Sitzung: 22.02.2021 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Um die bisherige Praxis der
Gebührenrückzahlung gem. § 8 der Haushaltssatzung dem § 10 (2)
Satz 6 und 7 des Hessischen
Kommunalabgabengesetzes anzupassen, wird folgende Beschlussfassung vorgenommen.
·
Für die
Wirtschaftsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 wird eine Gebührennachkalkulation
erstellt.
· Kostenänderungen
oder gesetzliche Kostenausgleiche für die Vergangenheit werden, soweit sie noch
nicht durch Rückzahlungen ausgeglichen sind, in 2022 bis 2023 berücksichtigt.
Im Jahr 2021 sollen die Gebührensätze unverändert bleiben.
Ziff. 8 der Haushaltssatzung findet keine Anwendung, damit die Gebühren in 2021 unverändert bleiben können.
· Für die
Gebührenvorkalkulation wird der nächste Kalkulationszeitraum von 2021 bis 2023
festgelegt.
· Die allgemeine
Rücklage und die Gebührenausgleichsrücklage (Rechtsstand bis 31.12.2012) werden
im Wirtschafsjahr 2020 zur allgemeinen Rücklage zusammengefasst.
Es
wird geregelt, dass, sobald die allgemeine Rücklage den Betrag von EUR
3.400.000 überschreitet, eine Rückvergütung an den Gebührenzahler erfolgt.
Bei
dieser Ermittlung ist die Gebührenausgleichsrückstellung (Rechtsstand ab dem 01.01.2013)
nicht mit einzubeziehen. Für diese gelten die Regeln des KAG.