemeinschaft und fördert ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung. Er verfolgt das Ziel, der ausländischen Bevölkerung eine aktive Teilnahme am politischen Geschehen des demokratischen Gemeinwesens durch Gewährleistung des kommunalen Wahlrechts zu ermöglichen. Solange dies noch nicht gegeben ist, soll für sie die Möglichkeit geschaffen werden, an der politischen Willensbildung der Organe des Landkreises Darmstadt-Dieburg durch einen überörtlichen Ausländerbeirat mitzuwirken, um damit auch auf Kreisebene Mitverantwortung für die Bürgergemeinschaft zu übernehmen und zur Förderung guter Beziehungen zwischen der ausländischen und der deutschen Bevölkerung beizutragen.

Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat deshalb in seiner Sitzung am 13.11.2006 gemäß der §§ 5 und 4 b Hessische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.3.2005 (GVBl. I S. 229), folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Aufgaben

 

(1) Der Kreisausländerbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Darmstadt- Dieburg. Er berät die beim Landkreis Darmstadt-Dieburg gebildeten Organe in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen.

 

(2) Der Geschäftsstelle des Kreisausländerbeirates werden zur Unterrichtung über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erledigung der Aufgaben des Ausländerbeirats erforderlich sind, die Sitzungsunterlagen des Kreistags und seiner Ausschüsse zugeleitet.

 

(3) Der Kreisausländerbeirat hat das Recht, bei der Bildung von Kommissionen, die sich mit Angelegenheiten ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner beschäftigen, Vorschläge zu unterbreiten.

 

§ 2 Rechtsstellung

 

(1) Die Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds des Kreisausländerbeirats und seines stellvertretenden Mitglieds sind vom Ausländerbeirat der Gemeinde oder Stadt unter Beifügung eines beglaubigten Auszugs aus der Niederschrift und der Annahmeerklärung der gewählten Person dem Vorsitzenden des Kreisausschusses des Landkreises Darmstadt-Dieburg anzuzeigen.

 

(2) Mit dem Eingang dieser Anzeige, frühestens aber mit Beginn der Wahlzeit, erwirbt die Bewerberin oder der Bewerber die Rechtsstellung eines stimmberechtigten Mitglieds bzw. eines stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieds.

 

§ 3 Vorsitz

 

(1) Der Kreisausländerbeirat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie zwei stellvertretende Vorsitzende.

 

(2) Nach Ablauf der Wahlzeit führen die oder der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Amtsgeschäfte bis zur Neukonstituierung fort.

 

§ 4 Verfahren

 

(1) Die konstituierende Sitzung soll spätestens sechs Monate nach Beginn der Wahlzeit stattfinden. Im Übrigen lädt die oder der Vorsitzende den Kreisausländerbeirat im Benehmen mit dem Kreisausschuss so oft ein, wie es die Amtsgeschäfte erfordern.

 

(2) Die Sitzungssprache ist deutsch.

 

§ 5 Geschäftsstelle

 

(1) Die Geschäfte des Kreisausländerbeirats führt die Kreisverwaltung. Zu diesem Zweck ist eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit einer geschäftsführenden Person besetzt ist. Bei einer Neubesetzung dieser Stelle hat der Kreisausländerbeirat ein Vorschlags- und Anhörungsrecht.

 

(2) Dem Kreisausländerbeirat sind für seine Arbeit notwendige Mittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplans des Landkreises zur Verfügung zu stellen.

 

§ 6 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die Satzung über den Ausländerbeirat des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 14.12.1992 in der zuletzt gültigen Fassung.