Nachtrag: 31.05.2021

Beschluss: Kenntnis genommen

Beschluss:

 

Für die Dauer der nationalen Pandemie ist bei der Betreuung von Kindern mit Behinderung in Tageseinrichtungen keine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen, sondern die in Anlage 2 zur RV Integration getroffenen Regelungen zur Abwesenheit sind so zu interpretieren, dass es sich um Sonderfälle i.S.v. Ziffer 3 handelt und das Entgelt ist – unabhängig von Anwesenheitszeiten – unverändert weiterzuzahlen.

 

Die erforderlichen Mittel wurden im Haushaltsplan des Jahres 2021  unter den Produkten 1.05.01.03.15 “KiTa mit Einzelintegration 0 – 3 Jahre” und 1.05.01.03.13 “KiTa mit Einzelintegration 3 bis Schulalter” auf dem Sachkonto 7255000 eingeplant.