Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Um die bisherige Praxis der Gebührenrückzahlung gem. § 8 der Haushaltssatzung dem § 10 (2)

Satz 6 und 7 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes anzupassen, wird folgende Beschlussfassung vorgenommen.

 

·      Für die Wirtschaftsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 wird eine Gebührennachkalkulation erstellt.

 

·      Kostenänderungen oder gesetzliche Kostenausgleiche für die Vergangenheit werden, soweit sie noch nicht durch Rückzahlungen ausgeglichen sind, in 2022 bis 2023 berücksichtigt. Im Jahr 2021 sollen die Gebührensätze unverändert bleiben.

Ziff. 8 der Haushaltssatzung findet keine Anwendung, damit die Gebühren in 2021 unverändert bleiben können.

 

·      Für die Gebührenvorkalkulation wird der nächste Kalkulationszeitraum von 2021 bis 2023 festgelegt.

 

·      Die allgemeine Rücklage und die Gebührenausgleichsrücklage (Rechtsstand bis 31.12.2012) werden im Wirtschafsjahr 2020 zur allgemeinen Rücklage zusammengefasst.

Es wird geregelt, dass, sobald die allgemeine Rücklage den Betrag von EUR 3.400.000 überschreitet, eine Rückvergütung an den Gebührenzahler erfolgt.

 

Bei dieser Ermittlung ist die Gebührenausgleichsrückstellung (Rechtsstand ab dem 01.01.2013) nicht mit einzubeziehen. Für diese gelten die Regeln des KAG.