Sitzung: 11.12.2019 Verbandsversammlung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die von der Verbandsversammlung am 14.12.2018
beschlossene und am 01.01.2019 in Kraft getretene 5. Änderungssatzung wird wie
folgt geändert:
1. Auf Seite 5 werden die Rechtsgrundlagen der
Abfallsatzung wie folgt geändert:
„- §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (BVBl.
I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018
(GVBl. S. 291),
- § 20
Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S.
212), zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes
vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert, i. V. m. § 1
Abs. 6 und § 5 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)
vom 06.03.2013 (GVBl. I. S. 80),
- §§ 1
bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in
der
Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S.
134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Mai 2018 (GVBl. S. 247).“
Alte
Fassung:
- §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (BVBl.
I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618),
- § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch
§ 44 Absatz 4 des Gesetztes vom 22.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist i. V. m. § 1 Abs. 6
und § 5 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom
06.03.2013 (GVBl. I. S. 80),
- §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen
Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung
vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134).
2. § 1 (Aufgabe) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Der ZAW betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach
Maßgabe der Vorschriften des
KrWG und des HAKrWG in der
jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche
Einrichtung.“
Alte
Fassung:
(1) Der ZAW betreibt die Abfallentsorgung in
seinem Gebiet nach Maßgabe der Vorschriften KrW-/AbfG,
des HAKA in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche
Einrichtung.
3. § 2 (Begriffsbestimmungen) Absatz 3 Buchstabe
b) wird der 1. Absatz wie folgt geändert:
„(3) Abfälle im Sinne des Absatzes 1 sind
insbesondere:
b) Gewerbliche Siedlungsabfälle
Gewerbliche sind Abfälle zur Beseitigung aus
anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, die in
Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische
Abfallverzeichnis
vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 17. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2644) geändert, aufgeführt sind, insbesondere“
Alte Fassung:
(3) Abfälle im Sinne des Absatzes 1 sind
insbesondere:
b) Gewerbliche Siedlungsabfälle
Gewerbliche
Siedlungsabfälle sind Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen
als
privaten Haushaltungen, die in
Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische
Abfallverzeichnis vom 10.12.2001
(BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere
4. § 3 (Ausgeschlossene und ausgenommene
Abfälle) wird Absatz 2 Buchstaben a), und b) sowie Absatz 4 wie folgt geändert:
„(2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind:
a) Abfälle
zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
insbesondere gefährliche
Abfälle im Sinne des § 47 Abs. 1 KrWG sowie Erdaushub und
Bauschutt, soweit diese
nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch
die Abfuhr sperrigen
Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch
den ZAW bzw. dessen
Beauftragte eingesammelt werden können,
b) Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund
einer nach § 25 KrWG erlassenen
Rechtsverordnung unterliegen,
(4) Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den
Erzeugern oder Besitzern nach
den Vorschriften des KrWG und
des HAKrWG zu entsorgen. Abfälle nach § 1 Abs. 4 HAKrWG
sind der vom Landkreis
durchgeführten Sonderabfallkleinmengensammlung zuzuführen.
Zurückzunehmende Abfälle sind
dem Rücknahmepflichtigen zurückzugeben.“
Alte Fassung:
(2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind:
a) Abfälle
zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
insbesondere
gefährliche Abfälle im Sinne des § 41 Abs. 1 KrW-/ AbfG sowie Erdaushub und
Bauschutt, so weit
diese nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die
Abfuhr sperrigen
Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch den ZAW bzw.
dessen
Beauftragte eingesammelt werden können,
b) Abfälle,
die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen
Rechtsverordnung unterliegen,
(4) Die
von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder
Besitzern nach den
Vorschriften des KrW-/AbfG und des
HAKA zu entsorgen. Gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind
dem in der Verordnung nach § 11 Abs.
1 HAKA bestimmten Zentralen Träger anzudienen. Abfälle
nach § 3 Abs. 2 HAKA sind der vom
Landkreis durchgeführten Sonderabfallkleinmengensammlung
zuzuführen. Zurückzunehmende Abfälle
sind dem Rücknahmepflichtigen zurückzugeben.
