Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW legt der Verbandsvorstand den Entwurf des 1. Nachtragswirtschaftsplanes 2019 der Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Die Verbandsversammlung hat den 1. Nachtragswirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2019 in ihrer Sitzung am 22.10.2019 wie folgt beschlossen:

 

1.      Mit dem 1. Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2019 werden

 

 

erhöht

um €

vermindert

um €

und damit der Gesamtbetrag des Wirtschaftsplanes einschließlich der Nachträge

 

 

 

 

gegenüber

bisher €

auf nunmehr

€ festgesetzt

a)  )im Erfolgsplan
     die Erträge
     die Aufwendungen
     Jahresgewinn/-verlust

 

 

668.350

679.500

 

 

 

 

 

11.150

 

23.328.900

23.323.400

5.500

 

23.997.250

24.002.900

- 5.650

 

 

2.      Eine Kreditaufnahme ist weiterhin nicht vorgesehen.

 

3.      Verpflichtungsermächtigungen werden weiterhin nicht festgesetzt.

 

4.      Liquiditätskredite werden weiterhin nicht beansprucht.

 

5.      Die Aufstellung eines Stellenplanes entfällt weiterhin.

 

6.      Die den Mitgliedskommunen gem. § 14 Abs. 3 der Verbandssatzung zu erstattenden anteiligen Personalkosten werden nicht verändert.

 

7.      Die Erstattungen an die Mitgliedskommunen für Aufwendungen im Bereich von wilden Müllablagerungen werden nicht verändert.

 

8.      Die festgesetzte Regel, dass sobald die Summe aus der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung 3,4 Mio. € übersteigt, eine Gebührengutschrift von 6,25 % erfolgt bzw. wenn die Summe der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung 6. Mio. € übersteigt, sich die Gebührengutschrift auf 12,5 % erhöht, wird nicht verändert.