Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die von der Verbandsversammlung am 11.12.2019 beschlossene und am 01.01.2020 in Kraft getretene
6. Änderungssatzung wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 27 „Gebühren für Restmüllgefäße“ werden die Gebühren der Absätze (1) bis (4) wie folgt geändert:

 

Bisherige Fassung

Änderungen

 

(1)   Die monatliche Grundgebühr für ein Rest-
        müll-Kleingefäß beträgt für das
          50-Liter-Gefäß                       8,00 €,
          60-Liter-Gefäß                       9,60 €,
          80-Liter-Gefäß                      12,80 €,
        120-Liter-Gefäß                      19,20 €,
        240-Liter-Gefäß                      38,40 €.

 

(2)   Die Entleerungsgebühr für die 13. bis 26.
        Entleerung eines Restmüll-Kleingefäßes
        beträgt für das
          50-Liter-Gefäß                       8,00 €,
          60-Liter-Gefäß                       9,60 €,
          80-Liter-Gefäß                      12,80 €,
        120-Liter-Gefäß                      19,20 €,

        240-Liter-Gefäß                      38,40 €.

 

(3)   Die monatliche Entleerungsgebühr für
        das 1.100-Liter-Gefäß beträgt bei
        zweiwöchentlicher Abfuhr    227,73 €,

        wöchentlicher Abfuhr            341,59 €.

 

(4)   Ein 50-Liter Müllsack wird zum Stück-
        preis von 5,60 € abgegeben.

 

 

(1)   Die monatliche Grundgebühr für ein Rest-
        müll-Kleingefäß beträgt für das
          50-Liter-Gefäß                       9,00 €,
          60-Liter-Gefäß                      10,80 €,
          80-Liter-Gefäß                      14,40 €,
        120-Liter-Gefäß                      21,60 €,
        240-Liter-Gefäß                      43,20 €.

 

(2)   Die Entleerungsgebühr für die 13. bis 26.
        Entleerung eines Restmüll-Kleingefäßes
        beträgt für das
          50-Liter-Gefäß                       9,00 €,
          60-Liter-Gefäß                      10,80 €,
          80-Liter-Gefäß                      14,40 €,
        120-Liter-Gefäß                      21,60 €,

        240-Liter-Gefäß                      43,20 €.

 

(3)   Die monatliche Entleerungsgebühr für
        das 1.100-Liter-Gefäß beträgt bei
        zweiwöchentlicher Abfuhr    238,30 €,

        wöchentlicher Abfuhr            357,41 €.

 

(4)   Ein 50-Liter Müllsack wird zum Stück-
        preis von 6,30 € abgegeben.

 

 

2.    In § 28 „Gebühren für eine Müllschleuse“ werden die Gebühren der Absätze (1) bis (3) wie folgt
       geändert:

 

Bisherige Fassung

Änderungen

 

(1)   Die monatliche Grundgebühr für eine
        Müllschleuse beträgt bei

        zweiwöchentlicher Abfuhr    154,50 €,

        wöchentlicher Abfuhr            232,50 €.

 

(2)   Die jährliche Grundgebühr beträgt in der
        Kategorie

                                      A              67,60 €,

                                      B              117,80 €,

                                      C              169,00 €,

                                      D             219,20 €.

 

(3)   Die Leistungsgebühr für jeden weiteren
        Einfüllvorgang beträgt 1,40 €.

 

 

(1)   Die monatliche Grundgebühr für eine
        Müllschleuse beträgt bei

        zweiwöchentlicher Abfuhr    164,00 €,

        wöchentlicher Abfuhr            246,00 €.

 

(2)   Die jährliche Grundgebühr beträgt in der
        Kategorie

                                      A              76,40 €,

                                      B              134,00 €,

                                      C              191,00 €,

                                      D             248,20 €.

 

(3)   Die Leistungsgebühr für jeden weiteren         Einfüllvorgang beträgt 1,60 €.

