Sitzung: 19.10.2020 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 11.12.2019 (GVBl. S. 416) in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW legt der
Verbandsvorstand den Entwurf des 1. Nachtragswirtschaftsplanes 2020 der Verbandsversammlung
zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Die Verbandsversammlung hat den 1. Nachtragswirtschaftsplan des ZAW für
das Wirtschaftsjahr 2020 in ihrer Sitzung am 27.10.2020 wie folgt beschlossen:
1. Mit dem 1. Nachtragswirtschaftsplan für das
Wirtschaftsjahr 2020 werden
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erhöht um € |
vermindert um € |
und damit der Gesamtbetrag des
Wirtschaftsplanes einschließlich der Nachträge |
|
|
|
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gegenüber bisher
€ |
auf
nunmehr €
festgesetzt |
a) )im
Erfolgsplan |
934.600 |
-346.929 -1.281.529 |
23.966.700 23.984.800 -18.100 |
23.619.771 24.919.400 -1.299.629 |
Im Vermögensplan ergeben sich weiterhin keine Änderungen.
2. Eine Kreditaufnahme ist weiterhin nicht
vorgesehen.
3. Verpflichtungsermächtigungen werden weiterhin
nicht festgesetzt.
4. Liquiditätskredite werden weiterhin nicht
beansprucht.
5. Die Aufstellung einer Stellenübersicht
entfällt weiterhin.
6. Die den Mitgliedskommunen gem. § 14 Abs. 3
der Verbandssatzung zu erstattenden anteiligen Personalkosten werden nicht
verändert.
7. Die Erstattungen an die Mitgliedskommunen für
Aufwendungen im Bereich von wilden Müllablagerungen werden nicht verändert.
8. Die festgesetzte Regel, dass sobald die Summe
aus der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung 3,4
Mio. € übersteigt, eine Gebührengutschrift von 6,25 % erfolgt bzw. wenn die
Summe der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung 6.
Mio. € übersteigt, sich die Gebührengutschrift auf 12,5 % erhöht, wird nicht
verändert.