Beschluss:
Die ZAW Geschäftsführung - vertreten durch
die Gruneberg Rechtsanwälte - wird beauftragt, Klage gegen das duale System
Reclay Systems GmbH auf Zahlung des Mitbenutzungsentgelts gemäß § 22 Abs. 4 Satz
1 VerpackG für das Jahr 2019 einzureichen.