Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion der FDP:

 

1.      Welche Kommunen, Eigenbetriebe und Zweckverbände im Landkreis bedienen sich der Zentralen Auftragsvergabestelle des Kreises?

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zur interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) mit der Zentralen Auftragsvergabestelle (ZAvS) bestehen derzeit mit folgenden Kommunen, Eigenbetrieben und Zweckverbänden des Landkreises Darmstadt-Dieburg:

 

Stadt/Gemeinde

Vereinbarung ab:

Alsbach-Hähnlein

01.04.2014

Babenhausen

01.09.2015

Bickenbach

01.04.2014

Dieburg

15.08.2017

Eppertshausen

01.04.2014

Erzhausen

01.01.2020

Fischbachtal

15.05.2016

Griesheim

01.05.2016

Groß-Bieberau

01.08.2015

Groß-Umstadt

01.04.2014

Groß-Zimmern

01.04.2014

Messel

01.01.2017

Mühltal

01.03.2015

Münster

01.03.2017

Ober-Ramstadt

01.01.2017

Otzberg

01.11.2017

Pfungstadt

01.04.2014

Reinheim

01.08.2017

Roßdorf

01.02.2016

Schaafheim

01.03.2018

Weiterstadt

01.04.2014

 

Zweckverbände/Eigenbetriebe

Vereinbarung ab:

Zweckverband „Kommunale Dienste Alsbach-Hähnlein-Zwingenberg“

01.08.2015

Zweckverband SENIO

01.06.2015

Abwasserverband Bickenbach, Seeheim-Jugenheim

01.01.2017

Zweckverband Gemeinschaftskasse der Gemeinden des Landkreises DA-DI

15.08.2016

Abwasserverband Alsbach-Zwingenberg-Hähnlein

01.09.2018

Zweckverband Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Landkreis DA-DI

01.01.2019

Zweckverband NGA-Netz Darmstadt-Dieburg

01.07.2019

Zweckverband DADINA

15.01.2021

AZUR GmbH

01.10.2020

Abwasserverband MODAU

15.09.2021

 

Hinzu kommen weitere 10 öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit öffentlichen Auftraggebern außerhalb des Landkreises.

 

2.      Wieviel Personal ist aktuell mit diesem Dienstleistungsangebot betraut?

 

Die Zentrale Auftragsvergabestelle ist mit 17 Mitarbeitenden (einschließlich Fachgebietsleitung) in den Bereichen der prüfenden Tätigkeiten, der Vergabebegleitung und der Assistenz/Sekretariat besetzt. Hiervon sind 9 Mitarbeitende in Teilzeit mit Kontingenten von 15,75 bis 30 Wochenstunden, die Fachgebietsleitung mit 36 Wochenstunden beschäftigt. Speziell für den Bereich der IKZ sind hiervon derzeit drei Teilzeitstellen mit Kontingenten zwischen 20 und 29,25 Wochenstunden für prüfende Tätigkeiten besetzt. Anteilig treten Kontingente für Vergabebegleitung und Assistenz/Sekretariat hinzu.

 

3.      Welche Auftragssummen werden durchschnittlich ausgeschrieben?

 

Im Vorjahreszeitraum wurden für die Kommunen, Eigenbetriebe und Zweckverbände im Landkreis 105 Vergabeverfahren mit einem Gesamtauftragswert von 44.723.501,95 € ausgeschrieben. Damit ergibt sich ein Durchschnittswert von 425.938,11 €.

 

4.      Wie lange dauern Ausschreibungsverfahren durchschnittlich?

 

Die reine Verfahrensdauer (von der Veröffentlichung bis zur Auftragserteilung) ist durch das Vergaberecht bestimmt und hängt wesentlich davon ab, ob es sich um nationale Ausschreibungen handelt oder solche, die dem EU-Vergaberechtsregime unterliegen, weil letztere gemäß den in der Vergabeverordnung festgelegten Regelungen deutlich längere Mindestangebotsfristen erfordern. Auch ist zu differenzieren zwischen einstufigen Verfahren, wie zum Beispiel der Öffentlichen Ausschreibung, und jenen mit Teilnahmewettbewerb, die in zwei Stufen ablaufen und bei denen damit nahezu der doppelte Zeitaufwand anfällt.

