Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 11.12.2019 (GVBl. S. 416) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW legt der Verbandsvorstand den Entwurf des 1. Nachtragswirtschaftsplanes 2020 der Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Die Verbandsversammlung hat den 1. Nachtragswirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2020 in ihrer Sitzung am 27.10.2020 wie folgt beschlossen:

 

1.      Mit dem 1. Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2020 werden

 

 

erhöht

um €

vermindert

um €

und damit der Gesamtbetrag des Wirtschaftsplanes einschließlich der Nachträge

 

 

 

 

gegenüber

bisher €

auf nunmehr

€ festgesetzt

a)  )im Erfolgsplan
     die Erträge
     die Aufwendungen
     Jahresgewinn/-verlust

 

 

 

934.600

 

 

 

-346.929

 

-1.281.529

 

 

23.966.700

23.984.800

-18.100

 

23.619.771

24.919.400

-1.299.629

 

 

Im Vermögensplan ergeben sich weiterhin keine Änderungen.

 

2.      Eine Kreditaufnahme ist weiterhin nicht vorgesehen.

 

3.      Verpflichtungsermächtigungen werden weiterhin nicht festgesetzt.

 

4.      Liquiditätskredite werden weiterhin nicht beansprucht.

 

5.      Die Aufstellung einer Stellenübersicht entfällt weiterhin.

 

6.      Die den Mitgliedskommunen gem. § 14 Abs. 3 der Verbandssatzung zu erstattenden anteiligen Personalkosten werden nicht verändert.

 

7.      Die Erstattungen an die Mitgliedskommunen für Aufwendungen im Bereich von wilden Müllablagerungen werden nicht verändert.

 

8.      Die festgesetzte Regel, dass sobald die Summe aus der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung 3,4 Mio. € übersteigt, eine Gebührengutschrift von 6,25 % erfolgt bzw. wenn die Summe der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung 6. Mio. € übersteigt, sich die Gebührengutschrift auf 12,5 % erhöht, wird nicht verändert.