Nachtrag: 01.11.2006

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in nachfolgendem Wortlaut wird zugestimmt.

 

Satzung zur Änderung der

Hauptsatzung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg

 

Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in seiner Sitzung am 13.11.2006 auf Grund des § 5 a Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.3.2005 (GVBl. I S. 229), die nachfolgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in der Fassung vom 15.5.2006 beschlossen.

 

Artikel 1

 

Als neuer § 3 wird folgender Wortlaut eingefügt:

 

§ 3 – Kreisausländerbeirat

 

(1) Der beim Landkreis Darmstadt-Dieburg gebildete Kreisausländerbeirat besteht aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder bestimmt sich nach der Zahl der bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gebildeten Ausländerbeiräte.

 

(2) Die Ausländerbeiräte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden wählen jeweils aus ihrer Mitte ein stimmberechtigtes und ein stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied in den Kreisausländerbeirat. Für die Wählbarkeit gilt § 86 Absatz 3 und 4 Hessische Gemeindeordnung, für den Verlust des Mandats gilt § 33 Hessisches Kommunalwahlgesetz mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Kreisausschusses Wahlleiter ist, entsprechend.

 

(3) Die im Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg vertretenen Fraktionen sollen eine Person als beratendes Mitglied benennen.

 

(4) Die Wahlzeit des Kreisausländerbeirats beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils am 1. Januar nach Durchführung der Wahlen zu den Ausländerbeiräten.

 

(5) Regelungen über Rechte und Pflichten sowie das Verfahren des Kreisausländerbeirats bleiben einer Satzung nach § 5 Hessische Landkreisordnung vorbehalten.

 

Artikel 2

 

§ 3 – Haushaltswirtschaft wird zu § 4 – Haushaltswirtschaft, § 4 – Öffentliche Bekanntmachung wird zu § 5 – Öffentliche Bekanntmachung und § 5 – Inkrafttreten wird zu § 6 – Inkrafttreten.

 

Artikel 3

 

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.