Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die von der Verbandsversammlung am 14.12.2018 beschlossene und am 01.01.2019 in Kraft getretene 5. Änderungssatzung wird wie folgt geändert:

 

1.       Auf Seite 5 werden die Rechtsgrundlagen der Abfallsatzung wie folgt geändert:

 

       „-  §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der      Bekanntmachung vom 07.03.2005 (BVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018      (GVBl. S. 291),

 

         -  § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt      durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert, i. V. m. § 1      Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)      vom 06.03.2013 (GVBl. I. S. 80),

 

         -  §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der      Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.      Mai 2018 (GVBl. S. 247).“

 

Alte Fassung:

 

-       §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der      Bekanntmachung vom 07.03.2005 (BVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember      2015 (GVBl. S. 618),

 

-       § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch      § 44 Absatz 4 des Gesetztes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist i. V. m. § 1 Abs. 6      und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom      06.03.2013 (GVBl. I. S. 80),

 

-       §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung      vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134).

 

2.       § 1 (Aufgabe) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

       „(1)    Der ZAW betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Maßgabe der Vorschriften des           KrWG und des HAKrWG in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche           Einrichtung.“

 

Alte Fassung:

 

(1)   Der ZAW betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Maßgabe der Vorschriften KrW-/AbfG, des HAKA in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.

 

3.       § 2 (Begriffsbestimmungen) Absatz 3 Buchstabe b) wird der 1. Absatz wie folgt geändert:

 

„(3)    Abfälle im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

          b)    Gewerbliche Siedlungsabfälle
                                  
                                  
Gewerbliche sind Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten                       Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische                              Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung                   vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) geändert, aufgeführt sind, insbesondere“

 

Alte Fassung:

 

(3)  Abfälle im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

b)   Gewerbliche Siedlungsabfälle
           
      Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als       privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische       Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere

 

4.       § 3 (Ausgeschlossene und ausgenommene Abfälle) wird Absatz 2 Buchstaben a), und b) sowie Absatz 4 wie folgt geändert:

 

       „(2)    Von der Einsammlung ausgeschlossen sind:

          a)     Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,                          insbesondere gefährliche Abfälle im Sinne des § 47 Abs. 1 KrWG sowie Erdaushub und                     Bauschutt, soweit diese nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch                   die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch                   den ZAW bzw. dessen Beauftragte eingesammelt werden können,

          b)    Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen                                    Rechtsverordnung unterliegen,

 

       (4)      Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern nach           den Vorschriften des KrWG und des HAKrWG zu entsorgen. Abfälle nach § 1 Abs. 4 HAKrWG           sind der vom Landkreis durchgeführten Sonderabfallkleinmengensammlung zuzuführen.           Zurückzunehmende Abfälle sind dem Rücknahmepflichtigen zurückzugeben.“

 

Alte Fassung:

 

(2)   Von der Einsammlung ausgeschlossen sind:

 

      a)   Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere gefährliche Abfälle im Sinne des § 41 Abs. 1 KrW-/ AbfG sowie Erdaushub und Bauschutt, so weit diese nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch den ZAW bzw. dessen Beauftragte eingesammelt werden können,

 

      b)   Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen,

 

(4)  Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern nach den       Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA zu entsorgen. Gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind       dem in der Verordnung nach § 11 Abs. 1 HAKA bestimmten Zentralen Träger anzudienen. Abfälle   nach § 3 Abs. 2 HAKA sind der vom Landkreis durchgeführten Sonderabfallkleinmengensammlung    zuzuführen. Zurückzunehmende Abfälle sind dem Rücknahmepflichtigen zurückzugeben.

 

5.       In § 8 (Ausnahmen vom Anschluss und Benutzungszwang) werden die Buchstaben b), c) und d) wie folgt geändert:

 

       „b)     Besitzer von Abfällen, die unter eine Verordnung nach § 28 Abs. 3 KrWG fallen,

 

         c)     Besitzer von Abfällen, deren Entsorgung durch Einzelfallentscheidung nach § 28 Abs. 2 KrWG           geregelt ist,

 

         d)     Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen, denen die Entsorgung nach § 29 Abs. 2 KrWG übertragen           worden ist,“

 

Alte Fassung:

 

b)   Besitzer von Abfällen, die unter eine Verordnung nach § 27 Abs. 3 KrW-/AbfG fallen,

 

c)   Besitzer von Abfällen, deren Entsorgung durch Einzelfallentscheidung nach § 27Abs. 2 KrW-/AbfG geregelt ist,

 

d)   Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen, denen die Entsorgung nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG übertragen worden ist,

 

6.    § 11 (Abfallgefäße) Absatz 6 wird um einen weiteren Satz ergänzt, so dass er wie folgt lautet:

 

             „(6)    Auf Antrag kann der ZAW ein Müllschleusensystem für 1.100-Liter-Restmüllgefäße zulassen,           wenn mindestens 27 Wohn- oder Geschäftseinheiten angeschlossen werden können. Andere           Restmüll-Kleingefäße sind dann nicht mehr zulässig.“

 

Alte Fassung:

 

(6)  Auf Antrag kann der ZAW ein Müllschleusensystem für 1.100-Liter-Restmüllgefäße zulassen, wenn mindestens 27 Wohn- oder Geschäftseinheiten angeschlossen werden können.

 

7.    § 18 (Gefäßzuteilung auf gewerblich genutztem Grundstück) wird Absatz 6 wie folgt geändert:

 

             „(6)    Können die Einwohnergleichwerte nicht ermittelt werden, setzt sie der ZAW nach Anhörung des           Abfallerzeugers unter Berücksichtigung der tatsächlich regelmäßig anfallenden Abfallmenge fest.           Pro Betrieb, Unternehmen, Institution oder Einrichtung ist mindestens ein Einwohnergleichwert           anzusetzen.“

 

Alte Fassung:

 

(6)  Können die Einwohnergleichwerte nicht nach Absatz 5 ermittelt werden, setzt sie der ZAW nach Anhörung des Abfallerzeugers unter Berücksichtigung der tatsächlich regelmäßig anfallenden Abfallmenge fest. Pro Betrieb, Unternehmen, Institution oder Einrichtung ist mindestens ein Einwohnergleichwert anzusetzen.

 

8.    In § 31 (Gebühren auf Bauabfallsammelstellen) Absatz 2 werden die Gebühren je 0,1 cbm oder
100 Liter für die Anlieferung der Fraktionen A bis F wie folgt geändert:

„Fraktion

Abfallart

A

brennbarer Baustellenabfall

5,50

B

nicht brennbarer, gemischter Baustellenabfall

8,50

C

Bauschuttgemische aus schweren Baumaterialien

5,50

D

Bauschuttgemische aus leichten Baumaterialien

7,50

E

unbehandeltes oder leicht behandeltes Altholz

3,00

F

stark behandeltes, imprägniertes Altholz

4,50“

 

Alte Fassung:

 

Fraktion

Abfallart

A

brennbarer Baustellenabfall

3,50

B

nicht brennbarer, gemischter Baustellenabfall

7,50

C

Bauschuttgemische aus schweren Baumaterialien

4,50

D

Bauschuttgemische aus leichten Baumaterialien

5,50

E

unbehandeltes oder leicht behandeltes Altholz

2,00

F

stark behandeltes, imprägniertes Altholz

3,50

G

Metallschrott

0,00

 

9.    Die 6. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.