Sitzung: 22.10.2019 Verbandsversammlung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW legt der
Verbandsvorstand den Entwurf des 1. Nachtragswirtschaftsplanes 2019 der Verbandsversammlung
zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Die Verbandsversammlung hat den 1. Nachtragswirtschaftsplan des ZAW für
das Wirtschaftsjahr 2019 in ihrer Sitzung am 22.10.2019 wie folgt beschlossen:
1. Mit dem 1. Nachtragswirtschaftsplan für das
Wirtschaftsjahr 2019 werden
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erhöht um € |
vermindert um € |
und damit der Gesamtbetrag des
Wirtschaftsplanes einschließlich der Nachträge |
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gegenüber bisher
€ |
auf
nunmehr €
festgesetzt |
a) )im
Erfolgsplan |
668.350 679.500 |
11.150 |
23.328.900 23.323.400 5.500 |
23.997.250 24.002.900 - 5.650 |
2. Eine Kreditaufnahme ist weiterhin nicht
vorgesehen.
3. Verpflichtungsermächtigungen werden weiterhin
nicht festgesetzt.
4. Liquiditätskredite werden weiterhin nicht
beansprucht.
5. Die Aufstellung eines Stellenplanes entfällt
weiterhin.
6. Die den Mitgliedskommunen gem. § 14 Abs. 3
der Verbandssatzung zu erstattenden anteiligen Personalkosten werden nicht
verändert.
7. Die Erstattungen an die Mitgliedskommunen für
Aufwendungen im Bereich von wilden Müllablagerungen werden nicht verändert.
8. Die festgesetzte Regel, dass sobald die Summe
aus der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung 3,4
Mio. € übersteigt, eine Gebührengutschrift von 6,25 % erfolgt bzw. wenn die
Summe der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung 6.
Mio. € übersteigt, sich die Gebührengutschrift auf 12,5 % erhöht, wird nicht
verändert.