Anfrage des Abg.
Bischoff (fraktionslos):
Landkreisweit beteiligen sich die Grundschulen auch dank der hervorragenden Arbeit von Margarete Sauer am „Pakt für den Nachmittag“. Diese Nachmittagsbetreuung eröffnet insbesondere Kindern aus Familien mit Migrationshintergrund, deren Eltern nur wenig Deutsch sprechen und auf staatliche Transferleistungen angewiesen sind, wichtige Fördermöglichkeiten und Integrationsmöglichkeiten. Doch nicht selten wurde diesen die Wahrnehmung des Angebots in Rechnung gestellt oder scheiterte gleich an unzureichenden finanziellen Mitteln.
Für eine Übernahme der Kosten durch den Landkreis war bislang eine „Notwendigkeits-Erklärung“ durch das Jugendamt notwendig, bei deren Beantragung Eltern mit geringen Kenntnissen der deutschen Sprache und der Gepflogenheiten deutscher Behörden nicht selten scheiterten. Damit scheiterte dann auch die notwendige Förderung ihrer Kinder im Pakt für den Nachmittag – wenn nicht einzelne Kommunen (wie etwa Reinheim) in Einzelfällen selbst für die Kosten einstanden.
Nun ist uns zur Kenntnis gekommen, dass künftig nicht mehr das Kreisjungendamt, sondern die Kreisagentur für Beschäftigung über Notwendigkeit und Finanzierung der Förderung im Pakt für den Nachmittag entscheidet.
1. Ist das richtig und seit wann / ab wann gilt diese Regelung?
Nein.
Kinderbetreuungskosten zu Eingliederungszwecken gehören gemäß §16 a SGB
II seit 01.01.2005 zum gesetzlichen Auftrag der KfB. Bis zum 31.12.2014 hat die
KfB hier in eigener (Budget-)Verantwortung entschieden. Seit dem 01.01.2015
wird nur noch über die Notwendigkeitsbescheinigung – sofern diese notwendige
Integrationsschritte und Eingliederung in Arbeit betrifft - entschieden und die
Auszahlung erfolgt über das Jugendamt. Es gilt die kreisinterne Arbeitshilfe
Kinderbetreuungskosten seit Juli 2021.
2. Falls ja: Nach welchen Kriterien entscheidet die KfB über die Notwendigkeit? Wird dabei auch die Expertise der Pädagog:Innen vor Ort herangezogen?
Die KfB stellt eine Notwendigkeitsbescheinigung aus, wenn die Kinderbetreuung
für die notwendigen Integrationsschritte und Eingliederung in Arbeit gebraucht
werden. Dazu kann gehören u.a.:
·
geplante
und tatsächliche Teilnahme an einer Integrationsmaßnahme
o
z.B.
Integrationskurs zum Spracherwerb der Eltern /eines Elternteils
·
Arbeitsaufnahme
oder laufende Arbeit.
Wenn die KfB eine Notwendigkeitsbescheinigung ausgestellt hat, prüft
das Jugendamt selbst nicht mehr die Notwendigkeit, sondern erkennt die
Notwendigkeitsprüfung durch die KfB an.
Andere Fallkonstellationen der möglichen Kostenübernahme, z.B. aus pädagogischen
Gründen, bleiben davon unberührt und werden weiterhin durch das Jugendamt
geprüft.
3. Wird dadurch nun sicher gestellt, dass alle Kinder aus Bedarfsgemeinschaften nach SGB II und erkennbaren sprachlichen Defiziten an diesem für sie wichtigen Unterricht kostenlos teilnehmen können?
Die KfB stellt die Notwendigkeitsbescheinigungen für eine
Kinderbetreuung nur im Hinblick auf die Lebenssituation der
Erziehungsberechtigen aus. Eine Teilnahme der Kinder an dem Betreuungsangebot,
die aus einer Notwendigkeit im Hinblick auf die Bedarfe der Kinder resultiert,
wird durch das Jugendamt oder den Fachbereich Zuwanderung und Flüchtlinge
festgestellt.
4. Mit welchen finanziellen Konsequenzen rechnet die Kreisverwaltung für den Haushalt 2022?
Die Kosten sind im Gesamtbudget des Jugendamts für
Kinderbetreuungskosten enthalten und nicht separat ausgewiesen.
Wir bedanken uns für die Beantwortung dieser Fragen.