5. In § 8 (Ausnahmen vom Anschluss und
Benutzungszwang) werden die Buchstaben b), c) und d) wie
folgt geändert:
„b) Besitzer von Abfällen, die unter eine Verordnung nach § 28 Abs.
3 KrWG fallen,
c) Besitzer
von Abfällen, deren Entsorgung durch Einzelfallentscheidung nach § 28 Abs. 2
KrWG
geregelt ist,
d) Inhaber
von Abfallentsorgungsanlagen, denen die Entsorgung nach § 29 Abs. 2 KrWG
übertragen
worden ist,“
Alte Fassung:
b) Besitzer von Abfällen, die unter eine
Verordnung nach § 27 Abs. 3 KrW-/AbfG fallen,
c) Besitzer von Abfällen, deren Entsorgung durch
Einzelfallentscheidung nach § 27Abs. 2 KrW-/AbfG
geregelt ist,
d) Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen, denen
die Entsorgung nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG übertragen
worden ist,
6. § 11 (Abfallgefäße) Absatz 6
wird um einen weiteren Satz ergänzt, so dass er wie folgt lautet:
„(6) Auf Antrag kann der ZAW
ein Müllschleusensystem für 1.100-Liter-Restmüllgefäße zulassen,
wenn mindestens 27 Wohn- oder
Geschäftseinheiten angeschlossen werden können. Andere
Restmüll-Kleingefäße sind dann
nicht mehr zulässig.“
Alte
Fassung:
(6) Auf Antrag kann der ZAW ein
Müllschleusensystem für 1.100-Liter-Restmüllgefäße zulassen, wenn
mindestens 27 Wohn- oder Geschäftseinheiten angeschlossen werden können.
7. § 18 (Gefäßzuteilung auf gewerblich
genutztem Grundstück) wird Absatz 6 wie folgt geändert:
„(6) Können die
Einwohnergleichwerte nicht ermittelt werden, setzt sie der ZAW nach Anhörung
des
Abfallerzeugers unter
Berücksichtigung der tatsächlich regelmäßig anfallenden Abfallmenge fest.
Pro Betrieb, Unternehmen,
Institution oder Einrichtung ist mindestens ein Einwohnergleichwert
anzusetzen.“
Alte
Fassung:
(6) Können die Einwohnergleichwerte nicht nach
Absatz 5 ermittelt werden, setzt sie der ZAW nach
Anhörung des Abfallerzeugers unter Berücksichtigung der tatsächlich regelmäßig
anfallenden
Abfallmenge fest. Pro Betrieb, Unternehmen, Institution oder Einrichtung ist
mindestens ein
Einwohnergleichwert anzusetzen.
8. In § 31 (Gebühren auf Bauabfallsammelstellen)
Absatz 2 werden die Gebühren je 0,1 cbm oder
100 Liter für die Anlieferung der Fraktionen A bis F wie folgt geändert:
„Fraktion |
Abfallart |
€ |
A |
brennbarer Baustellenabfall |
5,50 |
B |
nicht brennbarer, gemischter Baustellenabfall |
8,50 |
C |
Bauschuttgemische aus schweren Baumaterialien |
5,50 |
D |
Bauschuttgemische aus leichten Baumaterialien |
7,50 |
E |
unbehandeltes oder leicht behandeltes Altholz |
3,00 |
F |
stark behandeltes, imprägniertes Altholz |
4,50“ |
Alte
Fassung: |
||
Fraktion |
Abfallart |
€ |
A |
brennbarer
Baustellenabfall |
3,50 |
B |
nicht
brennbarer, gemischter Baustellenabfall |
7,50 |
C |
Bauschuttgemische
aus schweren Baumaterialien |
4,50 |
D |
Bauschuttgemische
aus leichten Baumaterialien |
5,50 |
E |
unbehandeltes
oder leicht behandeltes Altholz |
2,00 |
F |
stark
behandeltes, imprägniertes Altholz |
3,50 |
G |
Metallschrott |
0,00 |
9. Die 6. Satzung zur Änderung der
Abfallsatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.