Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 11.12.2019 (GVBl. S. 416) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW legt der Verbandsvorstand den Entwurf des 1. Nachtragswirtschaftsplanes 2021 der Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Die Verbandsversammlung hat den 1. Nachtragswirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2021 in ihrer Sitzung am 08.12.2021 wie folgt beschlossen:

 

1.      Mit dem 1. Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2021 werden

 

 

erhöht

um €

vermindert

um €

und damit der Gesamtbetrag des Wirtschaftsplanes einschließlich der Nachträge

 

 

 

 

gegenüber

bisher €

auf nunmehr

€ festgesetzt

a)  )im Erfolgsplan
     die Erträge
     die Aufwendungen
     Jahresgewinn/-verlust

 

 

1.627.487

172.650

1.454.837

 

 

 

 

 

 

 

23.012.487

25.152.400

-2.139.913

 

24.639.974

25.325.050

-685.076

 

 

Im Vermögensplan ergeben sich weiterhin keine Änderungen.

 

2.      Eine Kreditaufnahme ist weiterhin nicht vorgesehen.

 

3.      Verpflichtungsermächtigungen werden weiterhin nicht festgesetzt.

 

4.      Liquiditätskredite werden weiterhin nicht beansprucht.

 

5.      Die Aufstellung einer Stellenübersicht entfällt weiterhin.

 

6.      Die den Mitgliedskommunen gem. § 14 Abs. 3 der Verbandssatzung zu erstattenden anteiligen Personalkosten werden nicht verändert.

 

7.      Die Erstattungen an die Mitgliedskommunen für Aufwendungen im Bereich von wilden Müllablagerungen werden nicht verändert.

 

8.      Die gesetzlichen Bestimmungen für die Gebührenausgleichsrückstellung und die Festlegung einer Rückvergütung an die Gebührenzahlenden aus der allgemeinen Rücklage werden nicht verändert.

 

9.      Die Festlegung des Gebührenkalkulationszeitraumes wird nicht verändert.