Beschluss:
Die von der Verbandsversammlung am 11.12.2019
beschlossene und am 01.01.2020 in Kraft getretene
6. Änderungssatzung wird wie folgt geändert:
1. In § 27 „Gebühren für Restmüllgefäße“ werden die Gebühren der Absätze (1) bis (4) wie folgt geändert:
Bisherige Fassung |
Änderungen |
(1) Die monatliche Grundgebühr für ein Rest- (2) Die Entleerungsgebühr für die 13. bis 26. 240-Liter-Gefäß 38,40 €. (3) Die monatliche Entleerungsgebühr für wöchentlicher Abfuhr 341,59 €. (4) Ein 50-Liter Müllsack wird zum Stück- |
(1) Die monatliche Grundgebühr für ein Rest- (2) Die Entleerungsgebühr für die 13. bis 26. 240-Liter-Gefäß 43,20 €. (3) Die monatliche Entleerungsgebühr für wöchentlicher Abfuhr 357,41 €. (4) Ein 50-Liter Müllsack wird zum Stück- |
2. In § 28 „Gebühren für eine
Müllschleuse“ werden die Gebühren der Absätze (1) bis (3) wie folgt
geändert:
Bisherige Fassung |
Änderungen |
(1) Die monatliche Grundgebühr für eine zweiwöchentlicher Abfuhr 154,50 €, wöchentlicher Abfuhr 232,50 €. (2) Die jährliche Grundgebühr beträgt in der A 67,60 €, B 117,80 €, C 169,00 €, D 219,20 €. (3) Die Leistungsgebühr für jeden weiteren |
(1) Die monatliche Grundgebühr für eine zweiwöchentlicher Abfuhr 164,00 €, wöchentlicher Abfuhr 246,00 €. (2) Die jährliche Grundgebühr beträgt in der A 76,40 €, B 134,00 €, C 191,00 €, D 248,20 €. (3) Die Leistungsgebühr für jeden weiteren Einfüllvorgang beträgt 1,60 €. |
3. In § 29 „Leistungsgebühr für zusätzliche
Sperrmüllabfuhren“ ändern sich die Gebühren der Absätze (1)
bis (3) wie folgt:
Bisherige Fassung |
Änderungen |
(1) Für die dritte und jede weitere Sperrmüll- (2) Die Leistungsgebühr für die „Express- (3) Erfolgt die dritte und jede weitere |
(1) Für die dritte und jede weitere Sperrmüll- (2) Die Leistungsgebühr für die
„Express-Service-Abfuhr“ bis zu 4 cbm beträgt (3) Erfolgt die dritte und jede weitere Sperr |
4. In § 30 „Gebühren für die Containerabfuhr“
werden in Absatz (2) die Gebühren bei den
„Kosten je Abfuhr“ wie folgt
geändert:
Bisherige Fassung |
Änderungen |
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(2) Die sich aus der monatlichen Miete und den
Kosten je Abfuhr zusammensetzende Grundgebühr beträgt für einen
|
(2) Die sich aus der monatlichen Miete und den
Kosten je Abfuhr zusammensetzende Grundgebühr beträgt für einen
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5. In § 32 „Zusatzgebühren“ werden die Gebühren der Absätze (1), (2) a) sowie (4) wie folgt geändert:
Bisherige Fassung |
Änderungen |
(1)
Für zusätzlich bereitgestelltes Bioabfall- (2) Die Gebühr für die
zusätzliche Abfuhr beträgt für das (4) Für die Abfuhr eines fehlbefüllten |
(1) Für zusätzlich bereitgestelltes Bioabfall- (2) Die Gebühr für die
zusätzliche Abfuhr beträgt für das (4) Für die Abfuhr eines fehlbefüllten |
6. In § 33 „Gebührenermäßigung
für Eigenkompostierer“ wird Absatz (2) Satz 1 wie folgt geändert:
Bisherige Fassung |
Änderungen |
(2)
Die Gebührenermäßigung beträgt 2,45 € |
(2) Die Gebührenermäßigung beträgt 2,80 €
monatlich. |
7. Die 7. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.