Sitzung: 08.12.2021 Verbandsversammlung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 11.12.2019 (GVBl. S. 416) in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW legt der
Verbandsvorstand den Entwurf des 1. Nachtragswirtschaftsplanes 2021 der
Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Die Verbandsversammlung hat den 1. Nachtragswirtschaftsplan des ZAW für
das Wirtschaftsjahr 2021 in ihrer Sitzung am 08.12.2021 wie folgt beschlossen:
1. Mit dem 1. Nachtragswirtschaftsplan für das
Wirtschaftsjahr 2021 werden
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erhöht um € |
vermindert um € |
und damit der Gesamtbetrag des
Wirtschaftsplanes einschließlich der Nachträge |
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gegenüber bisher
€ |
auf
nunmehr €
festgesetzt |
a) )im
Erfolgsplan |
1.627.487 172.650 1.454.837 |
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23.012.487 25.152.400 -2.139.913 |
24.639.974 25.325.050 -685.076 |
Im Vermögensplan ergeben sich weiterhin keine Änderungen.
2. Eine Kreditaufnahme ist weiterhin nicht vorgesehen.
3. Verpflichtungsermächtigungen werden weiterhin
nicht festgesetzt.
4. Liquiditätskredite werden weiterhin nicht
beansprucht.
5. Die Aufstellung einer Stellenübersicht
entfällt weiterhin.
6. Die den Mitgliedskommunen gem. § 14 Abs. 3
der Verbandssatzung zu erstattenden anteiligen Personalkosten werden nicht
verändert.
7. Die Erstattungen an die Mitgliedskommunen für
Aufwendungen im Bereich von wilden Müllablagerungen werden nicht verändert.
8. Die gesetzlichen Bestimmungen
für die Gebührenausgleichsrückstellung und die Festlegung einer Rückvergütung
an die Gebührenzahlenden aus der allgemeinen Rücklage werden nicht verändert.
9. Die Festlegung des Gebührenkalkulationszeitraumes
wird nicht verändert.