Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die von der Verbandsversammlung am 14.12.2018 beschlossene und am 01.01.2019 in Kraft getretene 5. Änderungssatzung wird wie folgt geändert:

 

1.       Auf Seite 5 werden die Rechtsgrundlagen der Abfallsatzung wie folgt geändert:

 

       „-  §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
     Bekanntmachung vom 07.03.2005 (BVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018
     (GVBl. S. 291),

 

         -  § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt
     durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert, i. V. m. § 1
     Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)
     vom 06.03.2013 (GVBl. I. S. 80),

 

         -  §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der
     Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
     28. Mai 2018 (GVBl. S. 247).“

 

Alte Fassung:

 

-       §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
     Bekanntmachung vom 07.03.2005 (BVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
     20. Dezember         2015 (GVBl. S. 618),

 

-       § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch
     § 44 Absatz 4 des Gesetztes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist i. V. m. § 1 Abs. 6
     und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom
     06.03.2013 (GVBl. I. S. 80),

 

-       §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung
     vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134).

 

2.       § 1 (Aufgabe) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

       „(1)    Der ZAW betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Maßgabe der Vorschriften des
          KrWG und des HAKrWG in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche
          Einrichtung.“

 

Alte Fassung:

 

(1)   Der ZAW betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Maßgabe der Vorschriften KrW-/AbfG,
des HAKA in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.

 

3.       § 2 (Begriffsbestimmungen) Absatz 3 Buchstabe b) wird der 1. Absatz wie folgt geändert:

 

„(3)    Abfälle im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

          b)    Gewerbliche Siedlungsabfälle
                                  
                                  
Gewerbliche sind Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
                  Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische
                  Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
                  vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) geändert, aufgeführt sind, insbesondere“

 

Alte Fassung:

 

(3)  Abfälle im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

b)   Gewerbliche Siedlungsabfälle
           
      Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als
      privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische
      Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere

 

4.       § 3 (Ausgeschlossene und ausgenommene Abfälle) wird Absatz 2 Buchstaben a), und b) sowie Absatz 4 wie folgt geändert:

 

       „(2)    Von der Einsammlung ausgeschlossen sind:

          a)     Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
                  insbesondere gefährliche Abfälle im Sinne des § 47 Abs. 1 KrWG sowie Erdaushub und
                  Bauschutt, soweit diese nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch
                  die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch
                  den ZAW bzw. dessen Beauftragte eingesammelt werden können,

          b)    Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen
                  Rechtsverordnung unterliegen,

 

       (4)      Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern nach
          den Vorschriften des KrWG und des HAKrWG zu entsorgen. Abfälle nach § 1 Abs. 4 HAKrWG
          sind der vom Landkreis durchgeführten Sonderabfallkleinmengensammlung zuzuführen.
          Zurückzunehmende Abfälle sind dem Rücknahmepflichtigen zurückzugeben.“

 

Alte Fassung:

 

(2)   Von der Einsammlung ausgeschlossen sind:

 

      a)   Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere
gefährliche Abfälle im Sinne des § 41 Abs. 1 KrW-/ AbfG sowie Erdaushub und Bauschutt, so weit
diese nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr sperrigen
Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch den ZAW bzw. dessen
Beauftragte eingesammelt werden können,

 

      b)   Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen
Rechtsverordnung unterliegen,

 

(4)  Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern nach den
      Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA zu entsorgen. Gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind
      dem in der Verordnung nach § 11 Abs. 1 HAKA bestimmten Zentralen Träger anzudienen. Abfälle
      nach § 3 Abs. 2 HAKA sind der vom Landkreis durchgeführten Sonderabfallkleinmengensammlung
      zuzuführen. Zurückzunehmende Abfälle sind dem Rücknahmepflichtigen zurückzugeben.

 

5.       In § 8 (Ausnahmen vom Anschluss und Benutzungszwang) werden die Buchstaben b), c) und d) wie
folgt geändert:

 

       „b)     Besitzer von Abfällen, die unter eine Verordnung nach § 28 Abs. 3 KrWG fallen,

 

         c)     Besitzer von Abfällen, deren Entsorgung durch Einzelfallentscheidung nach § 28 Abs. 2 KrWG
          geregelt ist,

 

         d)     Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen, denen die Entsorgung nach § 29 Abs. 2 KrWG übertragen
          worden ist,“

 

Alte Fassung:

 

b)   Besitzer von Abfällen, die unter eine Verordnung nach § 27 Abs. 3 KrW-/AbfG fallen,

 

c)   Besitzer von Abfällen, deren Entsorgung durch Einzelfallentscheidung nach § 27Abs. 2 KrW-/AbfG
geregelt ist,

 

d)   Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen, denen die Entsorgung nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG übertragen
worden ist,

 

6.    § 11 (Abfallgefäße) Absatz 6 wird um einen weiteren Satz ergänzt, so dass er wie folgt lautet:

 

             „(6)    Auf Antrag kann der ZAW ein Müllschleusensystem für 1.100-Liter-Restmüllgefäße zulassen,
          wenn mindestens 27 Wohn- oder Geschäftseinheiten angeschlossen werden können. Andere
          Restmüll-Kleingefäße sind dann nicht mehr zulässig.“

 

Alte Fassung:

 

(6)  Auf Antrag kann der ZAW ein Müllschleusensystem für 1.100-Liter-Restmüllgefäße zulassen, wenn
mindestens 27 Wohn- oder Geschäftseinheiten angeschlossen werden können.

 

7.    § 18 (Gefäßzuteilung auf gewerblich genutztem Grundstück) wird Absatz 6 wie folgt geändert:

 

             „(6)    Können die Einwohnergleichwerte nicht ermittelt werden, setzt sie der ZAW nach Anhörung des
          Abfallerzeugers unter Berücksichtigung der tatsächlich regelmäßig anfallenden Abfallmenge fest.
          Pro Betrieb, Unternehmen, Institution oder Einrichtung ist mindestens ein Einwohnergleichwert
          anzusetzen.“

 

Alte Fassung:

 

(6)  Können die Einwohnergleichwerte nicht nach Absatz 5 ermittelt werden, setzt sie der ZAW nach
Anhörung des Abfallerzeugers unter Berücksichtigung der tatsächlich regelmäßig anfallenden
Abfallmenge fest. Pro Betrieb, Unternehmen, Institution oder Einrichtung ist mindestens ein
Einwohnergleichwert anzusetzen.

 

8.    In § 31 (Gebühren auf Bauabfallsammelstellen) Absatz 2 werden die Gebühren je 0,1 cbm oder
100 Liter für die Anlieferung der Fraktionen A bis F wie folgt geändert:

„Fraktion

Abfallart

A

brennbarer Baustellenabfall

5,50

B

nicht brennbarer, gemischter Baustellenabfall

8,50

C

Bauschuttgemische aus schweren Baumaterialien

5,50

D

Bauschuttgemische aus leichten Baumaterialien

7,50

E

unbehandeltes oder leicht behandeltes Altholz

3,00

F

stark behandeltes, imprägniertes Altholz

4,50“

 

Alte Fassung:

 

Fraktion

Abfallart

A

brennbarer Baustellenabfall

3,50

B

nicht brennbarer, gemischter Baustellenabfall

7,50

C

Bauschuttgemische aus schweren Baumaterialien

4,50

D

Bauschuttgemische aus leichten Baumaterialien

5,50

E

unbehandeltes oder leicht behandeltes Altholz

2,00

F

stark behandeltes, imprägniertes Altholz

3,50

G

Metallschrott

0,00

 

9.    Die 6. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.