 

Abseits der gesetzlich geregelten Fristen fällt bei der IKZ mit der ZAvS je nach erteiltem Auftrag ein Prüfaufwand an, über dessen zeitlichen Faktor keine Statistik geführt wird. Gemäß den Richtlinien der ZAvS für Planer und Berater ist von einer Vorbereitungszeit für ein Ausschreibungsverfahren von 4 Wochen auszugehen, der für die vergaberechtliche Prüfung der Vergabeunterlagen (gegebenenfalls in mehreren Prüfläufen) bis zu deren Freigabe einzuplanen ist. Je nach Umfang und Qualität der Vergabeunterlagen, aber auch der personellen Auslastung kann dieser Zeitraum durchaus länger sein.

 

Den Mandanten im Bereich der IKZ steht es allerdings frei, die Prüfung der Vergabeunterlagen (sowie der eingegangenen Angebote und der Vergabeempfehlung) zu beauftragen. Die Verfahrensdauer kann also durch den Verzicht auf die prüfenden Tätigkeiten deutlich verkürzt werden. Die Mehrzahl der Mandanten im Bereich der IKZ macht hiervon allerdings keinen Gebrauch, weil es gerade die Sicherheit in vergaberechtlichen Belangen ist, die neben dem vereinfachten Zugang zur elektronischen Vergabe Motivation für die Zusammenarbeit mit der ZAvS ist.

 

Dies vorausgeschickt ist für eine Öffentliche Ausschreibung (national) mit einer Verfahrensdauer von etwa 3 Monaten und für ein Offenes Verfahren (europaweit) von etwa 4 Monaten auszugehen, soweit die ZAvS auch die Prüftätigkeiten erbringt.

 

5.      Bei wie vielen Verfahren musste wegen Bieter-Widersprüchen o.ä, nachgebessert werden?

 

Im Rahmen der Angebotsfrist sind Bieteranfragen zulässig und führen immer wieder zu fachlich-inhaltlichen Konkretisierungen der Vergabeunterlagen. Bietereinsprüche und Rügen zur beabsichtigten Auftragsvergabe sind deutlich seltener, führen jedoch fast nie zu einer Änderung der Zuschlagsentscheidung oder der Rückversetzung des Vergabeverfahrens. Die Rügen sind fast immer als unbegründet zurückzuweisen. Nachprüfungsanträge an die Vergabekammer gingen stets zugunsten der ausschreibenden Stellen aus und führten somit zu keinen Korrekturen im Vergabeverfahren.

 

6.      Wie hoch ist die Kostendeckung dieses Gebührenhaushaltes?

 

Die Kostendeckung hängt wesentlich von der Zahl der Vergabeverfahren ab, die von der Zentralen Auftragsvergabestelle bearbeitet werden und die mit Zeitaufwand bebucht werden können. Auf die Zahl der Vergabeverfahren hat die ZAvS somit keinen Einfluss. Weiterhin hatte die ZAvS im Vorjahr drei dauerhafte personelle Ausfälle und zwei Mitarbeitende in der Einarbeitungsphase, so dass eine Kostendeckung des Gebührenhaushalts nicht erreicht werden konnte.

 

7.      Ließe sich durch zusätzlich eingestelltes Personal die durchschnittliche Verfahrensdauer kostenneutral beschleunigen?

 

Die ZAvS bearbeitet ausschließlich Verfahren, die ihr von anderen Organisationseinheiten übertragen werden. Insofern hat sie keinen Einfluss auf die Menge der Verfahren und den Zeitpunkt der erforderlichen Bearbeitung. Es kommt deshalb immer wieder zu Belastungsspitzen, die im Rahmen des Personalbestandes abgefangen werden müssen und zu Verzögerungen führen können. Zusätzliches Personal würde in diesen Belastungsspitzen zwar die Verfahrensdauern verkürzen, allerdings auch außerhalb dieses Zeitraums Personalkosten erzeugen. 

 

Von einer kostenneutralen Verkürzung der Verfahrensdauern durch zusätzliches Personal kann nicht ausgegangen werden.