Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion der AfD:

 

In der Kreistagssitzung am 24. Juni 2019 wurde auf Vorschlag der damaligen Regierungskoalition aus SPD, Grünen und FDP der Grünen-Politiker Robert Ahrnt zum Ersten Kreisbeigeordneten des Landkreises gewählt. Die Wahlzeit begann am 01. Oktober 2019 und endet regulär am 30. September 2025.

 

Nach der Kommunalwahl im März 2021 änderten sich die Mehrheitsverhältnisse, der Landkreis wird künftig von einer Koalition aus SPD und CDU regiert. Auf Antrag der neuen Koalition fand in der konstituierenden Kreistagssitzung am 10. Mai 2021 die erste Abwahl des amtierenden Ersten Kreisbeigeordneten statt.

 

Die Abwahl des Ersten Kreisbeigeordneten nach geänderten Mehrheitsverhältnissen ist zwar gängige Praxis. Der Bund der Steuerzahler in Hessen hatte sich allerdings im Rahmen der Abwahl des Ersten Kreisbeigeordneten im Landkreis Bergstraße wie folgt geäußert: „Nur, wenn eine konstruktive Zusammenarbeit objektiv nicht möglich ist oder sich der Amtsinhaber grobe Fehler leistet, ist eine Abwahl vertretbar.“ In aller Regel könne man „davon ausgehen, dass Wahlbeamte auch mit einer neuen Mehrheit gut und vertrauensvoll zusammenarbeiten“. Dies zeigten die Erfahrungen mit direkt gewählten Oberbürgermeistern, Bürgermeistern und Landräten, die keine Mehrheit im jeweiligen Kommunalparlament hätten. (Zitat: Frankfurter Rundschau)

 

Im Hinblick auf beliebig austauschbare Parteien-Konstellationen bei der Bildung von Koalitionen ist nicht nachvollziehbar, warum der amtierende Erste Kreisbeigeordnete sein Amt als Wahlbeamter nicht bis zum Ende seiner Wahlzeit ausführen soll. Immerhin stellt die SPD, die ihn im Jahr 2019 zur Wahl vorgeschlagen hatte, immer noch die stärkste Fraktion im Kreistag. Die CDU stellt zusammen mit den Grünen seit rund sieben Jahren die Landesregierung des Landes Hessen.

 

Die finanzielle Belastung durch die Abwahl für den Landkreis, und damit seine Bürger, ist gerade in Zeiten der Corona-Pandemie und ihren noch nicht bezifferbaren Folgekosten, aber auch der existentiellen Bedrohung kleiner und mittlerer Unternehmen in einer weiten Spanne von Einzelhandel bis zur Gastronomie, sowie Kurzarbeit und Arbeitsplatzverlusten moralisch kaum vermittelbar.

 

 

Die AfD-Fraktion stellt die folgenden Fragen:

 

  1. Mit welcher Besoldungsgruppe wird das Amt des Ersten Kreisbeigeordneten vergütet?

    Das Amt der oder des Ersten Kreisbeigeordneten ist nach § 3 Abs. 2 Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Besoldungsgruppe B5 zugeordnet.

 

  1. Wie hoch belaufen sich die zusätzlichen Kosten, die sich aus der Abwahl des Ersten Kreisbeigeordneten mehr als vier Jahre vor Ende seiner regulären Amtszeit und der vorzeitigen Wahl eines neuen Ersten Kreisbeigeordneten ergeben, insgesamt? Bitte die Zusatzkosten zudem aufschlüsseln nach Jahren von 2021 bis 2025.

    2021: 40.800 €  (Juli – Dezember)
    2022: 81.600 €
    2023: 81.600 €
    2024: 81.600 €
    2025: 61.200 € (Januar – September)

    Das Ruhegehalt beträgt 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 5 (ca. 6.800 € monatlich).

    Erzielt die abgewählte Amtsinhaberin oder der abgewählte Amtsinhaber in dieser Zeit Erwerbseinkünfte über 9.700 € monatlich, reduziert sich das Ruhegehalt um den übersteigenden Betrag.

 

  1. Auf welchem Haushaltsposten werden diese zusätzlichen Kosten geführt?

    Versorgungsaufwendungen werden auf dem SK 6450000 gebucht und im Rahmen der internen Leistungsverrechnung verteilt.

 

  1. Wie werden diese zusätzlichen Kosten gegenfinanziert?

    Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Gesamtdeckung.