Nachtrag: 02.12.2020

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die Ersetzung des §4 Absatz 8 des Entwurfes der „Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg“ der  KA-Vorlage 3471-2020/DaDi durch folgende Neufassung wird beschlossen:

 

(8) Kosten, die der Kindertagespflegeperson für Verpflegung, Hygieneartikel und Windeln entstehen, sind nicht durch die laufende Geldleistung nach § 4 Abs. 2 bis 4 abgegolten. Sie sind mit der/ dem/ den Personensorgeberechtigte/n individuell zu vereinbaren und von diesen zu tragen.

Bei geplanten Schließzeiten der Kindertagespflegestelle, geplantem Urlaub des zu betreuenden Kindes und betreuungsfreien Zeiten auf Grund von hoheitlichen Maßnahmen durch höhere Gewalt, die den unmittelbaren Betrieb beeinflussen, dürfen die oben genannten Kosten nicht erhoben werden. Verpflegungskosten sind maximal in Höhe von 80,00 EUR pro Monat bei fünf Betreuungstagen (ganztags) pro Woche zugelassen. Bei einer geringeren Anzahl von Betreuungstagen oder täglichen Betreuungszeiten reduziert sich der Betrag entsprechend.

Es können im Einzelfall zusätzliche Kosten vereinbart werden, wenn das Kind aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen einen Mehrbedarf hat.