 

 

3.    In § 29 „Leistungsgebühr für zusätzliche Sperrmüllabfuhren“ ändern sich die Gebühren der Absätze (1)
       bis (3) wie folgt:

 

Bisherige Fassung

Änderungen

 

(1)   Für die dritte und jede weitere Sperrmüll-
        abfuhr eines Haushaltes im Kalenderjahr
        wird eine Leistungsgebühr von 65,35 €
        erhoben.

 

(2)   Die Leistungsgebühr für die „Express-
        Service-Abfuhr“ bis zu 4 cbm beträgt
        65,35 €.

 

(3)   Erfolgt die dritte und jede weitere
        Sperrmüllabfuhr eines Haushaltes im
        Kalenderjahr als „Express-Service-
        Abfuhr“, wird eine Leistungsgebühr von
        130,70 € erhoben.

 

 

(1)    Für die dritte und jede weitere Sperrmüll-
abfuhr eines Haushaltes im Kalenderjahr
wird eine Leistungsgebühr von 68,20 €
erhoben.

 

(2)    Die Leistungsgebühr für die „Express-Service-Abfuhr“ bis zu 4 cbm beträgt
68,20 €.

 

(3)   Erfolgt die dritte und jede weitere Sperr
        müllabfuhr eines Haushaltes im
        Kalenderjahr als „Express-Service-Abfuhr“,
        wird eine Leistungsgebühr von 136,40 €
        erhoben.

 

 

4.    In § 30 „Gebühren für die Containerabfuhr“ werden in Absatz (2) die Gebühren bei den
       „Kosten je Abfuhr“ wie folgt geändert:

 

Bisherige Fassung

Änderungen

(2)    Die sich aus der monatlichen Miete und den Kosten je Abfuhr zusammensetzende Grundgebühr beträgt für einen

 

Containerart

cbm

Monatsmiete

Kosten je Abfuhr

Normalcontainer

10

          28,40 €

  87,00 €

Normalcontainer

20

          41,68 €

111,00 €

Normalcontainer

30

          48,32 €

127,03 €

Presscontainer

10

        223,18 €

111,50 €

Presscontainer

20

        256,00 €

127,60 €

(2)    Die sich aus der monatlichen Miete und den Kosten je Abfuhr zusammensetzende Grundgebühr beträgt für einen

 

Containerart

cbm

Monatsmiete

Kosten je Abfuhr

Normalcontainer

10

          28,40 €

142,70 €

Normalcontainer

20

          41,68 €

182,07 €

Normalcontainer

30

          48,32 €

209,29 €

Presscontainer

10

        223,18 €

158,80 €

Presscontainer

20

        256,00 €

202,62 €

 

5.    In § 32 „Zusatzgebühren“ werden die Gebühren der Absätze (1), (2) a) sowie (4) wie folgt geändert:

 

Bisherige Fassung

Änderungen

 

(1)     Für zusätzlich bereitgestelltes Bioabfall-
       gefäßvolumen werden je 120 Liter 1,90 €        monatlich berechnet.

 

(2)    Die Gebühr für die zusätzliche Abfuhr beträgt für das
a)   1.100-Liter-Restmüllgefäß   100,56 €,

 

(4)   Für die Abfuhr eines fehlbefüllten
        1.100-Liter-Papiergefäßes im Rahmen der
        Restmüllabfuhr wird eine Gebühr von         100,56 € erhoben.

 

 

(1)     Für zusätzlich bereitgestelltes Bioabfall-
gefäßvolumen werden je 120 Liter 2,40 € monatlich berechnet.

 

(2)    Die Gebühr für die zusätzliche Abfuhr beträgt für das
a)    1.100-Liter-Restmüllgefäß   136,40 €,

 

(4)   Für die Abfuhr eines fehlbefüllten
        1.100-Liter-Papiergefäßes im Rahmen der
        Restmüllabfuhr wird eine Gebühr von
        136,40 € erhoben.

 

 

6.    In § 33 „Gebührenermäßigung für Eigenkompostierer“ wird Absatz (2) Satz 1 wie folgt geändert:

 

Bisherige Fassung

Änderungen

 

(2)       Die Gebührenermäßigung beträgt 2,45 €
        monatlich.

 

 

(2)    Die Gebührenermäßigung beträgt 2,80 € monatlich.

 

 

7.    Die 7. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.